Richtlinie (EU) 2019/790
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Die Richtlinie (EU) 2019/790 regelt das Urheberrecht und weitere ähnliche Schutzrechte im sogenannten digitalen Binnenmarkt. Zudem werden damit die Richtlinie 96/9/EG und die Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) geändert. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 7. Juni 2021 Zeit, die beschlossene Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.[1]
1 Inhalt
- In Artikel 3 wird eine neue Schranke des Urheberrechts eingeführt: Vervielfältigungen von und Entnahmen aus Werken, zu denen Forschungsorganisationen rechtmäßig Zugang haben, werden zu Zwecken des Text- und Data-Minings zugelassen.
- Durch Artikel 15 soll das bereits u.a. aus Deutschland bekannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger europaweit eingeführt werden.
- Mit Artikel 17 der Richtlinie soll die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet besonders geregelt werden. Als technische Maßnahmen werden zum Beispiel sogenannte „Upload-Filter“ eingesetzt, die jedoch bereits im Vorfeld der Diskussion kritisiert wurden.
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2 Andere Lexika
3 Einzelnachweise
- ↑ Friedhelm Greis: EU-Urheberrechtsreform tritt in Kraft. In: golem.de. 2019-06-06. Abgerufen am 2. Februar 2020.
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