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Wahlrecht für Passausländer in Belgien

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Das Wahlrecht für Passausländer in Belgien ist je nach Wahl unterschiedlich geregelt.

Hintergrund

  • In fast allen Ländern ist das aktive und passive Wahlrecht zwingend an die Staatsbürgerschaft und ein Mindestalter gekoppelt. Im Land lebende Passausländer sind dadurch, obwohl sie oft schon jahrelang im jeweiligen Land leben, wohnen, arbeiten, Steuern und Abgaben zahlen, Familien haben und sozial integriert sind, von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen und somit "Bürger zweiter Klasse". Deshalb kann man diese Länder nicht als vollwertige Demokratien bezeichnen, und nennt sie DeNokratien.
  • Von Seiten der Passausländer, aber auch Teilen der autochtonen Bevölkerung, wird deshalb seit langem ein Wahlrecht auch für Passausländer gefordert.
  • Wahlberechtigt auf nationaler Ebene ist jeder belgische Staatsbürger der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • In Belgien war die Einführung eines kommunalen Wahlrechts für Passausländer ab 1998 verfassungsrechtlich vorgesehen. Allerdings kam bis 2000 keine parlamentarische Mehrheit für die konkrete Umsetzung zusammen.
  • Im Jahr 2004 verabschiedete das belgische Parlament ein Gesetz, das auch Nicht-EU-Ausländern das aktive Wahlrecht auf kommunaler Ebene einräumt. Vorraussetung ist ein mindestens fünfjähriger, legaler Aufenthalt in Belgien und die Eintragung in eine Wählerliste. Das passive Wahlrecht haben Passausländer auf kommunaler Ebene aber nicht.
  • In Folge brachten die Kommunal- und Regionalwahlen eine deutliche Zunahme von Mandaten mit Migrationshintergrund. In Brüssel sind oft bis zu ein Drittel der neuen Gemeinderäte ausländischer Herkunft.

Weblinks