Beschneidung aus religiösen Gründen in Deutschland
Die Beschneidung aus religiösen Motiven in Deutschland wird meist als Zeichen der Religionszugehörigkeit vorgenommen, beruht aber immer auf alten Traditionen zum Beispiel im Islam und im Judentum.
In Deutschland leben mehrere Millionen Türken und mehrere hunderttausend Menschen, die (oder deren Vorfahren) aus islamisch geprägten Ländern eingewandert sind. Viele von ihnen lassen ihre Söhne beschneiden.
Außerdem sind in Deutschland rund 100.000 Juden Mitglied einer Gemeinde, die im Zentralrat der Juden in Deutschland vertreten ist. Viele von ihnen lassen ihre neugeborenen Knaben am achten Tag nach der Geburt rituell beschneiden (siehe Brit Mila, die Zirkumzision nach jüdischem Brauch). Daneben wird die weibliche Genitalverstümmelung zunehmend als Problem erkannt.
Die Zirkumzision ist in Deutschland nicht explizit gesetzlich geregelt. Es galt lange als herrschende Meinung der Rechtswissenschaft, dass die religiös motivierte Zirkumzision Minderjähriger durch einen Arzt nicht den Tatbestand der Körperverletzung erfülle.[1] Die in Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretene neuere Gegenmeinung kann hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit jedoch als herrschend angesehen werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der elterlichen Einwilligung ist der Streitstand offen.[2] Ein Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012[3] folgte dieser neueren Auffassung und löste damit eine breite und teilweise international aufgenommene Debatte aus.
Inhaltsverzeichnis
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1 Situation in Religionsgemeinschaften
1.1 Judentum
Bei der rituellen jüdischen Beschneidung, wird der Eingriff von einer speziell ausgebildeten Person, dem sogenannten Mohel durchgeführt. Die rituelle muslimische Beschneidung (Sünnet) wird vom Sünnetci durchgeführt. Das für den Ritus übliche Lebensalter ist acht Tage für Juden. Der Blutverlust ist meist so gering, dass auf ein Vernähen der Wundränder verzichtet wird.
Traditionell bestand die jüdische Beschneidung aus drei einzelnen Vorgängen: Zunächst wurde die Vorhaut vor der Eichel mit einer sichelförmigen Klemme gefasst und mit einem Messer abgetrennt; sodann wurde das verbliebene innere Vorhautblatt durch Einreißen abgetragen; und schließlich saugte der Mohel mittels eines Glasröhrchens oder mit dem Mund[4] das Blut aus der Wunde und benetzte diese – zur Reinigung – abschließend mit etwas Wein. Heute wird auch die rituelle jüdische Beschneidung zumeist auf den ersten Teil, auf das Abtragen der Vorhaut selbst, beschränkt; zahlreiche Mohelim sind heutzutage zudem Ärzte.
An bereits beschnittenen Männern und Jungen, die zum Judentum übertreten, muss nach orthodoxem Verständnis ein den religiösen Akt der Brit Mila symbolisierender Vorgang vollzogen werden, denn eine bereits vollzogene weltliche Beschneidung wird diesem Anspruch nicht gerecht. Bei dieser symbolischen Handlung ist durch eine kleine Hauteröffnung zumindest ein Tropfen Blut (Tippat Dam, als wörtliche Übersetzung und zugleich Bezeichnung der Zeremonie) hervorzubringen. Nach liberalem Verständnis kann bei der Konversion auf diese Handlung verzichtet werden.
1.2 Christentum
Im Christentum ist die Beschneidung nicht Gegenstand der Liturgie. Paulus von Tarsus sprach sich gegen eine Pflicht zur Beschneidung für die neubekehrten Heidenchristen aus.[5]
1.3 Islam
Die Beschneidung wird im Koran nicht explizit erwähnt und lässt sich lediglich aus der Anweisung, der Religion Abrahams zu folgen, ableiten:
„Sprich: ‚Was Gott sagt, ist die Wahrheit. Folgt dem Weg Abrahams, des Hanifen! Er glaubte innig an Gott, Dem er keine anderen Gottheiten zugesellte.“
– Koran 3:95
Die Beschneidung ist in der Sunna beschrieben. Sie wird heute von vielen als integraler Bestandteil des Islam angesehen; sie sei für die rituelle Reinheit (Tahāra) notwendig. Die Gültigkeit ritueller Handlungen, wie etwa des fünfmaligen täglichen Gebets (Salat), hängt von der rituellen Reinheit des Betenden ab.
Aussage Mohammeds in einem Hadith:
„Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete: Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: Zur Fitra (natürlichen Veranlagung) gehören fünf Dinge: Die Beschneidung (der Männer/Jungen), das Abrasieren der Schamhaare, das Schneiden der (Finger- und Fuß-) Nägel, das Auszupfen (bzw. Rasieren) der Achselhaare und das Kurzschneiden des Schnurrbarts.“
– Sahih Muslim: Buch 2, Nummer 495, 496[6]
Gleichwohl gilt die Beschneidung des Penis (= Entfernung der Vorhaut) vielen Muslims als Pflicht und wird in der Regel bei männlichen muslimischen Kindern schon frühzeitig – oft als Baby – von den Eltern in Auftrag gegeben. Bei später konvertierten Muslimen kann die Beschneidung durch eine Operation mit örtlicher Betäubung erfolgen. Es gilt als eines der Zeichen des Prophetentums, dass die Propheten bereits beschnitten – also ohne Vorhaut – geboren wurden. Beschnitten zu sein kann interpretiert werden als 'dem Vorbild der Propheten zu entsprechen'.
Die Beschneidung bei Muslimen wird vorherrschend zwischen dem 3. bis zum 14. Lebensjahr durchgeführt.
2 Andere Traditionen
Durch Auswanderung aus Afrika wuchs seit den 1970er Jahren in Europa und Nordamerika die Zahl beschnittener Frauen und Mädchen aus Herkunftsgebieten mit Beschneidungsritualen. 2005 lebten in Deutschland rund 60.000 Frauen aus Ländern, in denen es eine Beschneidungs-Tradition gibt; Nichtregierungsorganisationen hielten bis zu 30.000 von ihnen für betroffen oder bedroht.[7]
3 Ethische Abwägungen
Die Frage nach der Legitimität und Legalität der Beschneidung von Säuglingen oder Kindern stellt sich aus zahlreichen Sichtweisen: menschenrechtlich, grundrechtlich, strafrechtlich sowie ethisch / moralisch.
3.1 Mangelnde Einwilligungsfähigkeit der Betroffenen
Säuglinge und Kinder sind nicht einwilligungsfähig; die Entscheidung zur Beschneidung wird von den Eltern getroffen. Juden und Muslime verteidigen die heutige Praxis mit Hinweis auf ihre Religionsfreiheit und/oder ihr Erziehungsrecht.
Die gesundheitlichen Vorteile der Beschneidung werden größtenteils erst mit Beginn der Geschlechtsreife relevant; Kritiker halten eine Beschneidung davor für überflüssig (es sei denn es liegt eine akute medizinische Notwendigkeit (durch eine schwere Phimose) vor).
Ob Minderjährige - sie gelten in vielen Ländern ab dem Alter von 14 Jahren als religionsmündig - diese irreversible Entscheidung treffen können ist fraglich.
3.2 Gruppenzwang
Stefan Trapp, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in Bremen, schätzt dass ein Drittel der Familien ihre Kinder nicht aus religiösen Gründen, sondern wegen des Gruppenzwangs beschneiden lassen. „Wäre der Eingriff illegal, würde viel Druck von diesen Familien genommen. Das kommt in der Diskussion bislang aber gar nicht zur Sprache.“[8]
3.3 Traumatisierung
Maximilian Stehr, Kinderchirurg an der Universität München weist darauf hin, dass Beschneidungen als „erhebliches Trauma für das Kind“ angesehen werden müssen. Darum führe die Kinderklinik der Universität München seit Jahren solche Eingriffe nicht mehr aus religiösen, sondern nur noch aus medizinischen Gründen durch.[8]
3.4 Komplikationen
Die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie schreibt in ihren Leitlinien zur Phimose und Paraphimose über ärztliche Eingriffe: „Zirkumzisionen sind mit einer signifikanten Komplikationsrate behaftet. Ödeme und postoperative Sekretion, Wundinfektion sowie Narbenbildung sind allgemeine Risiken. Die Nachblutungsrate wird bis auf 6 % beziffert. Selten treten sekundäre Meatusstenosen durch eine Meatitis der ungeschützten Glans bzw. die postoperative Durchblutungsstörung infolge Alteration der A. frenularis ein.“[9]
3.5 Risiko von illegalen Praktiken
Befürworter der Legalisierung der Beschneidung, so der Bundestagsabgeordnete und GRÜNEN-Politiker Volker Beck, weisen darauf hin, dass den Kindern höhere Risiken drohen würden, wenn sie zur Beschneidung zu Nicht-Ärzten oder ins Ausland gebracht würden.
Fälle illegaler religiöser Beschneidungen wurden zum Beispiel 2004 in Frankenthal mit Geldstrafe und 2006 in Düsseldorf mit Schmerzensgeld gerichtlich entschieden.[10]
4 Rechtslage in Deutschland
Die Beschneidung ohne Betäubung stellt objektiv eine körperliche Verletzung dar, die starke Schmerzen verursacht und in Ausnahmefällen dauerhafte Schäden oder gar den Tod nach sich ziehen kann.[11]
Die Zirkumzision von Minderjährigen aus religiösen Motiven ist hinsichtlich ihrer juristischen Aspekte seit 2012 Gegenstand einer breiten öffentlichen Diskussion.
In Deutschland existiert zur Beschneidung keine spezielle gesetzliche Grundlage bzw. Regelung. Die Beschneidung war lange Zeit kein Thema von gerichtlichen Entscheidungen und wurde in der deutschen Rechtswissenschaft kaum diskutiert. Ober-, höchst- und verfassungsgerichtliche Entscheidungen in Strafsachen zur Zirkumzision mit Einwilligung der Eltern liegen nicht vor. Nach den Prinzipien des deutschen Rechts gelten Urteile nur für den Einzelfall und haben keine Bindungswirkung für andere Gerichte; eine rechtsvereinheitlichende Wirkung und faktische Präzedenzwirkung kann erst höchst- (Bundesgerichtshof) und verfassungsgerichtlichen (BVerfG) Urteilen zugesprochen werden (siehe auch Richterrecht).
Nach dem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch von Thomas Fischer war es bisher herrschende Meinung, dass die religiös motivierte Zirkumzision Minderjähriger nicht den Straftatbestand der Körperverletzung erfülle.[1] In der 59. Auflage 2012 wird die Tatbestandmäßigkeit wohl bejaht und die Frage, ob die Einwilligung der Sorgeberechtigten die Rechtswidrigkeit beseitigt, im Hinblick auf § 228 als umstritten dargestellt.[2]
Mit Unterzeichnung und Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 verpflichtete sich Deutschland, gemäß deren Artikel 24 „alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen [zu treffen], um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen“.[12]
Im Jahr 2002 wurde der § 1631 BGB um das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung ergänzt. (siehe auch Misshandlung von Schutzbefohlenen)
Seit 2002 gibt es eine Reihe von juristischen Publikationen des Kinderchirurgen Matthias Schreiber, der gemeinsam mit Kinderurologen, Medizinethikern, Pädiatern und Juristen (speziell Universität Erlangen) die Rechtmäßigkeit der Beschneidung minderjähriger Jungen anzweifelt.[13] [14] [15] [16] [17] [18] [19] [20] [21] [22] [23] Es folgten kritische Abhandlungen der Juristen Günter Jerouschek (Uni Jena),[24] [25] Holm Putzke (Uni Passau)[26] [27][28] und Rolf D. Herzberg (zuletzt Uni Bochum)[29][30] [31] sowie der Kinderchirurgen Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz (Uni München).[32] [33]
Unter dem Eindruck des Vordringens der Zirkumzisionskritiker tauchen in jüngerer Zeit auch wieder Stimmen in der Literatur auf, die die bisher herrschende Meinung vertreten, so z.B. Bijan Fateh-Moghadam von der Westfälischen Wilhelms-Universität[34] oder Kyrill-Alexander Schwarz von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg[35].
Im August 2007 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass die Entscheidung über eine Beschneidung wegen der „körperlichen Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann, [...] in den Kernbereich des Rechtes einer Person [fällt], über sich und ihr Leben zu bestimmen.“[36]
Die zuständigen Fachministerien des Bundes für Gesundheit, Justiz und Familie nahmen im Mai 2012 davon Abstand, plastische Operationen an Minderjährigen zu verbieten, wenn diese aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen werden, d. h. weder mit medizinischer Indikation noch mit religiösem Hintergrund.[37]
4.1 Einwilligung des Kindes
Wird eine Beschneidung bei einem nicht einwilligungsfähigen Jungen ohne wirksame Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten (also in der Regel der Eltern) vorgenommen, stellt dieser Eingriff gemäß einer 2007 gefällten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine rechtswidrige Körperverletzung dar.[11] Demnach ist ein Neunjähriger nicht, ein Zwölfjähriger in der Regel durchaus einwilligungsfähig bzw. einsichtsfähig.[38]
Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Befugnis, eine Einwilligung zur Beschneidung (wirksam) zu erteilen, überhaupt vom Sorgerecht umfasst ist.
4.2 Einwilligung der Sorgeberechtigten
Nach der in Teilen der neueren Literatur vertretenen Auffassung soll die Beschneidung als Körperverletzung nach § 223 StGB auch dann strafbar sein, wenn die Personensorgeberechtigten in die Beschneidung eingewilligt haben. Denn diese Einwilligung sei unwirksam, weil der Eingriff nach der deutschen Rechtsordnung nicht dem Wohl des Kindes (§ 1627 Satz 1 BGB) entspreche, den Inhabern der Personensorge also die Dispositionsbefugnis über das Rechtsgut der körperlichen Integrität fehle.[39]
Zum Beispiel schrieb 2008 Günter Jerouschek:
„Im Geltungsbereich des Grundgesetzes aber wiegen die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit schwerer als das Recht der Eltern, ihre Kinder zu verletzen, um der Religion, und sei es auch nur vermeintlich, Genüge zu tun. Den Eltern einen solchen Aufschub zuzumuten, scheint mir umso erträglicher zu sein, als es im muslimischen Bereich keine religiös verbindlichen Altersvorgaben für die Vornahme der Beschneidung gibt, mithin eine Erwachsenenbeschneidung ohne weiteres korankonform ist, und die Juden nicht aus ihrer Religion herausfallen, wenn sie nicht als Säuglinge beschnitten worden sind.[40]“
Innerhalb des zivil- und strafrechtlichen Streites wird die verfassungsrechtliche Dimension im Spannungsfeld zwischen dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes und der Religionsfreiheit (die der Eltern und die des Kindes) diskutiert.[41][42] Im Jahr 2008 kam es zu einem Streit zwischen Autoren, die im Deutschen Ärzteblatt einen Artikel veröffentlichten, und muslimischen und jüdischen Verbänden wie der muslimischen Vereinigung Millî Görüş und Vertretern jüdischer Gemeinden auf der orthodoxen Rabbinerkonferenz.[43] In dem Artikel begründeten diese Autoren ihre Ansicht, dass es strafbar sei, sich an einer religiösen Beschneidung zu beteiligen.[44][45] Kritisiert wird an diesen Positionen von einzelnen Stimmen innerhalb der Rechtswissenschaft, dass verfassungsrechtliche Aspekte ausgeblendet würden.[46] Auch ist die Rolle kulturell-religiöser Motive als Rechtfertigungsgrund (juristisch: Erlaubnistatbestand, der ein an sich verbotenes Handeln im Einzelfall ausnahmsweise gestattet) für die Beschneidung umstritten: Die Bewertung der Religionsfreiheit und die Relevanz der Zugehörigkeit der Eltern zum jüdischen oder muslimischen Glauben sind Gegenstand der Rechtsdebatte.[47]
Der damals neue Standpunkt führte 2008/9 unter Ärzten zu erheblicher Verunsicherung.[48] Der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie, Ulrich Hofmann, rief im August 2008 mit Blick auf die rechtlich seiner Ansicht nach ungeklärte Situation dazu auf, die Indikation zur Zirkumzision sehr streng zu stellen und diese nicht als Wahleingriff anzubieten.[49]
4.3 Landgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2012
Dem Urteil liegt die Beschneidung an einem muslimischen Jungen im Altern von vier Jahren im November 2010 zugrunde. Die Operation war durch Omar Kezze durchgeführt worden, einem 62jährigen syrischer Arzt aus Aleppo, der seinen Facharzt für Chirurgie in Deutschland gemacht hat. Der Eingriff kostete bei ihm etwa 250 Euro. Nachdem das Kind in die Notaufnahme gebracht werden musste, kam es am 5. Januar 2011 zur Anklage durch die Staatsanwaltschaft Köln.[50]
Das Landgericht Köln sprach am 7. Mai 2012 in zweiter Instanz ein Urteil,[3] das die Zirkumzision als Körperverletzung einstuft, welche durch eine religiöse Motivation und den Wunsch der Eltern nicht gerechtfertigt werde und die nicht im Wohle des Kindes sei. In der Abwägung der betroffenen Grundrechte wiege das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit schwerer. Konkurrierende Rechtsgüter wie das Recht der Eltern auf Religions- und Erziehungsfreiheit hätten dagegen zurückzutreten. Der Körper des Kindes werde zudem durch die Beschneidung „dauerhaft und irreparabel verändert“, was dem Interesse des Kindes zuwiderlaufe, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können. Das Gericht sprach den angeklagten Arzt jedoch wegen Verbotsirrtums frei, da die „Rechtslage insgesamt sehr unklar“ und die in der Literatur vertretene Gegenposition „sicher nicht unvertretbar“ sei.
Das Jüdische Krankenhaus Berlin teilte nach dem Urteil mit, keine Beschneidungen bei Kindern mehr vorzunehmen.[51]
4.4 Reaktionen auf das Landgerichtsurteil
Das Urteil wurde in Deutschland und auch international kontrovers aufgenommen.
Einige Religionsgemeinschaften äußerten Kritik:
- Dieter Graumann, der Vorsitzende des Zentralrats der Juden, kritisierte, dass dadurch das Judentum kriminalisiert werde;[52] ähnlich äußerten sich auch Funktionäre
muslimischer religiöser Gemeinschaften .[53] Das Urteil bedrohe die religiöse und kulturelle Identität.[54] Beide Religionsgruppen riefen den Gesetzgeber dazu auf, eine legitimierende Rechtsgrundlage für religiös motivierte Beschneidungen zu schaffen. Sie äußerten die Meinung bzw. Prognose, Eltern würden 'zur Not' die Beschneidung im Ausland oder illegal – und dann nicht selten in unhygienischer Umgebung – durchführen lassen; letzteres sei dann negativ für die Kinder. [52][55][56] Der Zentralrat der Juden verlangt eine parteiübergreifende Gesetzesinitiative.[57]
- Laut Netanel Wurmser, Landesrabbiner von Baden-Württemberg, lege der Richterspruch die Frage nahe: „Sind Juden in Deutschland willkommen, können sie ihre Religion frei ausüben? (...) Das weckt Erinnerungen an schlimmste Szenarien jüdischer Verfolgung.“[58]
- Der Moskauer Rabbiner Pinchas Goldschmidt, Präsident des Verbandes Europäischer Rabbiner, erklärte „Sollte das Urteil Bestand haben, sehe ich für die Juden in Deutschland keine Zukunft“[59]
- 20 muslimische Organisationen forderten vom Bundestag einen gesetzlichen Schutz für das Ritual.[57]
- Kardinal Joachim Meisner, Kölner Erzbischof, bezeichnete das Beschneidungsurteil als „Eingriff in die Religionsfreiheit“.[60]
- Die katholische Deutsche Bischofskonferenz kritisierte, das Urteil
beschränke die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern;[61] ebenso Erzbischof Gerhard Ludwig Müller, der Präfekt der Glaubenskongregation.[62]
- Hans Michael Heinig, Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland und Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Georg-August-Universität Göttingen, bezeichnete das Urteil als „rechtlich, kriminalpolitisch und religionspolitisch verfehlt“ und einen „Triumph antireligiöser Eiferer“.[63]
Zum Urteil äußerten sich mehrere deutsche Politiker:
- Angela Merkel positionierte im Juli 2012: „Ich will nicht, dass
Deutschland das einzige Land auf der Welt ist, in dem Juden nicht ihre Riten ausüben können. Wir machen uns ja sonst zur Komikernation.“[64]
- Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger äußerte, sie hoffe auf „ein klärendes Wort eines obersten Gerichts“.[65]
- Außenminister Guido Westerwelle, FDP, meinte, dass „religiöse Traditionen wie die Beschneidung als Ausdruck religiöser Vielfalt geschützt“ seien.[66]
- Die Politikerin Claudia Roth, Grüne, empfindet das Urteil „ausgrenzend gegenüber der langen kulturellen und religiösen Tradition jüdischen und muslimischen Lebens“.[67]
- Der integrationspolitische Sprecher der Grünen, Memet Kılıç, nannte das Urteil einen Denkanstoß, der der Justiz in einem säkularen Staat durchaus zukomme und appellierte an die Religionsgemeinschaften, dass sie sich an der gesellschaftlichen Diskussion dahin gehend beteiligen, ob es nicht sinnvoll wäre, bis zur Religionsmündigkeit der Jungen
abzuwarten.[68]
- Für die SPD gaben Parteichef Sigmar Gabriel und Brigitte Zypries am 13. Juli 2012 eine Erklärung ab. Sie beginnt mit dem Satz "Religionsbedingte Beschneidungen bei Jungen dürfen in Deutschland nicht strafbar sein" und kritisiert das Kölner Urteil.[69]
- Marlene Rupprecht, SPD, Mitglied der Kinderkommission des Deutschen Bundestages, teilt mit, sie „begrüße das Urteil der Kölner Richter ausdrücklich, weil es eindeutig darlegt, dass die Beschneidung von Jungen auf Verlangen der Eltern weit über die Ausübung des Elternrechts hinausgeht und auch durch das Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht gedeckt ist.“[70]
Einige Juristen äußerten sich mit verschiedenem Tenor:
- Christian Walter, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der LMU in München, kritisierte, dass das Urteil den Beurteilungsspielraum der Eltern hinsichtlich des Kindeswohls nicht ausreichend beachte.[71] Die religiös motivierte Beschneidung werde gegenüber vergleichbaren, ästhetisch oder präventivmedizinisch begründeten Eingriffen oder sportlichen Verletzungsrisiken benachteiligt.
- Der Freiburger Staatsrechtler und außerplanmäßige Professor Martin Hochhuth kritisiert in der NJW, das Landgericht verkenne den hohen Rang, den das Grundgesetz der Religionsfreiheit einräumt.[72] Dieses Grundrecht sei "ohne jede Schranke formuliert" und verstärke hier das Elternrecht.
- Eric Hilgendorf, Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Würzburg, hält das Kölner Urteil für richtig und hebt hervor, dass „eben auch die Religionsfreiheit des Kindes grundrechtlich geschützt“ sei.[73]
Wissenschaftler und Journalisten sehen das Problem ebenfalls unterschiedlich:
- Der Historiker Heiner Bielefeldt, seit August 2010 UN Special Rapporteur on freedom of religion or belief (Sonderberichterstatter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit) des UN-Menschenrechtsrats, kritisierte das Urteil und forderte, Rechtssicherheit zugunsten der bisherigen Praxis zu schaffen.[74]
- Der Journalist Hannes Stein äußerte in der Jüdischen Allgemeinen die Ansicht, jede jüdische oder muslimische Familie, die von dem Urteil betroffen sei, könne nun als „Opfer religiöser Verfolgung“ in den USA eine Greencard beantragen.[75]
- Der jüdische Journalist Michel Friedman kritisierte die Bundesjustizministerin: „Deshalb finde ich es ärgerlich, dass die Bundesjustizministerin sagt, sie brauche für die Formulierung des Gesetzes länger.
Sonst ist sie bei Gesetzesentwürfen, die ihr am Herzen liegen, sehr schnell. Warum nicht auch hier? Eine Lösung durch das Bundesverfassungsgericht dauert zu lange, in der Regel Jahre, und ist deswegen nicht unmittelbar hilfreich.“ Ferner wies Friedman darauf hin, dass man nicht immer mit der Verfolgungsgeschichte des Judentums argumentieren müsse.[76]
- Der Historiker Michael Wolffsohn sprach in einem Interview von einer „Multidimensionalität“ des Problems, nannte die Urteilsbegründung „dumm“, meinte aber, die Religionsgemeinschaften müssten ihre jeweiligen Riten und Verbote vollständig infrage stellen.[77]
- Der ägyptische Autor und Psychologe Ahmad Mansour regt insbesondere eine Selbstreflektion in der islamischen Bevölkerung und der islamischen Verbände an: „Stellt euch der Debatte! Auf das Beschneidungsverbot haben die Vertreter des organisierten Islam empört reagiert. Dabei wäre die Diskussion die Chance, eine freiheitliche Islamauslegung zu
etablieren.“[78]
- Der jüdische Autor und Publizist Rafael Seligmann glaubt nicht, dass das Urteil Bestand haben wird: „Das Urteil von Köln entspringt nicht Antisemitismus oder Islamfeindlichkeit. Der Alarmruf, dies sei das Ende des jüdischen Lebens in Deutschland, ist übertrieben. Das Kölner Verdikt bewirkt eine beschnittene Toleranz. Den Säugling schmerzt die Beschneidung – kurz. Juden und Moslems halten daran seit je fest. Wie die Christen an der Taufe. Zudem senkt die Beschneidung
das Aids-Risiko bei allen.“[79]
- Volker Zastrow kritisierte, nunmehr solle „ausdrücklich ein geschlechtsspezifischer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von Jungen normiert werden, nur ‚unnötige‘ Schmerzen sollen ihnen erspart, vermeintlich nötige also offensichtlich auferlegt werden.“[80]
- Die jüdische Publizistin Hanna Rheinz diagnostizierte „intellektuelle Erstarrung und eine Störung der Empathie“ im deutschen Judentum und in der deutschen Politik: „Während in den USA und Israel niemand auf die Idee käme, besorgte Eltern als Nestbeschmutzer und Abtrünnige einzuschüchtern, wird der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland jedweder Dialog geradezu
verboten.“[81]
Zahlreiche medizinische Berufsverbände begrüßten das Urteil:
- Die Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie begrüßte das Urteil im Sinne der ärztlichen Ethik. Das nun ergangene Urteil gebe Rechtssicherheit und unterstreiche das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes: „Gerade Kinderchirurgen, die nicht einwilligungsfähige Kinder mit Einwilligung ihrer Eltern operativ behandeln, müssen hier strenge und klare Maßstäbe ansetzen. Nur
die elterliche Einwilligung zu einer Operation, die dem Kind nach Abschätzen des Nutzen und des Risikos medizinisch zum Wohle gereicht, ist rechtswirksam. Dieser Sachverhalt ist aber bei der Beschneidung kleiner Knaben ohne Einwilligungsfähigkeit außerhalb der medizinischen Indikation nicht erfüllt.“[82]
- Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte mahnte angesichts der „fundamentalistischen Züge der Debatte“ und der „Bagatellisierung dieser Form der Körperverletzung durch die Beschneidungsbefürworter“, es müsse das Kindeswohl und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit an erster Stelle stehen. Verbandspräsident Wolfram Hartmann wies auf „lebenslange körperliche und vor allem seelische Verletzungen"“ hin. Für die Politik scheine der Rechtsfrieden „mehr zu zählen als das persönliche Trauma“.
- Wolfgang Bühmann, Urologie-Facharzt und Pressesprecher des Berufsverbandes der deutschen Urologen, ist entschieden gegen eine Beschneidung von Kindern unterhalb der Volljährigkeit und damit ohne Einwilligungsfähigkeit aus religiösen Gründen, selbst wenn diese in Narkose erfolge: „Wenn es keine medizinischen Gründe für den Eingriff gibt, dann handelt es sich eindeutig um Körperverletzung. Das Grundrecht des Kindes auf
körperliche Unversehrtheit steht eindeutig über der Religionsfreiheit der Eltern.“[85]
Positive Stimmen gab es zum Urteil von zahlreichen Organisationen im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte:
- Die Deutsche Kinderhilfe bezeichnete es als „bahnbrechendes Urteil“.[86] Ihr Vorsitzender Georg Ehrmann appellierte im Juli 2012 an die
Diskutanten, das Kindeswohl in den Mittelpunkt der Debatte zu stellen.[87] (siehe auch [[Kindeswohl (Definition der Vereinten Nationen)]])
- Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten begrüßte das Urteil ebenfalls und bezeichnete die religiös motivierte Beschneidung als Körperverletzung und Verstümmelung.[88]
- Terre des Femmes (eine Organisation für Frauenrechte) begrüßte das Urteil. Die Vorstandsvorsitzende Irmingard Schewe-Gerigk bekräftigte, dass die körperliche Unversehrtheit von Kindern nicht mit religiösen Argumenten verletzt werden dürfe.[89]
- Jonathan Enosch, Mitbegründer des israelischen Vereins „Ben Schalem“ („intakter Sohn“) äußerte die Hoffnung, dass das Urteil aus Deutschland das Tabu auch in Israel brechen werde.[90]
Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Nachrichtenagentur dp erbrachte im Juli 2012 folgende Ergebnisse:[91]
- 45 % der befragten Deutschen befürworteten ein Verbot der rituellen Eingriffs. 42 % waren dagegen.
- 55 % der Befragten glaubten nicht, dass ein bundesweites Verbot Deutschlands Ansehen in der Welt schaden würde. 33 % glauben an einen Schaden für das Ansehen Deutschlands.
- 83 % der Befragten meinen, Religionen sollten mit der Zeit gehen und nicht um jeden Preis an alten Traditionen festhalten. 9 % meinen, eine Modernisierung religiöser Bräuche sei nicht nötig.
4.5 Beschluss des Bundestages vom 19. Juli 2012
Am 19. Juli 2012 stimmte der deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit für einen gemeinsamen Entschließungsantrag von CDU/CSU, SPD und FDP, der die Bundesregierung auffordert, im Herbst 2012 "einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist."[92] Die Fraktion der Grünen äußerte Bedenken an dem Antrag, die Linke beteiligte sich nicht an den fraktionübergreifenden Gesprächen zu dem Thema.[93] Marlene Rupprecht, Kinderbeauftrage der SPD-Fraktion, verwies auf die UN-Kinderrechtskonvention und darauf, dass die Kinder in der Gesellschaft keine Stimme haben.[94]
Das Netzwerk Betroffener von sexualisierter Gewalt kritisierte die Entscheidung des Bundestages und forderte einen Schutz der Kinder vor Verletzung und Gewalt.[95] Die [[Deutsche Kinderhilfe]], der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte, Mogis und der Bund Deutscher Kriminalbeamter verlangten ein Moratorium.[96][97] Christoph Frank, Vorsitzender des Deutschen Richterbunds, begrüßte die Resolution des Bundestages.[98]
Ein gemeinsamer Aufruf von mehr als 400 Medizinern und Juristen, darunter Matthias Franz, Professor für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an der Universität Düsseldorf, Holm Putzke, Jurist an der Universität Passau, Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz, beide Kinderchirurgen an der Kinderchirurgischen Klinik der Universität München, forderte Bundesregierung und Bundestagsabgeordnete auf, das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu rücken: „Es herrscht eine bemerkenswerte Verleugnungshaltung und Empathieverweigerung gegenüber den kleinen Jungen, denen durch die genitale Beschneidung erhebliches Leid zugefügt wird“.[99][100]
5 Kostenübernahme
Die gesetzliche Krankenversicherung trägt nur die Kosten medizinisch notwendiger Zirkumzisionen, nicht die einer religiös motivierten Beschneidung.[101]
Im Juli 2002 entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123), ein sozialhilfebedürftiges muslimisches Kind habe Anspruch darauf, dass ihm der Sozialhilfeträger eine einmalige Leistung aus besonderem Anlass durch Übernahme der Kosten für die religiös motivierte Beschneidung durch einen Arzt gewährt.[102]
Möglicherweise wird Phimose häufig betrügerisch als Operationsgrund vorgeschoben, um die Krankenkasse zum Kostenträger der religiös motivierten Operation (in Höhe von etwa 400 Euro) machen.[103]
6 Weitere Stimmen
Die deutsche Psychologin Doris Wolf deutete 2000 Knabenbeschneidung als „Das sadistische Vermächtnis des Patriarchats“.[104]
Im Juli 2012 setzte das Kinderspital Zürich in einer Reaktion auf das Kölner Urteil die Beschneidungen aus. Der Kirchenrat der reformierten Kirchen im Kanton Zürich und der 'Synodalrat der katholischen Körperschaft im Kanton Zürich' bezeichneten diesen Entscheid als „voreilig“.[105] [106] [107]
7 Literatur
- Rezension zu Thomas Exner, Sozialadäquanz im Strafrecht. Zur Knabenbeschneidung. In: Medizinrecht. 2012, S. 229–230.
- Rezension zu Jochen Schneider: Die männliche Beschneidung (Zirkumzision) Minderjähriger als verfassungs- und sozialrechtliches Problem. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS). 2009, S. 177–187.
- David L. Gollaher (2000): CIRCUMCISION - a history of the world's most controversal surgery. Basic Books (AZ), Paperback März 2001, ASIN B007SKLQ58. Deutsche Übersetzung: Das verletzte Geschlecht. 2002, Aufbau-Verlag, ISBN 3-351-02540-8.
- Necla Kelek: Die verlorenen Söhne. Plädoyer für die Befreiung des türkisch-muslimischen Mannes. 2006 (Kiepenheuer & Witsch), Taschenbuch 2007 (Goldmann, 978-3442154364) - Seite 128 - 144
8 Weblinks
- Netdoktor.de: Die Beschneidung beim Mann
- Geburtskanal.de Zur Beschneidung von Neugeborenen
- Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages 29. Juni 2012: 2012/Beschneidung_und_Strafrecht.pdf Beschneidung und Strafrecht
- Beschneidungsverbot kontrovers. Prominente zum Beschneidungsverbot: Sieht doch Scheiße aus! (Satire @ Spiegel Online)
- Tätowieren vs. Beschneidungen müssen erlaubt bleiben!
- § 1631d BGB - Beschneidung des männlichen Kindes
9 Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Beschneidung aus religiösen Gründen in Deutschland) vermutlich nicht.
10 Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 55. Auflage, München 2008, Verlag C. H. Beck § 223 Rdnr. 6b, ISBN 978-3-406-56599-1
- ↑ 2,0 2,1 Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 59. Auflage, München 2012, Verlag C. H. Beck § 223 Rdnr. 6c
- ↑ 3,0 3,1 http://adam1cor.files.wordpress.com/2012/06/151-ns-169-11-beschneidung.pdf = http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urteil_20120507.html
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-Tag vorhanden: Für die Referenz namensFateh-Moghadam
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- ↑ [http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/beschneidungsdebatte-aerzte-und-juristen-plaedieren-gegen-die-beschneidung-11827596.html Beschneidungsdebatte: Ärzte und Juristen plädieren gegen die Beschneidung]. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 21. Juli 2012
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- ↑ OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2002, 4 ME 336/02 [http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE080160300&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true rechtsprechung.niedersachsen.de], Neue Juristische Wochenschrift, 2003, Seite 3290
- ↑ F.A.Z., 16. September 2009, Nr. 215 / Seite N1
- ↑ www.doriswolf.com
- ↑ [http://www.zh.ref.ch/startseite/beschneidung online Reformierte Kirche Kanton Zürich: Kritik an Kispi-Entscheid]
- ↑ [http://zh.kath.ch/service/publikationen/medienmitteilungen/1/die-zuercher-kirchen-kritisieren-den-beschneidungs-stopp-am-kinderspital-20.7.2012 Katholische Kirche im Kanton Zürich: Voreilig + unverhältnismässig]; [http://zh.kath.ch/service/publikationen/medienmitteilungen/pdf/Zuercher%20Kirchen%20kritisieren%20Beschneidungs-Stopp%2020%207%2012.doc/view Link zum Mediencommuniqué vom 20. Juli 2012]
- ↑ Basler Zeitung, ([http://bazonline.ch/zuerich/region/Kinderspital-Zuerich-stoppt-Beschneidungen/story/28922626 online])
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