Völkerrecht

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Unter Völkerrecht wird meist das Recht der Völker verstanden. Geschichtlich wird es aus der Naturrechtslehre abgeleitet. Ein Völkerrecht als zusammenhängende schriftliche Quelle gibt es nicht. Nach allgemeinem Verständnis werden Verträge zwischen den einzelnen Staaten als verbindliche Quellen verwendet, wobei die Geltung um so stärker ist, je mehr Staaten daran mitgewirkt haben. Beim Internationalen Gerichtshof wird das Völkerrecht in Völkervertragsrecht und die Allgemeinen Regeln des Völkerrechtes aufgeteilt. Die Staaten gelten als Völkerrechtssubjekte im Sinne der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek, wobei die drei Merkmale Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt als Grundlage herangezogen werden. Der Begriff Volk wird oft im Sinne von Nation interpretiert, so dass einzelne Ethnien eigentlich kein Völkerrecht haben. Besondere Probleme treten bei der Auflösung von Staaten wie Jugoslawien und der Sowjetunion auf.

Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählen auch das Völkergewohnheitsrecht und das Kriegsvölkerrecht. Als wichtige völkerrechtliche Verträge, die für die Entwicklung des Völkerrechts angesehen werden, gelten:

Eine neue Entwicklung ist das Völkerstrafrecht. Es gibt verschiedene Organisationen, die verbindliche Regelungen auf der Grundlage des Völkerrechts treffen; dazu gehört zum Beispiel die International Civil Aviation Organization, kurz ICAO.

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Viele völkerrechtliche Verträge wie der Vertrag von St. Germain werden als Friedensvertrag bezeichnet. Zweifel gab es jedoch immer wieder am Versailler Vertrag, da dieser von den Siegermächten des Ersten Weltkrieges diktiert worden sei.[1] Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges 1945 gab es lange Zeit keine Friedensverträge. Mit dem am 8. September 1951 geschlossenen Friedensvertrag von San Francisco wurde in Japan die Besatzungszeit beendet. Eine Besonderheit war die Feindstaatenklausel in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, die sich vor allem gegen Japan und Deutschland richteten. Erst 1990 wurde in Bezug auf Deutschland der Zwei-plus-Vier-Vertrag abgeschlossen.

Eher als Anekdote ist das Reichskonkordat aus dem Jahre 1933 anzusehen, das zwischen Deutschland und dem Vatikan abgeschlossen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass nach damaligem Kenntnisstand das Konkordat völkerrechtlich gültig zustandsgekommen ist, allerdings innerstaatlich - etwa durch die Bremer Klausel - faktisch lt. Grundgesetz nicht mehr im ganzen Bundesgebiet gilt.[2] Abgesehen von der Frage, ob der Vatikan eine Nation ist, wäre noch zu berücksichtigen, inwieweit dieser Kleinstaat überhaupt das Völkerrecht anerkennt, indem er die verschiedenen internationalen Abkommen unterzeichnet, wie dies von den meisten souveränen Staaten erfolgt ist.

2 Gültigkeit

In Literatur und Schrifttum wird oft die Meinung vertreten, dass internationale, völkerrechtliche Verträge nur zwischen souveränen Staaten abgeschlossen werden können. International gibt es dazu allerdings bislang wenige Urteile, innerstaatlich zum Beispiel in Deutschland einige Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Auch ist zu erwähnen, dass die sehr restriktiven Regelungen zur Kündigung von völkerrechtlichen Verträge erst in den 60er Jahren kodifiziert wurden, daher gab es damals noch keine abschließenden Regelungen zum Fortbestand einmal geschlossener Verträge dieser Natur. Es gibt zwei Szenarien, die denkbar wären: Entweder wusste der Vatikan von Anfang an, dass das Deutsche Parlament endgültig entmachtet wurde, dann war ihm sicher auch Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 bekannt - oder es war ihm nicht bekannt, wobei dann nach dem Völkergewohnheitsrecht schon 1933 üblich war, bei Demokratien den Unterzeichnern vorab mitzuteilen, dass eine Zustimmung des Parlamentes nicht mehr notwendig ist.[3] Diese Mitteilungspflicht muss aktiv protokolliert werden.

In Art. 4 steht folgendes: „Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften..“

Hinsichtlich der Formulierung war das damalige Ermächtigungsgesetz nicht per se für originäre nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte geeignet, hier fehlt es an der erforderlichen Beweispflicht zwischen Staaten. Aus diesem Grund tritt der Vatikan bei internationalen Verträgen auch nur über den Heiligen Stuhl auf, der als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Grund für das Auftreten des Heiligen Stuhles war es, dass nach dem Zerfall des Kirchenstaates man vereinbart hatte, dass trotzdem der Heilige Stuhl als originäres Völkerrechtssubjekt anerkannt wird, da der Staat an sich durch das Zerfallen nicht mehr völkerrechtsfähig war und es an dem Staatsvolk fehlte. Aus diesem Grund musste aber klar auf den Heiligen Stuhl in Art. 4 hingewiesen werden. Das Anerkenntnis des Heiligen Stuhls gab es zum einen aus ganz praktischen Gründen 1933 nicht, zum anderen gilt der Vatikan, also die in der Bezeichnung fähige Institution "Staat", die in Art. 4 als das Subjekt festgelegt wurde, mit dem das Deutsche Reich internationale Verträge abschließen kann, nicht als die eben im Sinne des Art. 4 genannte Institution Staat, weil es dem Vatikan an einem sesshaften Staatsvolk fehlt, dem es nach Georg Jellinek an mindestens einem Element der Drei-Elemente-Lehre mangele. [4]

Im sogenannten Bremer Konkordat (Schlußprotokoll Art. 4 Abs. 3) aus dem Jahr 2003 hat die Katholische Kirche die Sonderstellung nach Art. 141 GG und auch den Art. 32 der Bremischen Landesverfassung zur Kenntnis genommen. Hier ist anzumerken, dass die Freie Hansestadt Bremen kein souveräner Staat, sondern ein Mitglied der Bundesrepublik Deutschland ist.

Umstritten ist weiterhin, ob durch den Bischof von Berlin eine Vertragsverletzung entstanden ist, die es Deutschland erlaube, den Vertrag zu kündigen. In der Wiener Vertragsrechtskonvention wird jedenfalls in Art. 60 von schwerwiegenden Verstößen gesprochen.

3 Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Version vom 15. Mai 2019
  2. BVerfGE 6, 309 – Reichskonkordat
  3. Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats, Hans Joachim Beckenr,Isar Verlag; Auflage: 2., erweiterte Auflage (1956)
  4. Christoph Schönberger, Ein Liberaler zwischen Staatswille und Volkswille: Georg Jellinek und die Krise des staatsrechtlichen Positivismus um die Jahrhundertwende, in: Stanley L. Paulson, Martin Schulte (Hrsg.): Georg Jellinek: Beiträge zu Leben und Werk (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts; Bd. 27), Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147377-9, S. 3 ff.

4 Vergleich zu Wikipedia




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