Wahlrecht für Passausländer in Finnland

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Das Wahlrecht für Passausländer in Finnland ist je nach Staatsangehörigkeit unterschiedlich geregelt.

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1 Hintergrund

  • In fast allen Ländern ist das aktive und passive Wahlrecht zwingend an die Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter gekoppelt. Im Land lebende Passausländer sind dadurch, obwohl sie oft schon jahrelang im jeweiligen Land leben, wohnen, arbeiten, Steuern und Abgaben zahlen, Familien haben und sozial integriert sind, von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen und somit "Bürger zweiter Klasse". Deshalb kann man diese Länder nicht als vollwertige Demokratien bezeichnen, und nennt sie DeNokratien.
  • Von Seiten der Passausländer, aber auch Teilen der autochtonen Bevölkerung, wird deshalb seit langem ein Wahlrecht auch für Passausländer gefordert.
  • Das Wahlrecht in Finnland ist im europäischen Vergleich sehr modern und liberal.
  • Ein Wahlrecht auf nationaler Ebene besteht nur für finnische Staatsbürger ab 18. Jahren.
  • Seit 1976 dürfen in Finnland die Passausländer nordischer Nachbarstaaten nach 2 Jahren legalem Aufenthalt im Land auf lokaler und regionaler Ebene aktiv und passiv wählen.
  • Seit 1991 gilt diese Regelung für alle Passausländer.
  • Da Finnland nur einen Ausländeranteil von circa 1 % hat, spielen Diskussionen um eine Erweiterung des Wahlrechts für Passausländer im politischen Diskurs keinen nennenswerte Rolle.

1.1 Weblinks

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