Recht am eigenen Bild

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Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

In Deutschland ist es ein Unterfall des durch das Grundgesetz geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es gibt dem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung des Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen.[1] Im einfachen nationalen Recht wird es durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 geschützt. Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in § 201a StGB geregelt.


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1 Sonderformen

Sollte es sich bei dem fotografierten Menschen um eine Person des öffentlichen Interesses handeln, gelten diese Regelungen nicht. Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 1995, dass die Witwe von Willy Brandt posthum dessen Darstellung auf einer Gedenkmünze dulden musste;[2] dieses Urteil wurde im Jahr 2000 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[3]

2 Weblinks

3 Andere Lexika





4 Einzelnachweise

  1. Bamberger, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, Stand: 1. November 2015, § 12 Rn. 106
  2. BGH Urteil vom 14. November 1995 (Archivversion vom 28. Februar 1997), Az. VI ZR 410/94, Volltext.
  3. BVerfG Entscheidung vom 25. August 2000, Az. 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594 ff.

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