Zitat
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Der Zweck eines Zitates ist, eine eigene Aussage zu untermauern. Die Länge des Zitates sollte jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen. Hier ist besonders der §51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes zu beachten.
Als Zitat werden wörtliche oder sinngemäße Übernahmen von Textstellen sowohl in wissenschaftlichen und Fachpublikationen als auch in anderen Zusammenhängen (Journalismus, öffentliche Debatte usw.) bezeichnet.
Paragraph 51 im Wortlaut:
- § 51 Zitate
- Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
- einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
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