Verbotenes oder indiziertes Medium

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Ein Verbotenes oder indiziertes Medium kann eine Druckschrift, ein Film oder Computerspiel sein. Weltweit waren und sind Tausende von Medien verboten oder in ihrer Verbreitung beschränkt. Dieses Verbot kann je nach Verbots- bzw. Zensursystem unmittelbar ausgesprochen oder indirekt erwirkt werden. In manchen Staaten ist nicht der Besitz einer Schrift untersagt, sondern lediglich der Handel bzw die Weitergabe. Begründet wird dies von vielen Staaten durch den Jugendschutz. Wird ein Werbeverbot ausgesprochen, führt dies häufig dazu, dass der Handel eingeschränkt wird. Aktuell sind in Deutschland und einigen anderen Ländern insbesondere Veröffentlichungen betroffen, die als Holocaustleugnung eingestuft werden oder den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Im 20. Jahrhundert richtete sich die Zensur hauptsächlich gegen die Pornographie.

Diktaturen verbieten Schriften meist auf direktem Weg und verbinden dies mit Sanktionen gegen den Autor. Zahlreiche dieser Fälle gab es in Deutschland in der Zeit des Nationalsozialismus und in der DDR. Im Fall Salman Rushdie etwa wurde der Autor der Schrift vom Staatsoberhaupt des Iran mit dem Tod bedroht. Während der Kulturrevolution wurden in der Volksrepublik China nicht nur sehr viele Bücher verboten, sondern sogar die Leser dieser Bücher hingerichtet. In den USA gab es keine zentral gesteuerte Zensur, die Filme hätte verbieten können, wohl aber konnten zwischen 1930 und 1964 Filme auf lokaler Ebene verboten werden.

Inhaltsverzeichnis

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1 Deutschland

Während des Nationalsozialismus wurden zahlreiche Werke der Weltliteratur - insbesondere von jüdischen oder dem Judentum nahestehenden Autoren - verboten und vernichtet. Ein Höhepunkt war die Bücherverbrennung 1933 in Deutschland. Bekannte Opfer waren Erich Kästner, Erich Ohser, Erich Maria Remarque und Anna Seghers.

Bis 1968 war in Westdeutschland der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften aus der DDR verboten.

1.1 Deutsche Demokratische Republik (bis 1990)

In der Deutschen Demokratischen Republik waren prinzipiell alle Medien, insbesondere politischen regimekritischen Inhaltes, aus dem Westen verboten. Jedoch verteilte z.B. das SPIEGEL-Büro in Ost-Berlin jede Woche rund 60 Exemplare des Nachrichtenmagazins Der Spiegel unter der Hand an Kirchenvertreter, Dissidenten und Künstler. Diese Exemplare wurden größtenteils per DDR-Post zugestellt. Westliche Fachliteratur unpolitischer Art wurde von Universitätsbibliotheken und Großbetrieben bezogen und war für berechtigte Interessenten zugänglich. Die Deutsche Bücherei in Leipzig sammelte als eine der beiden deutschen Nationalbibliotheken auch alle deutschsprachigen Neuerscheinungen, die allerdings zum Teil nur ausgewählten Interessenten für Studienzwecke zugänglich waren. Hobbyliteratur z. B. zu Gartenbau u. a., Schallplatten, CDs waren im Intershop zumindest für Devisenbesitzer erhältlich.

Verboten waren auch sehr viele Bücher und andere Medien, die vor 1948 entstanden waren.[1][2] Beispiele:

Die Werke von George Orwell galten als staatsfeindliche Hetzschriften. Es gab hohe Zuchthausstrafen für die Lektüre und den Verleih, weil Orwell, gemäß einer Urteilsbegründung, den Sozialismus verteufele und verunglimpfe und die Sowjetunion, sowie die Führungsrolle der marxistisch-leninistischen Partei diffamiere.[3][4]

Bücher und Schriften aus Westdeutschland durften grundsätzlich nicht eingeführt werden. Doch gab es einige Lockerungen in den 1980er Jahren, indem dies bei Besuchern aus dem Westen weniger kontrolliert wurde. Zudem konnten Bibliotheken und Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen Fachliteratur aus Westdeutschland beziehen.

1.2 Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland führt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) eine Liste, in der zum einen die als jugendgefährdend eingestuften Medien (Indizierungen) und zum anderen Medien, die die nach einem Gerichtsbeschluss beschlagnahmt oder eingezogen wurden, aufgeführt werden. Diese Liste wird regelmäßig in dem amtlichen Mitteilungsblatt BPjM-aktuell veröffentlicht.

Die Liste ist in verschiedene Listenteile und diese sind wiederum in verschiedene Indizes unterteilt:

Listenteile Index
A, B, E gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG

Liste A: Medien sind jugendgefährdend
Liste B: Medien für die die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten (nach Ansicht der BPjM; sofern keine gerichtliche Beschlagnahme erfolgt ist, gilt kein allgemeines Verbreitungsverbot)
Liste E: Einträge vor dem 1. April 2003

1 Filme (2864 Titel)
2 Spiele (520 Titel)
3 Printmedien (~810 Titel)
4 Tonträger (818 Titel)
5 Vorausindizierungen (4 Titel)
C, D gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG (werden nicht veröffentlicht)

Liste C: Alle indizierten Telemedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) unterliegen
Liste D: Alle indizierten Telemedien, die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten könnten.

6 Telemedien (Online-Angebote) (1355 Titel)
7 Trägermedien (Flugblatt) (1 Titel)
Sonderübersichten Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden
8 Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a, 130, 130a StGB (125 Titel) (§ 86a – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 130 – Volksverhetzung, § 130a – Anleitung zu Straftaten)
9 Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (326 Titel) (§ 131 – Gewaltdarstellung)
10 Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB, seit 1. April 2004 §§ 184a und 184b StGB (363 Titel) (§ 184a – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften, § 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften)
11 Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185, 187 StGB (4 Titel) (§ 185 – Beleidigung, § 187 – Verleumdung)
Sonderübersichten Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen (Trägermedien)
12 Vorausindizierungen Trägermedien (4 Titel)
13 Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des BPjM-Aktuell indiziert)

Die Zahlen sind vom 29. August 2008.

2 Andere deutschsprachige Staaten

2.1 Schweiz

In der Schweiz gibt es keine Entsprechung des deutschen Jugendschutzgesetzes, keine Prüfstelle und keinen Index jugendgefährdender Medien. Pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen (…) dürfen Jugendlichen unter 16 nach Art. 197 des Schweizerischen Strafgesetzbuches nicht zugänglich gemacht werden. Davon abgesehen werden in der Schweiz Bücher und andere Veröffentlichungen auf gerichtlichem Wege verboten, wenn sie gegen Gesetze (z. B. die Rassismus-Strafnorm) verstoßen, bzw. in Folge einer Klage beispielsweise wegen Ehrverletzung.

Seit 1989 existiert im Strafgesetzbuch zudem der sogenannte „Brutalo-Artikel“ (StGB Art. 135), der Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen (…) verbietet.

Strafbar macht man sich durch eine im Jahre 2002 in Kraft getretene Ergänzung auch durch den bloßen Besitz solcher Darstellungen. Da das Gesetz sehr allgemein formuliert ist, besteht seit seiner Einführung eine gewisse Unsicherheit über seine Anwendung. Es existiert nur eine unverbindliche Liste verbotener Titel, die vom Schweizerischen Video-Verband in Zusammenarbeit mit der Stadtpolizei Bern gepflegt wird und vor allem auf Informationen aus Deutschland basiert. Nach Angaben des Konsumentenmagazins K-Tipp gelangte ein in diese Liste aufgenommener Film (Tanz der Teufel) gar ins Westschweizer Fernsehen; ebenso wurden die ungekürzten Fassungen von „Day of the Dead“ und „Battle Royale“ im Herbst 2005 von SF DRS gezeigt.

Es besteht die Gefahr, dass diese „Verbotsliste“ willkürlich angewandt wird, da sie für die Gerichte und die Polizeibehörden lediglich eine beratende Funktion hat. Einige der aufgelisteten Filmtitel sind in Geschäften wie Media Markt oder Ex Libris erhältlich; problematisch ist jedoch der Import – weil die Ware während der Grenzkontrolle begutachtet wird. Siehe auch Filmzensur in der Schweiz.

2.2 Liechtenstein

Liechtenstein lehnt sich ähnlich wie bei anderen verwaltungstechnischen und hoheitlichen Bereichen eng an die Regelungen der Schweiz an.

3 Printmedien

3.1 Indizierte Bücher

Indizierte Bücher dürfen in Deutschland Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht, nicht in der Öffentlichkeit beworben und mit der Post nur per „Einschreiben/Eigenhändig“ versendet werden. Der Erwerb und Besitz ab 18 Jahren ist jedoch legal.

3.1.1 Indizierte Bücher, die erstmals indiziert bzw. dauerindiziert sind oder nach einfacher Indizierung nicht mehr verlegt werden

3.1.2 Zeitweise indizierte Bücher, die mittlerweile frei erhältlich sind

3.2 Weitere betroffene Bücher in Deutschland und der Schweiz

  • Bücher von Juan Maler wurden zeitweise in den 1980er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland beschlagnahmt, weil sich einzelne bekannte Personen verunglimpft sahen und von ihrem Persönlichkeitsrecht Gebrauch machten. 1987 wurde ein Verfahren wegen § 86Vorlage:§/Wartung/buzer StGB von der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main eingestellt.[5] Inzwischen sind alle Titel sowohl bei Ebay als auch bei Amazon frei erhältlich und außerdem in der Deutschen Nationalbibliothek verzeichnet.
  • Attilas Enkel auf Davids Thron, Erwin Soratori, verboten 1992 durch das Amtsgericht Tübingen (4 Gs 445/95)
  • Das Reich als Aufgabe; Friedrich Schmidt. Verboten wegen Volksverhetzung.
  • Der Fall Günter Deckert, Günther Anntohn, Henri Roques, Weinheim 1995, (verboten vom Landgericht Mannheim, (13) 5 Ns 67/96)
  • Funkenflug – Handbuch für nationale Aktivisten; Jürgen Riehl (Pseudonym). Verboten wegen Volksverhetzung.
  • Geheimgesellschaften und ihre Macht im 20. Jahrhundert, Udo Holey (erschienen unter dem Pseudonym Jan van Helsing, D, CH (erhältlich in Österreich), verboten durch Amtsgericht Mannheim wegen Volksverhetzung. Dieser Beschlagnahmebeschluss wurde allerdings im Jahre 2001 aufgrund eines Formfehlers (Verfristung) durch das Landgericht Mannheim aufgehoben. Ein Indizierungsverfahren wurde hernach nicht erneut beantragt.
  • Geheimgesellschaften 2, Interview, Jan Udo Holey / "Jan van Helsing", D, CH (ebenfalls erhältlich in Österreich), verboten ebenfalls wegen Volksverhetzung.
  • Hoch-Zeit der Menschheit von Rudolf John Gorsleben - den Nachdruck des ursprünglich 1930 erschienenen Buches versuchte in den 1990er Jahren auf Betreiben von Ignaz Bubis das Amtsgericht Bremen[6] zu verbieten, der Nachdruck enthielt später hinzugefügte Passagen. Unveränderte Nachdrucke und Originalausgaben der 30er Jahre sind nach wie vor legal im Handel erhältlich.
  • Kapitulieren, niemals!; Werner Naumann. Verboten wegen Volksverhetzung.
  • Rasse – Ein Problem auch für uns; Jürgen Riehl (Pseudonym).
  • Auschwitz – Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust; Jürgen Graf. Verbot wegen Volksverhetzung.

Folgende Bücher wurden eingezogen – damit ist auch der Verkauf an Erwachsene illegal. Für die Bundesrepublik Deutschland gilt: Der Käufer kann sich aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers, der lediglich ein Verbreitungsverbot vorsieht, nicht strafbar machen. Somit ist auch der Besitz straffrei. Fraglich ist, ob ein im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefundenes Exemplar durch die Staatsanwaltschaft eingezogen wird. Die Einziehung ist rechtlich nicht möglich, wenn der Erwerb vor dem Zeitpunkt des Beschlagnahmebeschlusses der Staatsanwaltschaft liegt. Zu beachten ist jedoch: Eine private Weitergabe, Flohmarktverkauf oder ein antiquarischer Handel ist in jedem Fall unzulässig, da hier eine Verbreitung anzunehmen wäre. Es existiert in der Bundesrepublik Deutschland kein veröffentlichtes Verzeichnis indizierter Bücher, da die ausführenden Behörden vermeiden möchten, dass damit erst ein Markt/eine Nachfrage entsteht. Die rechtlichen Vorschriften sind eindeutig: ein Verkäufer ist – auch auf dem Flohmarkt – in der rechtlichen Verantwortung und kann sich wegen „Verbreitung“ strafbar machen. Auf der anderen Seite steht der Käufer einer Publikation. Hier hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nur einen Straftatbestand vorgesehen, nämlich den Erwerb von Kinderpornografie. Weitere Strafandrohungen für den Kauf von Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB (hierunter fallen alle Bücher, Zeitschriften, Videos, CDs, DVDs und Dateien aus dem Internet) gibt es nicht.

  • Der Krieg in unseren Städten; Udo Ulfkotte, D, Auf Antrag der Berliner Islamischen Föderation Auslieferungsverbot erwirkt. Bis Mai 2006 wieder erhältlich, dann vor dem Hintergrund massiver Drohungen gegen den Autor und den Frankfurter Eichborn-Verlag "freiwillig" wieder vom Markt genommen. Der Autor wurde mehrfach mit dem Tod bedroht.
  • Invasionsziel: DDR, Vom Kalten Krieg zur Neuen Ostpolitik. 1971 im Konkret Buchverlag GmbH + Co.KG, Hamburg erschienen. Umschlag: Ulrich Kirschstein, Hamburg konkret extra Band 7. Autoren sind unter anderem: Karl Heinz Roth, Hajo Leib, Nicolaus Neumann. Das Buch wurde im Verlag beschlagnahmt.

3.2.1 Bücher, die nicht, verzögert oder mit Änderungen erschienen sind

  • Über die Autobiografie der israelischen Ministerpräsidentin Golda Meir gab es 1973 eine juristische Auseinandersetzung, so dass dieses Buch vorübergehend in Deutschland nicht verkauft werden durfte. [7]
  • Das Hanf-Handbuch; Hainer Hai. In allen Auflagen (außer der 1.) sind Stellen geschwärzt, die von Schmuggel und Verkauf von Cannabis(produkten) handeln.
  • Der Oligarch; Jürgen Roth. D, Im Buch musste nach Klage von Boris Fuchsmann vor dem Landgericht Düsseldorf 2001 mehr als ein Dutzend Passagen mit schwarzen Balken unkenntlich gemacht werden. Fuchsmann führte aus, dass in diesen Passagen unwahre Behauptungen über seine Geschäftsbeziehungen zur ukrainischen Mafia aufgestellt würden.
  • Hinter den Kulissen; Dieter Bohlen. Auf eine Klage von Thomas Anders hin waren einige diffamierende Stellen im Buch zu schwärzen.
  • Mephisto (Roman); Klaus Mann. 1968 vom Landgericht verboten, Urteil bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht, Roman dann doch 1981 trotz rechtskräftigen Urteils im Rowohlt Verlag erschienen, da die Erben von Gustaf Gründgens auf eine erneute Klage gegen die Veröffentlichung verzichteten.
  • Esra (Roman); Maxim Biller wegen offensichtlicher Erkennbarkeit der Hauptfiguren des Romans, am 21. Juni 2005 vom BGH letztinstanzlich verboten. Zwei Frauen hatten geklagt, weil sie sich in zwei Figuren des Romans wiedererkennen und dies ihre Persönlichkeitsrechte verletze.
  • Meere (Roman); Alban Nikolai Herbst aufgrund einer Zivilklage (Erkennbarkeit) verboten.
  • Mein Kampf von Adolf Hitler war als Neudruck in der Bundesrepublik Deutschland nicht erhältlich, da der Freistaat Bayern) das Urheberrecht hatte. Daher war auch die Einfuhr von Nachdrucken aus dem Ausland grundsätzlich verboten. Diese Beschränkung ist 70 Jahre nach dem Tod von Hitler ab 1. Januar 2016 aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hatte 1979 entschieden, dass der Besitz, Kauf und Verkauf antiquarischer Exemplare des Buches in Deutschland nicht nach § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) strafbar sind.[8]
  • radikal (erschienen in Berlin u. a.), eine Zeitschrift der anarchistischen Linken. Die Herausgeber wurden 1984 wegen "Werbens für eine terroristische Vereinigung" zu je 30 Monaten Haft verurteilt, erst 1989 wurde das Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.[9]

3.3 Unklare Rechtslage

Bei folgenden Titeln ist die Rechtslage nach wie vor unklar:

3.4 Verbote in anderen Ländern

3.5 Verbotene, beschlagnahmte oder indizierte Comics in der Bundesrepublik Deutschland

  • Emmanuelle, Guido Crepax, indiziert im Bundesanzeiger Nr. 192 vom 14. Oktober 1982
  • Kondom des Grauens (Comic), Ralf König, Deutschland. Im Juli 1995 durchsuchten mehrere Dutzend Polizisten den Alpha Comic Verlag und beschlagnahmten 150 Bücher und Comics in Gesamtauflage „wegen des Verdachts auf Verbreitung gewaltverherrlichender, pornographischer und den Nationalsozialismus verherrlichender Schriften“. Dies betraf Comics, die zwar nicht durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) indiziert waren, sich aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft an der Grenze des Erlaubten befanden. Die Aktion löste Kontroversen aus, weil sie ohne rechtliche Grundlage vollzogen wurde. Der Alpha-Verlag musste aufgrund der entstandenen Schäden Konkurs anmelden, in diesem Zusammenhang auch betroffen waren 1200 im Jahr darauf von der Polizei durchsuchte Comicläden und Buchhandlungen (bei denen auch Waren wie z. B. Walter Moers' Kleines Arschloch und Art Spiegelmans Maus beschlagnahmt worden waren).
  • ARMS Band 2, Manga von Ryouji Minagawa und Kyouichi Nanatsuki Panini Verlag, Nettetal, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 227 vom 30. November 2004
  • Hellsing Band 4, Manga von Kohta Hirano, Panini Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 98 vom 31. Mai 2005
  • Majin Devil Band 1, Manga von Oh! Great, Panini Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 142 vom 30. Juli 2004
  • Red Eyes Band 7, Manga von Jun Shindo, Panini Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 60 vom 31. März 2005
  • Vampire Master Band 1, Manga von Satoshi Urushihara, Panini Verlag, indiziert am 24. Dezember 2003
  • Vampire Master Band 3, Manga von Satoshi Urushihara, Panini Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 82 vom 30. April 2005
  • Sailor Moon Heft 21/2000, Anime-Comic-Heft, Ehapa Verlag, indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 2001
  • Die Abenteuer der Sweet Gwendoline, John Willie, Widder Press, indiziert gemäß Bundesanzeiger Nummer 140 vom 29. Juli 1989
  • U-Comix Sonderband Nr. 7; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 122 vom 8. Juli 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 11; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 32 vom 17. Februar 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 12; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 174 vom 18. September 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 16; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 216 vom 17. November 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 17; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 122 vom 8. Juli 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 18; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 105 vom 10. Juni 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 19; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 14 vom 22. Januar 1982
  • U-Comix Sonderband Nr. 20; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 216 vom 17. November 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 22; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 122 vom 8. Juli 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 24; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 105 vom 10. Juni 1981
  • U-Comix Sonderband Nr. 34; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1985
  • Lucifera, Freibeuter Verlag, 1972–74 Nr. 1–24
  • Oltretomba, Freibeuter Verlag, 1974, Nr. 1–4
  • Messalina 1–24
  • Tomba 1–24
  • ZIP 1–24
  • Jolanda 1–24
  • Horror 1–23
  • Kalter Krieg, Matthias Schultheiss, 1985, Melzer Verlag
  • Die Abenteuer der Phoebe Zeit-Geist, 1970, Konkret Verlag / 1973, Melzer Verlag, indiziert 1974, aufgehoben 2002
  • Mutanten Welt, Richard Corben, Volksverlag, 1982
  • U-Comix Sonderband Nr. 3
  • Die kleine geile Reihe 1–10
  • Außer Kontrolle 2,3
  • Die sexuellen Abenteuer von Fucky Luke 1–4 (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Fick und Fotzi (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Nachahmungen 1–2
  • Asterix und das Atomkraftwerk (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Donald Duck – Häuserkampf in Entenhausen (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Donald Punk 1–3 (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Paranoia-Comix, Don Martin
  • Sympathisantenschlumpf (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Tim und Struppi in der Schweiz (verboten wegen unerlaubter Benutzung von Lizenzfiguren)
  • Ranx, 3, Kult Editionen, August 1997
  • Sex in Comics, Nr. 1+2, Brumm Comics / Melzer Verlag, Indizierung für Band 1 aufgehoben 2001
  • Die aussergewöhnliche Welt des Richard Corben 1, Volksverlag, 1977–1980, indiziert 1986
  • Rowlf & Die Bestie von Wolfton, Richard Corben, Volksverlag 1981, indiziert 1982
  • Beta Comic Art Collection, Nr. 4, Der Dämon im Cockpit, Richard Corben, indiziert 1986

3.5.1 Zeitweise indizierte Comics, die mittlerweile frei erhältlich sind

  • Anne und Hans, indiziert 1973, aufgehoben 2002
  • Comic-Striptease, Melzer Verlag, indiziert 1973, aufgehoben 2002
  • U-Comix Sonderband Nr. 6; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981, aufgehoben 2006
  • U-Comix Sonderband Nr. 10; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981, aufgehoben 2006
  • U-Comix Sonderband Nr. 13; indiziert laut Bundesanzeiger Nr. 194 vom 16. Oktober 1981, aufgehoben 2006

4 Computer- und Videospiele

4.1 In der Bundesrepublik Deutschland indizierte Spiele (Auszug)

4.2 In Deutschland beschlagnahmt (Auszug)

4.2.1 gemäß § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)

4.2.2 gemäß § 131 StGB (Gewaltdarstellung)

5 Tonträger

5.1 In Deutschland indiziert (Auszug)

5.1.1 Alben

5.1.2 Lieder

  • Kein Gerede der Band WIZO, inhaltlicher Aufruf zum Terrorismus (eine Version des Titels ohne Gesang ist frei erhältlich)

5.2 In Deutschland beschlagnahmt (Auszug)

5.2.1 u.a. gemäß § 130 StGB (Volksverhetzung)

5.2.2 gemäß § 131 StGB (Gewaltdarstellung)

5.2.3 gemäß § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften)

6 Visuelle Medien

6.1 Im Deutschen Reich verboten

Bereits in der Weimarer Republik wurden viele Filme verboten. Zuständig für die Zensur war die Berliner Film-Oberprüfstelle. Vgl. [2]

  • Der Film „Der Fürsorgezögling“ wurde am 9. September 1927 verboten, weil befürchtet wurde, das Vertrauen des Volkes in die Jugendwohlfahrtspflege werde damit zerrüttet.
  • Panzerkreuzer Potemkin“ wurde 1926 verboten; der Film gefährdete angeblich die öffentliche Ordnung.

Zur Zeit des Nationalsozialismus waren im Deutschen Reich unzählige Filme verboten; detaillierte Informationen liefert die Liste der im Nationalsozialismus verbotenen Filme.

6.2 In Deutschland beschlagnahmt (Auszug)

6.2.1 gemäß § 131 (Gewaltdarstellung)

Von nahezu allen Filmen, die wegen ihrer Gewaltdarstellung beschlagnahmt wurden, existieren gekürzte Fassungen.

6.2.2 gemäß § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften)

6.2.3 gemäß § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften)

6.2.4 Vorbehaltsfilme

6.2.5 Sonstige

  • Die 120 Tage von Sodom von Pier Paolo Pasolini (Originaltitel: Salò o le 120 giornate di Sodoma) wurde 1976 beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft erhob damals den Vorwurf der Gewaltpornografie. Später wurde der Film wieder freigegeben.
  • Rohtenburg von Martin Weisz (Originaltitel: Butterfly, a Grimm Love Story). Der Kinostart des Kannibalen-Films wurde vom Landgericht Frankfurt aufgrund verletzter Persönlichkeitsrechte untersagt.

7 Literatur

  • Wolf, Hubert (Hrsg.): Verbotene Bücher: zur Geschichte des Index im 18. und 19. Jahrhundert. Paderborn …: Schöningh 2008, ISBN 978-3-506-76326-6
  • Schäfer, Frank: Zensierte Bücher: verbotene Literatur von Fanny Hill bis American Psycho. Erftstadt: Area 2007, ISBN 978-3-89996-800-2
  • Roland Seim, Josef Spiegel (Hrsg.): "Nur für Erwachsene". Rock- und Popmusik: zensiert, diskutiert, unterschlagen. Telos Verlag, Münster 2004, ISBN 3-933060-16-8
  • Frank-Burkhard Habel: Zerschnittene Filme: Zensur im Kino. Kiepenheuer, Leipzig 2003, ISBN 3-378-01069-X
  • Antoon de Baets: Censorship of historical thought: a world guide, 1945–2000. Westport, Conn. u. a.: Greenwood, 2002, ISBN 0-313-31193-5
  • Stephan Buchloh: Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich: Zensur in der Ära Adenauer als Spiegel des gesellschaftlichen Klimas. Frankfurt/Main u. a.: Campus-Verl., 2002, ISBN 3-593-37061-1 (Berlin, Freie Univ., Dissertation 1999)
  • Roland Seim, Josef Spiegel (Hrsg.): "Ab 18" – zensiert, diskutiert, unterschlagen.
    • Tl. 1: Beispiele aus der Kulturgeschichte der Bundesrepublik Deutschland, Münster: Telos Verlag 2002, ISBN 3-933060-01-X
    • Tl. 2: Der kommentierte Bildband zu "Ab 18", Münster/Westf.: Telos-Verl. 2004, ISBN 3-933060-05-2
  • Arne Hoffmann: Das Lexikon der Tabubrüche. Schwarzkopf&Schwarzkopf, 2003, ISBN 3-89602-517-1
  • Bernt Ture von zur Mühlen, Napoleons Justizmord am deutschen Buchhändler Johann Philipp Palm. Bramann Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-934054-16-1
  • Simone Barck: Jedes Buch ein Abenteuer: Zensur-System und literarische Öffentlichkeiten in der DDR bis Ende der sechziger Jahre. Akad.-Verl., Berlin 1997, ISBN 3-05-003118-2 (Schriftenreihe: Zeithistorische Studien; 9)
  • Silke Buschmann: Literarische Zensur in der BRD nach 1945. Lang, Frankfurt am Main 1997, ISBN 3-631-31923-1 (Schriftenreihe: Gießener Arbeiten zur neueren deutschen Literatur und Literaturwissenschaft; 17)
  • Hans Schütz: Verbotene Bücher. Eine Geschichte der Zensur von Homer bis Henry Miller. Beck, München 1990, ISBN 3-406-34007-5
  • Birgit Dankert, Lothar Zechlin: Literatur vor dem Richter. Beiträge zur Literaturfreiheit und Zensur. Nomos Verlag, Baden-Baden 1988, ISBN 3-7890-1616-0
  • Dieter Breuer: Geschichte der literarischen Zensur in Deutschland. Heidelberg: Quelle und Meyer 1982, ISBN 3-494-02141-4
  • BPjM-Aktuell, Amtliches Mitteilungsblatt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ISSN 1611-3608
(Papierausgabe), ISSN 1611-3606
(Digitalausgabe)

8 Weblinks

9 Siehe auch

10 Einzelnachweise

  1. http://www.mda.de/homes/ug/chapter06.html
  2. Ernest Wichner, Herbert Wiesner Literaturentwicklungsprozesse. Die Zensur der Literatur in der DDR, 1993, ISBN 3518117823
  3. Ilko-Sascha Kowalczuk: Die 101 wichtigsten Fragen – DDR. C.H. Beck, München 2009, S. 68–69.
  4. Wolf Lepenies: Wer Orwells „1984“ las, wanderte in den DDR-Knast. In: Die Welt. 8. Juni 2009. Abgerufen am 3. Februar 2016.
  5. Schreiben der Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen 50 Js 4453/87
  6. Geschäftszeichen 81 b Gs 45/96
  7. Pressemitteilung des Scherz Verlages, München vom 1. August 1973
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 1979 – 3 StR 182/79 (S); BGHSt 29, 73 ff.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB-Kommentar, § 86 Rn. 3.
  9. Datenbank des deutschsprachigen Anarchismus – DadA: radikal ‹Berlin u.a.›. http://projekte.free.de/dada/dada-p/P0001035.HTM (10.1.2007))


Der vorhergehende Text basiert überwiegend auf dem Artikel „Von_der_BPjM_indiziertes_oder_in_Deutschland_beschlagnahmtes_Medium“ aus der freien Enzyklopädie Wikipedia in der Version vom 8. Dez. 2009 (Permanentlink) und steht unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0“. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


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