Urheberrecht

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Das Urheberrecht (englisch Copyright = „Kopierrecht“) schützt ein Werk vor Nachahmung. Die geschützten Objekt des Urheberrechts sind in Deutschland „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, in anderen Staaten gibt es ähnliche Definitionen.[1] Das Urheberrecht regelt auch die Wiedergabe-, Ausführungs-, Sende-, Vortrags- und Übersetzungsrechte. Da diese Rechte im Internet bisher nicht entsprechend gewährleistet sind, wird über den Einsatz von Uploadfiltern diskutiert. Dagegen steht das Unternehmen Google steht immer wieder in der Kritik, weil zum Beispiel bei Google Books das Urheberrecht missachtet wird..

Gemäß dem bisherigen deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 52a[2] war es unter bestimmten Bedingungen gestattet, Texte aus urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Forschung gegen eine angemessene Vergütung öffentlich zugänglich zu machen.[3] Allerdings war bis vor einigen Jahren strittig, wie umfangreich diese Textausschnitte sein dürfen.[4] So gab es 2013 einen Rechtsstreit mit der Fernuniversität Hagen.[5] Ausgangspunkt war eine Klage des Alfred Kröner Verlags wegen insgesamt 91 Seiten Text aus einem 528 Textseiten umfassenden Fachbuch. Laut BGH handelt es sich um „kleine“ Teile eines Werkes, wenn bei Gewährung eines Zugangs höchstens 12 % und nicht mehr als 100 Seiten eines Sprachwerks bereitgestellt werden. Dabei ist es zusätzlich zum Lesen am Bildschirm erlaubt, die bereitgestellten Texte auszudrucken und abzuspeichern. Die vom BGH gesetzte Grenze für die Freigabe gilt jedoch nicht, „wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat.“

Grundsätzlich dürfen höchstens 500 Zeichen als Zitat in Verbindung mit der Quellenangabe verwendet werden; ansonsten ist eine schriftliche Genehmigung beim Autor bzw. Verlag einzuholen. Zitate ohne Quellenangabe sind daher nicht erlaubt.

In der deutschsprachigen Wikipedia werden manchmal Diskussionen um das Urheberrecht an einzelnen Textpassagen geführt, obwohl die Texte und Bilder dort zum Beispiel unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ stehen. Eine besondere Gestaltung ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger.[6]

Das Verlagsrecht befasst sich damit, wie Nutzungsrechte an einen Verlag übertragen werden können, um eine Veröffentlichung zu ermöglichen. Um den Inhabern der Urheberrechte die Wahrnehmung ihrer Ansprüche zu erleichtern, entstanden Verwertungsgesellschaften.[7] Zu den bekanntesten gehören die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), die Verwertungsgesellschaft Wort, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst.[8]

Abbildungen amtlicher Dokumente sind gemäß § 5 UrhG grundsätzlich gemeinfrei.[9] In vielen Staaten gilt darüber hinaus folgendes:[10]

1.    Der urheberrechtliche Schutz wird nicht gewährt für:
   a) Ausdrücke traditioneller Folklore und Kunst;
   b) Tagesnachrichten oder Informationen zu aktuellen Fakten und Ereignissen;
   c) offizielle Dokumente: Rechtsakte, Verträge und deren offizielle Übersetzungen;
   d) Staatsembleme und -zeichen (Flaggen, Wappen, Medaillen, Banknoten und Münzen);
   e) politische Reden, Reden vor Gericht;
   f) Ergebnisse, die mit technischen Mitteln ohne den Eingriff menschlicher schöpferischer Tätigkeit erzielt wurden.
2.    Das Urheberrecht gilt nicht für wissenschaftliche Entdeckungen, Ideen, Prinzipien, Methoden, Verfahren, Standpunkte, Systeme, Zeremonien, wissenschaftliche Theorien, mathematische Formeln, statistische Diagramme, Spielregeln, auch wenn sie in Werken geäußert, beschrieben, veröffentlicht, kommentiert werden.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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1 Siehe auch

2 Weblinks

3 Vergleich zu Wikipedia




4 Einzelnachweise

  1.  Stig Strömholm: Copyright Comparison of Laws. In: International Encyclopedia of Comparative Law. Volume XIV: Copyright, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, 3-5–3-10.
  2. Textbuch Deutsches Recht - Medienrecht, Vorschriftensammlung, 10. Auflage 2014, C. F. Müller
  3. https://de.wikipedia.org/wiki/Verwertungsgesellschaft_Wort#Zug%C3%A4nglichmachung_f%C3%BCr_Unterricht_und_Forschung
  4. Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen, Pressemitteilung Nr. 50/2013
  5. Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie, Pressemitteilung Nr. 194/2013, Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten
  6. https://www.horizont.net/medien/nachrichten/-Doepfner-plaediert-erneut-fuer-ein-Leistungsschutzrecht-94915
  7. https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht_(Deutschland)#Verwertungsgesellschaften
  8.  Peter Lutz: Grundriss des Urheberrechts. C.F. Müller, Heidelberg 2009, Rn. 794–825.
  9. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Briefmarken#Urheberrechtsgesetz_(Deutschland)
  10. siehe z.B. das Gesetz über Urheberrechte und verwandte Rechte der Republik Armenien vom 15. Juni, 2006, Online (englischer Text)

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