Wahlrecht für Passausländer in Deutschland

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Das Wahlrecht für Passausländer in Deutschland ist je nach Wahl unterschiedlich geregelt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl und Kommunalwahl.

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1 Hintergrund

In fast allen Staaten ist das aktive und passive Wahlrecht zwingend an die Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter gekoppelt. Im Land lebende Passausländer sind dadurch oft von politischer Teilhabe ausgeschlossen. Ein Wahlrecht für Passausländer auf nationaler Ebene existiert in keinem europäischen Land.

2 Rechtsgrundlagen

Wahlberechtigt ist zunächst jeder deutsche Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das Grundgesetz lässt bei Wahlen zum deutschen Bundestag, zu den Landtagswahlen sowie ebi Volksabstimmungen auf der Bundes- oder Landesebene kein Wahlrecht für Ausländer zu. Das Bundesministerium des Innern schreibt dazu: „Das Wahlrecht, mit dem das Volk in erster Linie die ihm zukommende Staatsgewalt ausübt, setzt nach der Konzeption des Grundgesetzes die Eigenschaft als Deutscher voraus. Nach Art. 20 GG ist das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt. Dieser Grundsatz gilt über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG auch für die Länder und Kommunen. Das Grundgesetz schließt damit die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern an Wahlen sowohl auf der staatlichen als auch auf der kommunalen Ebene grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 83, 37, 59 ff.).“[1]

Zum Wahlrecht von EU-Bürgern heißt es seit 1992 in § 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes: „Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.“

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament gibt es eine weitergehende Regelung. Das aktive Wahlrecht besteht in demjenigen Land, in dem der EU-Bürger wohnt. Er kann beantragen, stattdessen in dem Land zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dazu müsste er in das betreffende Land reisen oder Briefwahl beantragen.

3 Änderungsbemühungen

Im Jahr 1988 kündigten SPD und Grüne in ihrer Koalitionsvereinbarung an, sich für ein allgemeines kommunales Ausländerwahlrecht einzusetzen. Dies führte zur Grundgesetzänderung 1992. Zuvor hatte 1990 das Bundesverfassungsgericht das von Schleswig-Holstein ein Jahr zuvor beschlossene kommunale Ausländerwahlrecht mit Berufung auf den damaligen Artikel 28, Absatz 1, Satz 2 des Grundgesetzes für nichtig erklärt. Im Jahr 2014 fordert die Bundestagsfraktion der Grünen eine Ergänzung des Grundgesetzes, um auch EU-Ausländern das kommunale Wahlrecht zu verleihen.[2] Der SPD-Vize Ralf Stegner forderte im selben Jahr ebenfalls ein Wahlrecht für Ausländer und meinte dazu u.a.: „Menschen, die hier leben, arbeiten, Steuern zahlen, sollten auch wählen dürfen.“ Stegner kann sich auch vorstellen, das Wahlrecht auf Landes- und Bundesebene zu erweitern, wenn nach einigen Jahren positiv Bilanz gezogen werden könne. [3] Auch die Frankfurter Oberbürgermeisterin Petra Roth (CDU) forderte 2014, allen Ausländern das kommunale Wahlrecht zu geben. Ihre Parteikollegen von der CDU schwiegen zu dem Vorschlag. Angesichts der niedrigen Wahlbeteiligung meinte Petra Roth u.a.: „Wir hatten jetzt etwa 50.000 wahlberechtigte EU-Ausländer. Wenn alle Ausländer wählen dürften, hätten wir rund 140.000. Ich hätte gerne, dass diese 90.000 Frankfurter zusätzlich wählen dürften. (...) Wer vier oder fünf Jahre hier wohnt, sollte ein kommunales Wahlrecht haben."[4]

Für eine solche weitergehende Änderung des Wahlrechts müsste man allerdings das Grundgesetz ändern, was eine 2/3-Mehrheit erfordert. Dazu wären die Stimmen von SPD und CDU erforderlich. Da nach Umfragen 50 % der in Deutschland lebenden Türken die SPD und nur 7 % die CDU wählen würden, ist allein aus wahltaktischen Gründen kaum mit der Zustimmung der CDU zu einer solchen Grundgesetzänderung zu rechnen.[5]

4 Stimmen gegen weitere Änderungen

Thomas de Maizière (CDU) ist gegen ein Ausländerwahlrecht: „Wozu dient dann die Staatsbürgerschaft überhaupt noch? Steuern, Beiträge zahlen kann man unabhängig von der Staatsbürgerschaft."[6]

Dietrich Thränhardt von der Universität Münster sagte bei einer Anhörung des Innenausschussesdes Deutschen Bundestages im Jahr 2008 zur fehlenden Wahlberechtigung von Passausländern auf kommunaler Ebene: „Für die demokratische Qualität der kommunalen Politik hat dies vor allem in Gebieten mit hohen Ausländeranteilen gravierende Konsequenzen. Da auch die Wahlbeteiligung der deutschen Bevölkerung absinkt, wählen in solchen Gebieten nur noch ein Drittel der Erwachsenen ihre kommunalen Vertretungen – eine Situation, die an die amerikanischen Südstaaten vor 1966 erinnert."[7]

Die türkischstämmige Integrationsministerin Niedersachsens Aygül Özkan lehnt ein Wahlrecht für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten ab: „Das Wahlrecht, ob nun auf kommunaler, Landes- und oder Bundesebene, hängt entscheidend von der Staatsangehörigkeit ab. Man kann beides nicht trennen, davon bin ich überzeugt."[8]

Der AfD-Politiker Konrad Adam hält auch nichts von einem Wahlrecht für Ausländer: „Wer Rechte verschenken will, ohne die damit verbundenen Pflichten auch nur zu erwähnen, dient nicht der Integration, sondern behindert sie."

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