Wahlrecht für Passausländer in Dänemark

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Das Wahlrecht für Passausländer in Dänemark ist je nach Staatsangehörigkeit unterschiedlich geregelt.

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1 Hintergrund

  • In fast allen Ländern ist das aktive und passive Wahlrecht zwingend an die Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter gekoppelt. Im Land lebende Passausländer sind dadurch, obwohl sie oft schon jahrelang im jeweiligen Land leben, wohnen, arbeiten, Steuern und Abgaben zahlen, Familien haben und sozial integriert sind, von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen und somit "Bürger zweiter Klasse". Deshalb kann man diese Länder nicht als vollwertige Demokratien bezeichnen, und nennt sie DeNokratien.
  • Von Seiten der Passausländer, aber auch Teilen der autochtonen Bevölkerung, wird deshalb seit langem ein Wahlrecht auch für Passausländer gefordert.
  • Das Wahlrecht in Dänemark ist im europäischen Vergleich sehr modern und liberal.
  • Ein Wahlrecht auf nationaler Ebene besteht nur für dänische Staatsbürger ab 18. Jahren.
  • Seit 1974 dürfen in Dänemark die Passausländer nordischer Nachbarstaaten auf lokaler und regionaler Ebene wählen.
  • Seit 1981 besitzen alle Passauländer, die sich seit 3 Jahren legal im Land aufhalten, das aktive und passive Wahlrecht in kommunalen und regionalen Angelegenheiten.
  • Ethnische Minderheiten sind in Dänemark dennoch proportional zu ihrem Bevölkerungsanteil sowohl als Wähler wie auch als Gewählte deutlich unterrepräsentiert und damit diskriminiert.

1.1 Weblinks

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