Wahlrecht

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Das Wahlrecht der Staatsbürger, ihre Wahlberechtigung, ist eine der tragenden Säulen der Demokratie und soll sicherstellen, dass die Souveränität des Volkes gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Grundrechten. Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht.

Es wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Wahlrecht: Personen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht dürfen kandidieren und gewählt werden. Bei öffentlichen Wahlen in heutigen Demokratien besitzt gewöhnlich derselbe Personenkreis beide Rechte gleichzeitig; es kommt jedoch auch vor, dass die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht niedriger ist als diejenige für das passive Wahlrecht.

Die Voraussetzungen für das allgmeine Wahlrecht sind grundsätzlich:

Meist ist das passive Wahlrecht strenger geregelt als das aktive Wahlrecht, das heißt, nicht jeder der wählen darf, darf sich auch wählen lassen. Bei nationalen Wahlen ist es nicht immer erforderlich, dass ein Wohnsitz in dem jeweiligen Land besteht; um die damit verbundenen Reisen, die infolge der entstehenden Kosten ein Wahlhindernis darstellen können, zu ersparen, wurde die Briefwahl eingeführt. Die Elektronische Stimmabgabe ist eine neue Entwicklung, die bereits in einigen Staaten praktiziert wird und besondere Anforderungen an das Wahlrecht stellt.

In der Bundesrepublik Deutschland gelten gemäß Artikel 38, Absatz 1[1] und Artikel 28, Absatz 1, Satz 2[2] Grundgesetz (GG) die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Gemäß Artikel 29 der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ muss das Wahlrecht auch die gleichberechtigte Wahlmöglichkeit von Menschen mit Behinderungen sicherstellen.

In der Bundesrepublik Deutschland wie heutzutage in meinsten anderen Ländern ist auch Frauenwahl zugelassen.

Es kann in vielen Staaten auf mehreren politischen Ebenen das Wahlrecht ausgeübt werden. In Deutschland sind dies:

1 Siehe auch

2 Vergleich zu Wikipedia




3 Einzelnachweise

  1. Art. 38 gilt für den Bundestag
  2. Art. 28 gilt für die Länder, Kreise und Gemeinden

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