Rechtsstaat
Ein Rechtsstaat ist ein Staat, dessen Handeln einerseits auf die Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit ausgerichtet ist und andererseits in seinem Handeln an eine Rechtsordnung gebunden ist. Die Rechtsstellung des Einzelnen ist durch die Garantie von Grundrechten und die Überprüfbarkeit staatlicher Maßnahmen durch unabhängige Gerichte gesichert.
Inhaltsverzeichnis
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1 Definitionen und Beispiele
In einem Rechtsstaat sollte niemand über dem Gesetz stehen. Im Gegensatz dazu steht zum Beispiel Herrscher im Absolutismus oder ein Diktator über dem Gesetz. Beispiele sind Saddam Hussein oder die Machthabenden in Saudi-Arabien.
Das Rechtsstaatsprinzip gehört zu den elementaren Prinzipien des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, was allerdings in unseren Tagen im Umgang mit dem politischen Islam nicht ganz konfliktfrei ist.
Die Rechtswegsgarantie ist ein wichtiges Element rechtsstaatlicher Praxis. Sie bedeutet, dass jedem, der sich in seinen Rechten verletzt sieht, der Weg zu den Gerichten offensteht. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Meist wird in einem Rechtsstaat die Regierung demokratisch durch das Volk bestimmt und dem Staat werden bei der Ausübung seiner Gewalt Grenzen gesetzt. Rechtsstaat und Demokratie sind aber nicht zwingend identisch und können auch unabhängig voneinander existieren. So waren Preußen und das Deutsche Kaiserreich zwar Rechtsstaaten aber noch keine Demokratien nach heutigem Verständnis. Das Prinzip der Gewaltenteilung in Exekutive (ausführende Gewalt), Judikative (Rechtsprechung) und Legislative (Gesetzgebung) scheint die beste Lösung dafür zu sein, die Staatsgewalt nicht in einer Hand zu belassen. Grundsätzlich gilt, dass Rechtsstaatlichkeit alle Willkürmaßnahmen der Obrigkeit verbietet.
2 Grundlagen des Rechtsstaates
- Grundrechte sichern die rechtlichen Bedürfnisse der Menschen
- Der Staat darf nur auf der Grundlage von Gesetzen handeln
- Auch die Staatsgewalt ist an das Recht gebunden
3 Weitere wichtige Elemente des Rechtsstaates
- Staatliche Gewaltenteilung Art. 20 Grundgesetz
- Garantie des Rechtswegs Art. 19 GG
- Unabhängigkeit der Gerichte
- Verfassungsvorschriften sind einklagbar
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Gesetzesvorbehalt
- Rückwirkungsverbot
- Verbot der Mehrfachbestrafbarkeit
Inwieweit auch das Sozialrecht zu den Elementen eines Rechtsstaats gehört, ist in der Staatsphilosophie umstritten.
4 Weblinks
- www.uni-protokolle.de - Definition Rechtsstaat
5 Vergleich zu Wikipedia
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