Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie)

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Die Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) (amtlich Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, kurz – UrhRil) setzt den WIPO-Urheberrechtsvertrag auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft um. Sie kann als europäische Entsprechung zum US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act (DMCA) gesehen werden. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003[1] in nationales Recht umgesetzt. Dieses änderte und ergänzte eine Reihe von Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes und einzelne Vorschriften des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, des Unterlassungsklagengesetzes sowie der Strafprozessordnung.

Die Urheberrechtsrichtlinie hat auch einen Einfluss auf den Rechtsschutz von Computerprogrammen im Bereich der Open Source bzw. freien Software.[2] Eine grafische Benutzeroberfläche kann nach der UrhRil urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.[3]

Eine Änderung erfolgte durch die Richtlinie (EU) 2019/790, die bis zum 7. Juni 2021 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden soll.

1 Einzelnachweise

  1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003, Teil I Nr. 46, 12. September 2003, S. 1774–1788 (Archivversion vom 28. Oktober 2014)
  2. Christian Heinze: Software als Schutzgegenstand des Europäischen Urheberrechts JIPITEC 2011, S. 97 ff., 103 ff.
  3. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-393/09
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