Gewaltenteilung

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Gewaltenteilung
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Die Gewaltenteilung gilt als Prinzip eines modernen Rechtsstaates. Nach historischem Vorbild werden dabei die drei „Gewalten“ (Machtbefugnisse des Staates) Gesetzgebung (Legislative), ausführende Gewalt (Regierung, Exekutive) und Rechtsprechung (Gerichte, Judikative) unterschieden.[1] und personell meist getrennt. Dieses Prinzip wurde im 17. und zu Beginn des 18. Jahrhundert durch die Staatsphilosophie des englischen Philosophen John Locke und des französischen Barons Montesquieu begründet. In seiner staatstheoretischen Schrift De l’esprit des lois (deutsch Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) stellte Montesquieu den Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Legislative, Judikative und Exekutive vor. Die Legislative ist dabei meist das Parlament. Die Exekutive wird oft nur von der Regierung geführt und benötigt je nach Größe des Landes einen Verwaltungsapparat (sogenannte Öffentliche Verwaltung). Dem einzelnen Bürger gegenüber tritt die Exekutive als Behörde oder auch als Polizei auf.

Neben diesen drei „Gewalten“ werden in der politischen Diskussion oft auch eine Vierte Gewalt (meist die Massenmedien) und eine Fünfte Gewalt (zum Beispiel die Religion oder eine Staatskirche) genannt. In der Idealvorstellung der westlichen Demokratie ist die Gewaltenteilung ein Grundelelement, das jedoch nicht auf allen Ebenen eingehalten wird. So bleiben zum Beispiel in Deutschland einige Abgeordnete (Legislative) nach Wahl zum Mitglied der Regierung (Exekutive) weiterhin mit Stimmrecht im Parlament. Auch in politischen Parteien ist es - bis auf wenige Ausnahmen - üblich, dass der Regierungschef erster Vorsitzender seiner Partei ist.

1 Weblinks

 Commons: Gewaltenteilung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

2 Einzelnachweise

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung

3 Siehe auch

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