Apostasie im Islam

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Der Abfall vom Islam (auch Apostasie genannt) ist nach der Scharia, dem islamischen Recht, mit der Todesstrafe zu ahnden. Dies wird aber nur in einigen Staaten tatsächlich so bestraft. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Strafe innerhalb der Verwandtschaft oder Familie vollzogen wird. Oft ist dies jedoch mit dem Wunsch der betreffenden Person verbunden, eine Person aus einer anderen Religion zu heiraten oder sich weniger an die strengen Regeln des Islam zu halten. Ein solches Verhalten gilt als Selbstjustiz und kann in vielen Staaten bestraft werden. Es hängt also zunächst von den Angehörigen ab, wie eng sie mit dem Islam verbunden sind und sich dazu verhalten. Im Gegensatz zum Christentum gibt es zum Beispiel in Deutschland durch die Regelungen zur Kirchensteuer keine verpflichtende, staatliche Registrierung für Angehörige anderer Religionen.

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1 Heutige Situation in islamischen Ländern

Im Sudan, Jemen, dem Iran, Saudi-Arabien, Katar, Pakistan, Afghanistan, Somalia und Mauretanien kann Abfall vom Islam noch heute mit dem Tode bestraft werden, und es werden vereinzelt auch Hinrichtungen durchgeführt, so etwa im Jahre 2000 bei einem somalischen Staatsbürger. Der Gelehrte Mahmud Muhammad Taha wurde im Sudan am 18. Januar 1985 offiziell wegen „erwiesener Apostasie“ hingerichtet. Pakistan plante im Jahre 2007 die Einführung eines Gesetzes, das die Todesstrafe für männliche Apostaten und lebenslange Haft für weibliche vorsieht. Zwei muslimische Zeugen sollten für eine Verurteilung ausreichen.[1]

2 Beispiele für Bestrafungen

Muslime im Iran, die zu einer anderen Religion konvertieren, gelten als der Apostasie schuldig und werden mit lebenslanger Haft, selten auch mit dem Tode bestraft. Frauen werden eher mit lebenslanger Haft bestraft.[2][3] Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Apostasie und Blasphemie verurteilte der iranische Staatschef Khomeini den britisch-indischen Schriftsteller Salman Rushdie mittels einer Fatwa am 14. Februar 1989 zum Tode und rief alle Muslime dazu auf, die Strafe zu vollstrecken. Ferner wurde ein Kopfgeld von drei Millionen US-Dollar ausgesetzt.

Der Iraner Hossein Soodmand konvertierte 1964 zum Christentum. Er wurde Pastor und Evangelist in einer evangelikalen christlichen Kirche. Außerdem unterhielt er eine christliche Buchhandlung. Ihm wurden der Abfall vom Islam und seine Bemühungen, andere Muslime zum Christentum zu bekehren, vorgeworfen. Am 3. Dezember 1990 wurde Hossein Soodmand in Maschhad hingerichtet.[4]

Mehdi Dibaj wurde im Iran wegen seines Übertritts zum Christentum 1983 zum Tode verurteilt. Nach elf Jahren Haft wurde er 1994 freigelassen und kurz nach seiner Freilassung entführt und ermordet.[5]

Im Jahre 2002 wurde der Hochschullehrer Haschem Aghadscheri im Iran wegen Apostasie zum Tode verurteilt, weil er gesagt hatte, die Muslime sollten islamischen Geistlichen nicht „wie Affen“ folgen.[6] Diese Strafe wurde im Mai 2004 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Wenige Monate später wurde die Strafe in fünf Jahre Haft umgewandelt, von denen zwei zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die bürgerlichen Rechte wurden ihm für ebenfalls fünf Jahre entzogen.

In einem Interview mit der Tageszeitung Egypt Today bestätigte der ägyptische Minister für religiöse Angelegenheiten, Mahmoud Zakzouk, die Legalität der Todesstrafe für ehemals islamische Konvertiten, die ihren Glaubenswechsel öffentlich bekanntmachen. Dies sei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und mit Hochverrat gleichzusetzen[7]. Ähnlich äußerte sich 1996 der damalige Groß-Scheich der Al-Azhar-Universität, Muhammad Sayyid Tantawi, in einer WDR-Dokumentation.[8]:

Der ägyptische Journalist Mohammed Hegazy, der 1998 vom Islam zur christlichen koptischen Kirche konvertierte, beantragte im August 2007 in Ägypten wegen seines Kindes offiziell die Eintragung seines Glaubens in den Personalausweis. Seine Anwälte wurden daraufhin verhaftet.

Afghanistan hat als islamische Republik den Islam als Staatsreligion. 2006 drohte in Afghanistan Abdul Rahman wegen Konversion zum Christentum die Todesstrafe, bis das Verfahren – laut offiziellen Angaben wegen Verfahrensmängeln – vor der Prozesseröffnung eingestellt wurde. Er wurde für geisteskrank erklärt und bekam von Silvio Berlusconi in Italien Asyl. Geisteskrankheit ist einer der Gründe, nach denen die Todesstrafe beim Abfall vom Islam nicht zwingend ist.

Im Sudan wurde im Mai 2014 der Fall der hochschwangeren Maryam Yahya Ibrahim Ishaq bekannt. Die 27 Jahre alte Ärztin hatte einen muslimischen Vater, war aber als Christin erzogen worden. Da sie sich weigerte, ihrem christlichen Glauben abzuschwören, wurde sie zum Tode verurteilt. Zusätzlich wurde sie wegen „Hurerei“ zu 100 Peitschenhieben verurteilt, da ihre Ehe mit einem christlichen Südsudanesen nach islamischen Recht ungültig sei.[9]

3 Auswirkungen auf die nicht-islamische Welt

Auch in Europa müssen Apostaten vom Islam mit Morddrohungen rechnen.[10] Menschen, die sich in der islamischen Welt tatsächlich oder vermeintlich vom Islam abwenden, müssen mit sozialer Ächtung, Verlust des Arbeitsplatzes, Drohungen und Übergriffen durch Dritte rechnen. Es sind Fälle bekannt, in denen Apostaten ermordet wurden.[11]

3.1 Asylgrund

    • Wer wegen Apostasie in seinem Heimatland nachweislich verfolgt wird oder wem dort die Mindestanforderungen seiner Religionsausübung verwehrt werden, [12] hat nach § 16a des Grundgesetzes [13] und § 3 Abs. I und § 3b des Asylgesetzes [14] in Deutschland natürlich Anrecht auf Asyl. [15] [16]
    • Die Gerichte sagen:
      • Sofern das religiösen Existenzminimum nicht gegeben ist wohl ja. [17]
      • Bei Atheismus soll dies ebenfalls gelten: [16]
        • Nichts desto troz werden auch solche Anträge (wenn die Ausführungen des Asylsuchenden nicht glaubhaft sind) abgelehnt. [18]

3.2 Situation in Deutschland

Die Islamische Gemeinschaft Münster hat eine Fatwa zum Fall einer vom Islam abgefallenen Ehefrau erlassen, in der sie die Todesstrafe für angemessen hält.

"Das heißt, wenn er eine kafir-Ehefrau hat, ist es ihm nicht erlaubt, mit ihr verheiratet zu bleiben. Er muss ihr Rat geben und Beweise gegen sie begründen, und sie dann verlassen. Wenn er an einem Ort ist, wo eine islamische Regierung und das Gesetz der Schari´ah gelten, dann muss er ihren Fall vor den muslimischen Qaadi (Richter) bringen, damit dieser sie fragt, zu bereuen. Wenn sie nicht bereut, dann sollte das Urteil Allahs über ihr gefallen werden, welches der Tod ist, denn der Prophet (sas) sagte: "Wer immer seine Religion ändert (den Islam verlässt) – tötet ihn." Aber wenn das nicht möglich ist, und weder eine islamische Regierung, noch das Gesetz der scharia gelten, dann, sollte er sich zumindest von ihr komplett trennen; es ist nicht erlaubt für ihn, mit ihr zu leben, nachdem sie klar ihren kufr ausgedrückt hat." [19]

Der in Deutschland lebende und bei vielen Fundamentalisten sehr populäre islamische Hassprediger Pierre Vogel rechtfertigt die Tötung von Apostaten, weil man damit die Gesellschaft schütze. [20]

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat sich mehrfach von Drohungen und Bestrafungen für Apostaten distanziert. Im Zusammenhang mit dem befürchteten Todesurteil für den Konvertiten Abdul Rahman in Afghanistan nahm er wie folgt Stellung:

Keine Todesstrafe für afghanischen Konvertiten
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) bedauert zwar zutiefst jeden Fall eines Abfalls vom Islam – wir akzeptieren aber auch das Recht, die Religion zu wechseln. Der Koran untersagt jeden Zwang in Angelegenheiten des Glaubens.
Außerdem bietet das islamische Recht einen breiten Spielraum für andere Lösungen in derartigen Fällen. In diesem Sinne bittet der ZMD die afghanische Justiz, von einer Bestrafung des zum Christentum übergetretenen Abdur-Rahman abzusehen.“

Zentralrat der Muslime in Deutschland: Eschweiler, 22. März 2006 [21]

Im Paragraph 11 der Islamischen Charta formuliert der Zentralrat der Muslime im gleichen Sinne:

Muslime bejahen die vom Grundgesetz garantierte gewaltenteilige, rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung
Ob deutsche Staatsbürger oder nicht, bejahen die im Zentralrat vertretenen Muslime daher die vom Grundgesetz garantierte gewaltenteilige, rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Parteienpluralismus, des aktiven und passiven Wahlrechts der Frau sowie der Religionsfreiheit. Daher akzeptieren sie auch das Recht, die Religion zu wechseln, eine andere oder gar keine Religion zu haben. Der Koran untersagt jede Gewaltausübung und jeden Zwang in Angelegenheiten des Glaubens.“

Zentralrat der Muslime in Deutschland: Eschweiler, 20. Februar 2002 [22]

Anmerkung von Pfitzi: Ob diese Bekundungen glaubhaft und/oder repräsentativ sind kann auch bezweifelt werden. Im Islam gibt s die Praktik der "taqiyya". Wörtlich übersetzt bedeutet "taqiyya" sich schützen. Bei den Schiiten wurde dieses Gebot zu einen wichtigen Prinzip ihres Glaubens, was auf ihren Minderheitenstatus innerhalb der islamischen Welt zurückführbar ist. Der Moslem hat wenn er in einer Minderheitenposition ist das Recht seinen Glauben, seine Absichten oder seine Identität zu verleugnen oder sich anderweitig zu verstellen, d.h. zu lügen. [23] [24] Der Zentralrat der Muslime vertritt mit rund 10.000 Mitgliedern nur 0,003 Prozent der etwa 3,3 Millionen Muslime in Deutschland. Was die restlichen 99,9 % der Muslime zum Thema Apostatie und Todesstrafe denken weiß man nicht.

4 Siehe auch

5 Literatur

  • Frank Griffel: Apostasie und Toleranz im Islam. Die Entwicklung zu al-Gazâlîs Urteil gegen die Philosophie und die Reaktion der Philosophen, Brill, Leiden 2000, ISBN 90-04-11566-8
  • R. Peters, G.J.J. de Vries: Apostasy in Islam, In: Die Welt des Islams. 17/1976–1977, S. 1–25
  • Yohanan Friedmann: Tolerance and Coercion in Islam. Interfaith Relations in the Muslim Tradition. Cambridge University Press, Cambridge 2003. S. 121-160. ISBN 0-521-82703-5
  • The Encyclopaedia of Islam, New Edition, Bd. 7, S. 635 (murtadd); Supplement. Fasc.9–10. S. 692–695, Brill, Leiden 2004, ISBN 90-04-13214-7
  • al-mausu'a al-fiqhiyya (Enzyklopädie des islamischen Rechts), 3. Auflage. Kuwait 2003. Band 22, S. 180–201 (s. n. ridda)

6 Einzelnachweise

  1. Asia News vom 9. Mai 2007.
  2. Asylgutachten Amnesty International Deutschland Deutschland
  3. Spiegel online vom 5. Juni 2006
  4. Johannes Schwartländer u. Heiner Bielefeldt: Christen und Muslime vor der Herausforderung der Menschenrechte, Bonn 1992, S. 50.
  5. Amnesty International: Jahresbericht 2007, Frankfurt am Main 2007, S. 191.
  6. Profile: Hashem Aghajari, BBC, July 9, 2003.
  7. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte:Ägypten: Muslimische Autoritäten fordern Enthauptung von Konvertiten, 30. August 2007
  8. Der Islam, Folge 5: Kopftuch - Glaube - Politik. Film von Ulrich Baringhorst und Andreas Achenbach, WDR 1996 (ab Minute 25:20 ff); der Film ist komplett herunterladbar von der Website "Neue Rheinische Zeitung"
  9. Christin in Sudan zum Tode verurteilt. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 2014-05-15. Abgerufen am 15. Mai 2014.
  10. „Darauf steht die Todesstrafe“ Artikel in der WELT ONLINE vom 18. November 2004.
  11. Christine Schirrmacher zu Folgen der Apostasie.
  12. Anm.: Die Beschränkung einzelner religiöser Praktiken im Heimatland, wie z.B. das Verbot für zum Christentum konvertierte Muslime an öffentlichen oder offiziellen Gottesdiensten der Kirchen teilzunehmen, ist für sich allein allerdings noch kein hinreichender Asylgrund. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Januar 2004)
  13. Art. 16a des Grundgesetzes
  14. Text des Asylgesetzes (AsylG) auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
  15. Asyl bei Übertritt eines Iraners vom islamischen zum christlichen Glauben? - BVerwG, Mitteilung vom 20. 1. 2004 – 3/04 (lexetius.com/2004,62)
  16. 16,0 16,1 Deutschland: Asylgrund “Apostasie” erstmals anerkannt
  17. BUNDESVERWALTUNGSGERICHT - IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - BVerwG 1 C 9.03
  18. http://www.welt.de/politik/deutschland/article140177976/Simon-Christ-droht-die-Abschiebung-Und-der-Tod.html
  19. Abfall vom Glauben / Apostasie (ridda)
  20. Pierre Vogel: Wenn es keinen Zwang im Glauben gibt, warum sollen dann Abtrünnige getötet werden?!
  21. Quelle im Netz.
  22. Quelle im Netz.
  23. [1]
  24. [2]

7 Weblinks

8 Andere Lexika





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