Bei PlusPedia sind Sie sicher – auch wenn Ihr Browser etwas anderes anzeigen sollte: Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia ist wieder da.
Wir haben auf die Neue Version 1.43.3 aktualisiert
Wir haben SSL aktiviert.
Bitte prüft die aktuellen Ereignisse: PlusPedia:Aktuelle_Ereignisse


ACHTUNG Passwort:
Bitte nutzt Euer PlusPedia-Passwort nur bei der PlusPedia.
Wenn Ihr Euer altes oder neues Passowrt woanders nutzt ändert es bitte DORT!
Tatsächlich ist es so, dass wir überall wo es sensibel ist immer unterschiedliche Passworte verwenden sollten!
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bürgermeister

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die Druckversion wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

Ein Bürgermeister – in der Schweiz meist Stadt- oder Gemeindepräsident – leitet die Verwaltung einer Gemeinde oder Stadt. Er wird entweder direkt von den Einwohnern der Stadt oder Gemeinde (z.B. in Sachsen,[1] Nordrhein-Westfalen[2] und einigen anderen Ländern) oder indirekt vom Stadtrat, Gemeinderat oder einem ähnlichen Gremium gewählt. In einigen Stadtstaaten ist der Bürgermeister auch Regierungschef und hat insofern eine Doppelfunktion (Legislative und Exekutive). Da es ich um ein kommunales Amt handelt und das Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder ist, gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Im Sinne der Gewaltenteilung gab es in einigen deutschen Ländern auch den Stadtdirektor oder Gemeindedirektor als Leiter der Exekutive,[3] wobei der Bürgermeister nur repräsentative Aufgaben hatte. Oftmals handelt es sich um ein Amt mit politischer Bedeutung, sodass auch Parteien bei der Wahl eine Rolle spielen. Viele Bürgermeister betonen aber ihr überparteiliche Stellung, während sie meist weiterhin einer Partei oder Wählergemeinschaft angehören, manchmal sogar noch örtlicher Vorsitzender der Partei sind. Dabei gilt das Gebot der Neutralität, was durch Gerichte mehrfach bestätigt wurde, obwohl immer wieder dagegen verstoßen wird.[4][5]

Bekannte Beispiele

Trivia

  • Der Bürgermeister ist oft auch Vorsitzender des Verwaltungsrates der örtlichen Sparkasse.

Andere Lexika





Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Sächsische Gemeindeordnung § 48
  2. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen § 65
  3. zum Beispiel in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
  4. OVG in Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2016: 15 A 2293/15
  5. VG in München, Urteil v. 01.03.2021 M 7 K 20.3380