Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

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Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine deutsche Bundesbehörde, die dem Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie unterstellt ist. Sie wurde als Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften 1954 gegründet. Den heutigen Namen trägt die Behörde seit 2003. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

Nicht nur Computerspiele, sondern auch Film- und Musikträger, sogar ganze Websites im Internet können von einem öffentlichen Angebot ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet ein 12er-Gremium.[1] Es gilt auch ein striktes Werbeverbot. Die Index-Liste wird teilweise nicht veröffentlicht, da dann für die jeweils indexierten Medien geworben würde. Einige Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger.[2]

Was „jugendgefährdend“ gilt, ist in § 15 Jugendschutzgesetz (JuSchG) beschrieben. Zunächst heißt es dort in Absatz 1:

„(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

  • 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, ...“

In Absatzes 2 wird auf folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) verwiesen: § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte), § 184b (Kinderpornografie) und § 184c StGB (Jugendpornografie). Zudem wird im einzelnen ausgeführt:

„Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die ...

  • 2. den Krieg verherrlichen,
  • 3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
  • 3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
  • 4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
  • 5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.“

1 Aufgaben

In Zeiten des Internet sind die Aufgaben der Bundesprüfstelle umfassender und schwieriger geworden. Sie ist daher zum Beispiel auf die Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz sowie anderen Behörden und auch mit Providern angewiesen.

Grundsätzlich werden Medien nach Fallgruppen beurteilt. Diese sind:

  • Verrohende Wirkung
  • Anreizen zu Gewalttätigkeit
  • Anreizen zu Verbrechen
  • Anreizen zu Rassenhass
  • Selbstzweckhafte, detaillierte Gewaltdarstellungen
  • Nahelegung von Selbstjustiz
  • Unsittlichkeit

Der hohe Anspruch an die Aufgabe ergibt sich z.B. aus folgender Formulierung: „Unsittliche Medien sind solche mit sexuell-erotischem Inhalt, die nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet sind, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen, jedoch noch nicht den Straftatbestand der Pornographie erfüllen.“[3]

2 Weblink

3 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Aufgaben/Indizierungsverfahren/12er-gremium.html
  2. http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Aufgaben/Listenfuehrung/bekanntmachung.html
  3. http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendgefaehrdungstatbestaende/Gesetzlich-geregelte-Fallgruppen/unsittlichkeit.html

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