Islamkritik

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Islamkritik beschreibt die theologische, ethische oder politische Kritik am heutigen Islam und ist eine spezifische Form der Religionskritik.

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1 Gegenstände der Kritik

1.1 Verhältnis von Staat und Religion

Die unteilbare Einheit von Staat/Politik, Gesellschaft und Recht unter dem Primat der Religion ist ein Grundsatz der Lehre des Islam. Das in Europa seit dem Zeitalter der Aufklärung entwickelte Konzept der Trennung von Religion und Staat, welchem die von Immanuel Kant entwickelte Zwei-Welten-Theorie zu Grunde liegt, ist dem Islam wesensfremd. Außerdem wurde bis in die unmittelbare Gegenwart in der islamischen im Gegensatz zur christlichen Theologie nie eine explizite Trennung zwischen profaner Welt- und göttlicher Heilsgeschichte vorgenommen.

1.2 Verhältnis zur Wissenschaft

Der ägyptisch-deutsche Politikwissenschaftler und Publizist Hamed Abdel-Samad sieht die wirschaftlichen Probleme der muslimisch-arabischen Welt sowohl in der Religion des Islam als auch in der muslimisch-arabischen Mentalität begründet:

"Der kollektive islamische Glaube steht im Widerspruch zum Wissen. Der Glaube, wie viele Muslime ihn heute verstehen, wird als geistige Mauer verstanden, die zwischen ihnen und dem Rest der Welt steht. Im Zeitalter der Nanotechnologie und Globalisierung reicht Demografie nicht mehr aus, um die Welt zu beherrschen. Die islamische Welt hat ernsthafte Probleme mit Bildung, mit wirtschaftlicher und politischer Stabilität.[1] (...) Nach dem Krieg hätten die Deutschen auf den Ruinen ihrer Städte jahre- und jahrzehntelang weinen und diejenigen verfluchen können, von denen sie bombardiert worden waren. Stattdessen erkannten sie, dass das Unglück zum größten Teil selbstverschuldet war und das Jammern nichts bringen würde. Sie fingen an, mit ihren früheren Feinden zusammenzuarbeiten, um das eigene Land wieder aufzubauen. Die Erinnerung an die Geschehnisse des Krieges dient nicht dazu, Ressentiments gegen die einstigen Kriegsgegner zu schüren, sondern um zum Frieden zu mahnen. Für viele muslimische Intellektuelle, egal ob religiös oder linksorientiert, dient das Argument, durch den europäischen Kolonialismus in der eigenen Entwicklung unterbrochen und zurückgeworfen worden zu sein, als gewichtigste Ausrede für die Rückständigkeit der islamischen Welt."[2]

1.3 Weltanschauungs- und Geistesfreiheit

Der im Koran formulierte Anspruch auf den Alleinbesitz der Wahrheit schließt eine gleichberechtigte Koexistenz mit anderen Religionen oder Weltanschauungen aus. Dieser Anspruch des Islam auf ein Wahrheitsmonopol ist unmittelbar verknüpft mit dem gleichartigen Anspruch des Koran, End- und Höhepunkt des menschlichen Wissens zu sein, aus der sich wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung der durch den Islam geprägten Gesellschaften und Kulturen ergibt.

Gleichwohl gab es Zeiten - zum Beispiel im europäischen Mittelalter, in denen sich zum Beispiel die Wissenschaft in islamischen Ländern weiter entwickeln konnte als im Christentum, wo sie durch Dogmen eingeschränkt wurde.

Die individuelle Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Gläubigen ist durch die theozentrisch-fatalistische Deutung und Sicht der Welt und der in den literarischen Primärquellen des Islam angeordneten Ausrichtung der gesamten Lebensführung auf einen hingebungsvoll-knechtschaftlichen Dienst an Allah und seinem Propheten einer starken Einschränkung unterworfen.

Das Grundrecht auf freie Wahl der Weltanschauung gibt es nicht, weil das Fitra-Konzept gilt, wonach der Islam die Ursprungsreligion des Menschen und Kernbestandteil der menschlichen Natur ist und nur die väterliche Abstammungslinie die Zugehörigkeit zur Umma (Gemeinschaft der Rechtgläubigen) bestimmt. Die Scharia sieht in Übereinstimmung mit dem Koran und der Sunna im Falle der Apostasie die Todesstrafe für Männer vor, während gegen Frauen eine zeitlich unbegrenzte Haftstrafe zu verhängen ist, deren Zielsetzung darin besteht, die Rücknahme des Glaubensabfalls zu erzwingen.

Der universale Anspruch des Islam auf ein Wahrheits- und Wissensmonopol und der Status seines wichtigsten Regelwerkes Koran als unmittelbares, ewig gültiges und unabänderliches Gotteswort schließen eine kritisch-hinterfragende Betrachtungsweise aus. Die tradierte Auslegungspraxis und eine historisch-situative Lesart der religiösen Traditionsliteratur schreiben eine literalistische, d.h. „buchstabengetreue“ Deutung und Auslegung des Korantextes vor. Das Bilden und Artikulieren diesbezüglicher kritischer Meinungen unterliegt folglich einem strikten Verbot und wird bisweilen als Form der Apostasie geahndet.

Die islamische Herrschafts- und Gesellschafts­ordnung gilt weitgehend als heilig, weshalb eine Infragestellung aufgrund ihrer im Koran festgelegten Sakralisierung kategorisch ausgeschlossen und mit dem Abfall vom Glauben gleichgesetzt wird.

1.4 Rechtssystem

Die aus dem Koran abgeleitete, seit dem 7. Jahrhundert bestehenden islamischen Herrschafts- und Gesellschaftsordnung dient der Begründung und Rechtfertigung eines Regierungssystems, das auf persönlichen Gefolgschafts- und Treueverhältnissen beruht. Eine Besonderheit ist, dass bei Straftaten nach den Tatmotiven geurteilt werden soll,[3] während in anderen damaligen Rechtssystemen oft die Höhe des Vermögensschaden entscheidend war. Muhammad Hamidullah, Professor für islamisches Recht, schreibt selbst, dass „dieses Recht das ganze Leben des Menschen zu regulieren sucht, sowohl in geistiger weie in materieller Hinsicht“.[4]

Das absolute Gültigkeit beanspruchende islamische Rechtssystem Scharia ist ein theoretisches Konstrukt islamischer Moral- und Rechtsnormen. Der Koran schreibt unter Rückgriff auf die in ihm explizit zum Ausdruck kommende göttliche Berufung der Umma eine rigorosen Einhaltung der islamischen Werteordnung und die Errichtung einer schariatisch konstituierten Kontroll- und Überwachungsgemeinschaft vor. Dies ist in den staatlichen Verfassungen der islamischen Länder ausformuliert, die sich insofern grundlegend von den Verfassungen anderer Staaten, insbesondere dem deutschen Grundgesetz unterscheiden.

Eine eindeutige Trennung des Rechts in fachspezifische Teilgebiete wie beispielsweise in Strafrecht, Privatrecht und Öffentliches Recht findet sich in den betreffenden Staaten oftmals überhaupt nicht oder nur rudimentär.

Sklaverei wird zu einem integralen Bestandteil der "göttlichen Ordnung" stilisiert und damit legitimiert. Sie wird im Falle ihrer Legalität als gesellschaftliche Institution nach islamischem Recht reguliert.

1.5 Muslime und Nichtmuslime

Die Ungleichbehandlung von Muslimen und Nichtmuslimen ist ein Prinzip des Islam. Die Legitimationsgrundlage für die rechtliche Schlechterstellung der Nichtmuslime bildet das Fitra-Konzept, wonach der Islam die Ursprungsreligion des Menschen sei und die menschliche Ursprungsnatur ihre Entfaltung einzig durch die Geburt in ein islamisches Lebensmilieu und die Sozialisation nach islamischen Werte- und Sittlichkeitsstandards erfahren könne. Der im Koran zum Ausdruck kommende Leitsatz der göttlich gewollten und bestimmten Überlegenheit und Herrschaftsberechtigung der Umma gegenüber allen anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften impliziert die kategorische Ablehnung der Gleichberechtigung und friedlichen Koexistenz von Muslimen und Nichtmuslimen. Die praktische Anwendung einschlägiger koranischer Lehrsätze führte in der islamischen Geschichte häufig zu gewaltsamer Unterwerfung oder physischen Vernichtung der Ungläubigen, wobei die Daseinsberechtigung von Angehörigen nicht-monotheistischer Religionsgemeinschaften und von Religionslosen gemäß einschlägiger Äußerung des Koran ausdrücklich und pauschal verneint wird.

Die Realisierung der systematischen Unterordnung der Ungläubigen erfolgt durch die Anwendung der sogenannten Dhimma. Die Dhimma stellt eine von muslimischer Seite jederzeit kündbare unter Erpressung zu Stande kommende und unter entwürdigenden Auflagen gewährte, formal vertragliche Übereinkunft zwischen Muslimen und Angehörigen monotheistischer Religionsgemeinschaften (Christen, Juden, Zoroastrier, Mandäer) zur Errichtung eines religiösen Apartheidsystem bei Dominanz der Muslime über die gewaltsam unterworfenen Ungläubigen dar.

1.6 Verhältnis der Geschlechter

Erotik in Persien, 15. Jahrhundert

Die Ungleichstellung der Geschlechter ist ein Prinzip des Islam. Die Gleichberechtigung der Geschlechter wird im Koran, in der Sunna und in den Hadithen durch die darin behauptete intellektuelle und moralische Minderwertigkeit des weiblichen Geschlechts verneint und a priori ausgeschlossen.

Die spontane zwischenmenschliche Beziehung von Jungen und Mädchen sowie Männern und Frauen wird teilweise durch rigide Geschlechterrollenkonzepte und die ihnen zu Grunde liegende islamische Geschlechter- und Sexualmoral unmöglich gemacht. Der weibliche Körper gilt als permanente Quelle "sündhafter Versuchung" für den nicht durch Erziehung und Sozialisation sublimier- und beherrschbaren männlichen Geschlechtstrieb. Aus der dem weiblichen Körper zugeschriebenen Gefährlichkeit für das gesellschaftliche Zusammenleben und die Interaktion der Geschlechter werden folgende Maßnahmen abgeleitet:

  • voreheliche Trennung der Geschlechter,
  • weitgehender Ausschluss von Mädchen und Frauen aus dem sozialen Leben und
  • ihre Verschleierung im öffentlichen Raum.

Aus früheren Zeiten ist jedoch ein eher liberaler Umgang mit der Sexualität bekannt, wobei dies meist im Verborgenen geschah.

Aus der in der Scharia kodifizierten Ungleichstellung von Mann und Frau ergibt sich die Schlechterstellung der Frauen auf dem Rechtsgebiet des Personenstandwesens, d.h. im Zeugenschafts-, Erb-, Ehe- und Familienrecht.

Das Recht auf freie Partnerwahl wird verneint. Stattdessen haben die Eltern und anderen Familienmitgliedern eine Befugnis zur Kontrolle der Partnerwahl ihres Nachwuchses bzw. minderjähriger Verwandter.

Die Eheschließung stellt im Islam eine Art kaufvertragliche Übereinkunft zwischen den Eltern beider Eheleute dar, wobei die Braut de facto die Rolle einer jederzeit austauschbaren Handelsware mit sexueller und reproduktiver Grundfunktion einnimmt. Die islamische Konzeption der Ehe als Lebensgemeinschaft stellt ein Machtgefälle zwischen beiden Eheleuten bei Dominanz des Ehemannes über die Ehefrau dar. Die Ehefrau erhält für die Unterwerfung unter die Autorität und absolute Kontrollherrschaft des Ehemannes materielle Sicherheit und persönlichen Schutz, während der Ehemann als Gegenleistung für die Verpflichtung zum Unterhalt die persönliche Verfügungsgewalt über die Ehefrau erhält. Die Auflösung des Eheverhältnisses erfolgt in der Regel von Seiten des über das alleinige Initiativrecht zur Scheidung verfügenden Ehemannes.

Im islamischen Familienrecht obliegt den männlichen Familienmitgliedern das Recht auf permanente Kontrolle und Überwachung weiblicher Verwandter.

2 Sexualität

Homosexualität und andere abweichende sexuelle Orientierungen werden im Islam offiziell als "unnatürlich" und "krankhaft" bzw. als "Abartigkeiten" abgelehnt und in vielen islamischen Staaten mit drakonischen Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe sanktioniert. Tatsächlich sind innerhalb islamischer Gesellschaften im realen Leben auch diese Phänomene sehr häufig bei Muslimen anzutreffen, wobei die Existenz dieser Erscheinungen tabuiert wird und die praktische Ausübung minoritärer Sexualpräferenzen heimlich geschieht. In vielen westlichen, insbesondere europäischen Ländern können die verschiedensten Vorlieben hemmungslos ausgelebt werden.

In Afghanistan beispielsweise ist aber Päderastie weit verbreitet und sogar gesellschaftlich akzeptiert.[5]

3 Gewalt und Krieg

Die Gewalt stellt in der islamischen Morallehre ein legitimes und anerkanntes Instrument zur Regulierung und Lösung von Konflikten, sowohl innerhalb der islamischen Sozialordnung: im individuellen Privatleben wie auch im öffentlichen Leben als auch insbesondere in der Interaktion mit nicht-islamischen Individuen und Gesellschaften, dar. Der Koran räumt beispielsweise dem muslimischen Mann zur Befriedung von Streitigkeiten im Ehe- und Familienleben das Recht zur Züchtigung der Ehegattin(nen) und Kinder ein.

Das islamische zivil- und strafrechtliche Justizsystem gründet auf brutaler physischer Gewalt. Als Regelungsmodell zivilrechtlicher Streitigkeiten fungiert das auf dem aus dem antiken Judentum übernommene und im islamischen Recht kodifizierte archaische Konzept des Ausgleichs durch symmetrische Vergeltung eines Verbrechens (Auge um Auge, Zahn um Zahn) beruhende System der Schlichtung. Der Strafrechtsprechung liegt ein auf dem archaischen Prinzip der Generalprävention durch öffentlichkeitswirksam inszenierte Anwendung drankonischer Strafen basierendes Modell zu Grunde.

Der islamischen Grundauffassung vom Krieg liegt sowohl eine instrumentelle als auch eine existenzielle Anschauung zu Grunde. Der Krieg wird einerseits als zentrales Instrument zur Durchsetzung des Hauptziels der islamischen Weltherrschaft und Islamisierung der Menschheit als göttliches Gebot überhöht und andererseits zu einem Mittel der Subsistenz (Tributökonomie) des eigenen Gemeinwesens verabsolutiert. Gewalt als Mittel der Missionierung gilt als legitim und zulässig.

Die mit dem universalen Wahrheitsanspruch begründete globale imperialistische Missionspflicht zur Unterwerfung oder physischen Ausrottung der Ungläubigen fungiert als Legitimationsgrundlage für die Führung eines permanenten "Heiligen Krieges" zur Errichtung der islamischen Weltherrschaft.

Die Teilnahme am Kampf zur Durchsetzung des Islam, d.h. die Ausübung des kleinen Dschihad ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Heil bzw. die endgültige Sicherung des ewigen Lebens im Jenseits und stellt eine individuelle und nicht-delegierbare Pflicht jedes Gläubigen dar. Darüberhinaus stellt die Ausübung des kleinen Dschihads, insbesondere für reumütige Sünder eine Möglichkeit zur Vergebung aller Laster dar. Im Kontext dieses Konzepts des kriegerischen Märtyrertums wird die physische Selbstauslöschung im Kampf gegen den ungläubigen Feind als höchster Dienst für Allah idealisiert und glorifiziert. Daneben erhält jeder Gläubige, der eine konkrete und aktive Beihilfehandlung für Märtyrer leistet laut Koran sowohl die Gunst Allahs als auch innerhalb einer islamischen Gesellschaft oder Gemeinschaft eine Erhöhung seines Sozialprestiges durch eine moralische Auszeichnung gegenüber seinen Glaubensgeschwistern. Der die Pflicht zur Tötung des Feindes im Kampf ausübende Muslim wird ferner von dem damit unmittelbar verbundenen psychischen Druck durch die Delegierung seiner persönlichen Verantwortung an Allah befreit und moralisch freigesprochen.

4 Kinderrechte

Kinder sind ihren Eltern und der gesamten Familie zu absolutem Gehorsam verpflichtet. Eltern und anderen Familienmitgliedern obliegt ausgehend von der Kultivierung der Gewalt als legitimem und zulässigem Mittel zur Konfliktregulierung und -lösung und unter Rückgriff auf die in der Scharia legitimierte Vorrangstellung der Älteren gegenüber den Jüngeren sowie die paternalistische Autorität des Familienoberhaupts über alle Familienmitglieder das Recht auf körperliche Züchtigung von Kindern und anderen minderjährigen Verwandten. Die euphemistisch als Beschneidung bezeichnete, gesundheitsschädigende und eine Verletzung des Rechts auf körperliche und psychische Integrität sowie des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere in weltanschaulicher Hinsicht, darstellende Praxis der Verstümmlung der Genitalien männlicher und weiblicher Kleinst- bzw. Kleinkinder dient dem Zweck der Eingemeindung in die Umma durch Kennzeichnung als eines ihrer Mitglieder. Laut der Scharia sind Mädchen mit neun und Jungen mit 16 Jahren mündig und damit auch heiratsfähig, womit eine Legitimationsgrundlage für Eheschließungen zwischen Minderjährigen oder zwischen Voll- und Minderjährigen vorliegt.

5 Tierethik und Tierrechte

Das aus dem Juden- und Christentum übernommene und im Koran festgelegte anthropozentrische Menschen- und Weltbild impliziert ein Recht auf rücksichtslose Ausbeutung der Tiere durch die Menschen zu eigenen Zwecken und Interessen, welches sich insbesondere im sogenannten Schächten äußert. Ferner dämonisiert das islamische Konzept der Reinheit bestimmte Tiergattungen wie Schweine und Hunde.

6 Literatur

  • Muhammad Hamidullah: Der Islam: Geschichte - Religion - Kultur, Okusan Verlag, Genf 1973
  • Hartmut Krauss: Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Weltanschauung. Ein analytischer Leitfaden. Hintergrund-Verlag, Osnabrück 2013, ISBN 978-3-00-040794-9.[6]

7 Fußnoten

  1. zitiert nach Thomas K. Luther: ISLAM - Das System der Gestrigen, neobooks, 2017
  2. zitiert nach Hamed Abdel-Samad: Der Untergang der islamischen Welt - Eine Prognose, Droemer, 2010, S. 31
  3. Muhammad Hamidullah: Der Islam, Seite 192
  4. Muhammad Hamidullah: Der Islam, Seite 195
  5. https://de.wikipedia.org/wiki/Bacha_bazi
  6. Jürgen Fritz: Hartmut Krauss: Der Islam als grund- und menschenrechtswidrige Weltanschauung, Jürgen-Fritz-Blog am 13. Juli 2016

8 Siehe auch

9 Andere Lexika




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