Legalität
Der Begriff Legalität ist von dem lateinischen Adverb legalis abgeleitet und bedeutet Gesetzmäßigkeit. Legalität ist also die gesetzliche Zulässigkeit einer Handlung, einer Duldung oder eines Unterlassens. Der Rechtsbegriff umfasst auch Rechtsbeziehungen zwischen Personen untereinander (z. B. legale Beziehung, legales Verhältnis), zwischen Personen und Sachen (z. B. legaler Waffenbesitz) und zwischen Personen und Rechten (z. B. Erlaubnis). Im deutschen Recht findet sich der Begriff zum Beispiel in § 152 StPO. Das Gegenteil von Legalität ist die Illegalität. Davon zu unterscheiden ist die Legitimität.
Die Legalität wurde in der Weimarer Republik auch in Verbindung mit Parteien genannt. So sprach das Reichsgericht in einem Urteil vom 21. Februar 1930 der NSDAP den „Charakter der Legalität“ ab.[1]
1 Andere Lexika
2 Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Siehe Rede Rudolf Breitscheids im Reichstag am 24. Februar 1932.
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