Bürgermeister

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Ein Bürgermeister – in der Schweiz meist Stadt- oder Gemeindepräsident – leitet die Verwaltung einer Gemeinde oder Stadt. Er wird entweder direkt von den Einwohnern der Stadt oder Gemeinde (z.B. in Sachsen,[1] Nordrhein-Westfalen[2] und einigen anderen Ländern) oder indirekt vom Stadtrat, Gemeinderat oder einem ähnlichen Gremium gewählt. In einigen Stadtstaaten ist der Bürgermeister auch Regierungschef und hat insofern eine Doppelfunktion (Legislative und Exekutive). Da es ich um ein kommunales Amt handelt und das Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder ist, gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Im Sinne der Gewaltenteilung gab es in einigen deutschen Ländern auch den Stadtdirektor oder Gemeindedirektor als Leiter der Exekutive,[3] wobei der Bürgermeister nur repräsentative Aufgaben hatte. Oftmals handelt es sich um ein Amt mit politischer Bedeutung, sodass auch Parteien bei der Wahl eine Rolle spielen. Viele Bürgermeister betonen aber ihr überparteiliche Stellung, obwohl sie meist weiterhin einer Partei oder Wählergemeinschaft angehören, manchmal sogar noch örtlicher Vorsitzender der Partei sind. Dabei gilt das Gebot der Neutralität, was durch Gerichte mehrfach bestätigt wurde, obwohl immer wieder dagegen verstoßen wird.[4][5]

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1 Bekannte Beispiele

2 Trivia

  • Der Bürgermeister ist qua Amt stets Vorsitzender des Verwaltungsrates der örtlichen Sparkasse.

3 Andere Lexika





4 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Sächsische Gemeindeordnung § 48
  2. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen § 65
  3. zum Beispiel in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
  4. OVG in Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2016: 15 A 2293/15
  5. VG in München, Urteil v. 01.03.2021 M 7 K 20.3380

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