Völkerrecht

Aus PlusPedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Unter Völkerrecht wird oft das Recht der Völker verstanden. Geschichtlich wird es aus der Naturrechtslehre abgeleitet. Ein Völkerrecht als zusammenhängende schriftliche Quelle gibt es nicht. Nach allgemeinem Verständnis werden Verträge zwischen den einzelnen Staaten als verbindliche Quellen verwendet, wobei die Geltung um so stärker ist, je mehr Staaten daran mitgewirkt haben. Beim Internationalen Gerichtshof wird das Völkerrecht in Völkervertragsrecht und die Allgemeinen Regeln des Völkerrechtes aufgeteilt. Die Staaten gelten als Völkerrechtssubjekte im Sinne der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek, wobei die drei Merkmale Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt als Grundlage herangezogen werden.

Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählt auch das Völkergewohnheitsrecht. Als wichtige völkerrechtliche Verträge, die für die Entwicklung des Völkerrechts angesehen werden, gelten:

Coin Übrigens: Die PlusPedia ist NICHT die Wikipedia.
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, PlusPedia ist werbefrei. Wir freuen uns daher über eine kleine Spende!

1 Bewertung

Viele völkerrechtliche Verträge wie der Vertrag von St. Germain werden als Friedensvertrag bezeichnet. Zweifel gab es jedoch immer wieder am Versailler Vertrag, da dieser von den Siegermächten des Ersten Weltkrieges diktiert worden sei.[1]

Als einer der wichtigsten Kirchenverträge überhaupt wird das Reichskonkordat aus dem Jahre 1933 angesehen, das zwischen Deutschland und dem Vatikan abgeschlossen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass nach damaligem Kenntnisstand das Konkordat völkerrechtlich gültig zustandsgekommen ist, allerdings innerstaatlich - etwa durch die Bremer Klausel - faktisch lt. Grundgesetz nicht mehr im ganzen Bundesgebiet gilt.[2]

2 Gültigkeit

In Literatur und Schrifttum wird teilweise vertreten, dass Deutschland internationale, völkerrechtliche Verträge nur mit Staaten abschließen darf. International gibt es dazu allerdings bislang keine Urteile, innerstaatlich nur das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Auch ist zu erwähnen, dass die sehr restriktiven Regelungen zur Kündigung von völkerrechtlichen Verträge erst in den 60er Jahren kodifiziert wurden, daher gab es damals noch keine abschließenden Regelungen zum Fortbestand einmal geschlossener Verträge dieser Natur. Es gibt zwei Szenarien, die denkbar wären: Entweder wusste der Vatikan von Anfang an, dass das Deutsche Parlament endgültig entmachtet wurde, dann war ihm sicher auch Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes bekannt - oder es war ihm nicht bekannt, wobei dann nach dem Völkergewohnheitsrecht schon 1933 üblich war, bei Demokratien den Unterzeichnern vorab mitzuteilen, dass eine Zustimmung des Parlamentes nicht mehr notwendig ist.[3] Diese Mitteilungspflicht muss aktiv protokolliert werden.

In Art. 4 steht folgendes:

„Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften..“

Hinsichtlich der Formulierung war das damalige Ermächtigungsgesetz nicht per se für originäre nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte geeignet, hier fehlt es an der erforderlichen Beweispflicht zwischen Staaten. Aus diesem Grund tritt der Vatikan bei internationalen Verträgen auch nur über den Heiligen Stuhl auf, der völkerrechtlich als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Grund für das Auftreten des Heiligen Stuhles war es, dass nach dem Zerfall des Kirchenstaates man vereinbart hatte, dass trotzdem der Heilige Stuhl als originäres Völkerrechtssubjekt anerkannt wird, da der Staat an sich durch das Zerfallen nicht mehr völkerrechtsfähig war, da es an dem Staatsvolk fehlte. Aus diesem Grund muss aber klar auf den Heiligen Stuhl in Art. 4 hingewiesen werden. Das Anerkenntnis des Heiligen Stuhls gab es zum einen aus ganz praktischen Gründen 1933 nicht, zum anderen gilt der Vatikan, also die in der Bezeichnung fähige Institution "Staat", die in Art. 4 als das Subjekt festgelgt wurde, mit dem das Deutsche Reich internationale Verträge abschliessen kann, nicht als die eben im Sinne des Art. 4 genannte Institution Staat, weil es dem Vatikan an einem sesshaften Staatsvolk fehlt, dem es nach Georg Jellinek an mindestens einem Element der Drei-Elemente-Lehre mangele. [4]

Im Bremer Konkordat (Schlußprotokoll Art. 4 Abs. 3) aus dem Jahr 2003 hat die Katholische Kirche die Sonderstellung nach Art. 141 GG und auch den Art. 32 der Bremischen Landesverfassung zur Kenntnis genommen.

Umstritten ist weiterhin, ob durch den Bischof von Berlin eine Vertragsverletzung entstanden ist, die es Deutschland erlaube, den Vertrag zu kündigen. In der Wiener Vertragsrechtskonvention wird jedenfalls in Art. 60 von schwerwiegenden Verstössen gesprochen.

Zweifel an der Gültigkeit geht auch von der damaligen Situation aus, dass der Fall der sog. "Konstantinischen Schenkung" noch weitgehend unbekannt war, aber bereits der Kirche bekannt war (wenn nicht schon von Anfang an bekannt gewesen war). Zum einen wird durch die Fälschung der Schenkung angenommen, dass der Vatikan garnicht offiziell existiert, d.h das Staatsgebiet garnicht rechtmäßig erhalten wurde. Der Vatikan betont zwar, dass es die Schenkung und somit die Grundlage, auf die sich die Macht der Kirche stützt, wirklich gab, zweifelhaft ist aber, wieso es damals dann zu einer Fälschung bedurft hatte, um ihren Machtanspruch zu bekräftigen. Somit fehlt es dem Vatikan am Besitz eines Vökerrechtssubjektes. Auch wurde nach jetzigem Stand der damaligen Deutschen Regierung dieser Umstand nicht mitgeteilt. Somit würde eine Täuschung vorliegen, die im Privatrecht sogar eine Anfechtung begründen könne. Horst Fuhrmanns Buch befasste sich mit dem Thema und kam zu dem Schluss, dass der Vatikan kein Besitztitel am Kirchenstaat besitzt.

3 Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Version vom 15. Mai 2019
  2. BVerfGE 6, 309 – Reichskonkordat
  3. Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats, Hans Joachim Beckenr,Isar Verlag; Auflage: 2., erweiterte Auflage (1956)
  4. Christoph Schönberger, Ein Liberaler zwischen Staatswille und Volkswille: Georg Jellinek und die Krise des staatsrechtlichen Positivismus um die Jahrhundertwende, in: Stanley L. Paulson, Martin Schulte (Hrsg.): Georg Jellinek: Beiträge zu Leben und Werk (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts; Bd. 27), Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147377-9, S. 3 ff.

4 Vergleich zu Wikipedia




Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular

PlusPedia Impressum
Diese Seite mit Freunden teilen:
Mr Wong Digg Delicious Yiggit wikio Twitter
Facebook




Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.

Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


Typo3 Besucherzähler - Seitwert blog counter
java hosting vpn norway