Naturrecht

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Das Naturrecht ist nach mehrheitlicher Überzeugung das Recht, das als „natürlich“ gilt. Dieser Begriff ist wiederum von der gesellschaftlichen Akzeptanz, und den moralischen Vorstellungen, der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie geprägt.

Aus Sicht einiger Autoren stehen natürliche Handlungen, die dem Wesen des Menschen entsprechen, über dem positiven Recht, also dem aus Menschenhand kodifizierten Gesetz. Die Idee hinter dem Naturrecht ist, dass jeder Mensch eigene unveräußerliche Rechte hat. Nach Johannes Messner ist es darüber hinaus kritisch, Moralvorstellungen aus dem Naturrecht abzuleiten, denn danach wäre all das, was natürlich ist, auch sittlich gerecht.

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1 Kritik

Es gibt die Kritik, wonach Naturrecht eine falsch bezeichnete Theorie im Rahmen des Naturalismus ist und dass auch Gerichte in Fällen von besonders moralwidrigem Handeln nicht anhand der Gesetze, sondern stattdessen anhand grundlegender Moralprinzipien urteilen sollten.

Diese Deutung entspricht der Begriffsgeschichte. Bei Christian Wolff bezeichnet der lateinische Ausdruck Lex naturae (deutsch „Gesetz der Natur“) einfach das Sittengesetz, die moralischen Pflichten sind officia naturalia.[1] Ein solches Naturrecht wäre dann mit dem Rechtspositivismus vereinbar.

Nach der katholischen Morallehre beschreibt das Naturrecht auch anhand eines Moralcodex die Sittlichkeit der Menschen zueinander. Deutlich wird dies mit der Ansicht, dass laut der katholischen Lehre die Homosexualität eine Krankheit ist. Begründet wird dies damit, dass der Zweck der Sexualität nur die Fortpflanzung der Art ist. Mittlerweile sind Ärzte auch international davon abgekommen, Sexualität nur auf die Fortpflanzung zu beschränken. Das Naturrecht bietet jedoch keine Rechtfertigung, homosexuelle Partnerschaften zu verurteilen.[2]

2 Verhältnis zum „göttlichen“ Recht

Das göttliche Recht setzt nach einiger Ansicht in der Wissenschaft bewusst keine feste Richtschnur für das Naturrecht vor. Kanonisches Recht: Im kanonischen Recht wird dies unterteilt (vgl. z. B. c. 199 CIC) in Naturrecht und göttlichem Recht, dem ius divinum naturale und dem ius divinum positivum.

Wenn man Jesus Wort, dass lt. der Bibel als auch "Gottes Wort" bezeichnet wurde, als Urform des Naturrechtes heranziehen müsste, müsste man wiederum das mosaische Gesetz außer acht lassen, die harten Moralvorstellungen hätten demmach im Naturrecht keine praktische Bedeutung mehr:

Inwieweit das AT und das mosaische Gesetz noch heute im Hinblick der Bergpredigt Einfluss auf homosexuelle Nichtjuden nimmt, ist umstritten. Im Galaterbrief wird dies treffend beschrieben. Da Jesus einen moralischen Kompass unter u.a unter Beachtung des Liebesgebots aufstellte und einen moralischen Kompass festlegte, der sich in Teilen an das AT anlegte, hingegen Paulus eine grundlegende Festigung des Christentums durch den Glauben propangierte, ist die Rolle des AT strittig. Da es im NT, in den dort niedergeschriebenen Evangelien keinerlei Festlegung gibt, sind Aussagen, über die Gültigkeit des AT nach wie vor von elementarer Bedeutung, der Galaterbrief gibt darüber ein wenig Aufschluss.:

Der Bibelwissenschaftler und Professor für katholische Theologie, Herbert Haag sagte, dass Jesus von Nazareth keine Kirche wollte.

"Ich hasse und verschmähe eure Feste und mag eure Feiern nicht riechen. Denn wenn ihr mir Brandopfer darbringt, so habe ich keinen Gefallen an euren Gaben, und das Opfer eurer Mastkälber sehe ich nicht an." Amo 5;21f"

Weiterhin heisst es

"Aber ihr sollt euch nicht Rabbi nennen lassen; denn einer ist euer Meister, Christus; ihr aber seid alle Brüder." in Bibel Online Mt 23 8f

Weitere Hinweise ergeben sich auf Apg 3 1f

Jesus wollte daher keine eigene Religion, die Wunder und die folgende Wiederauferstehung sind in der Bibel hinterlegt.

In der Auslegung des AT waren sich Jesus und Paulus nicht einig, Jesus vollkündete das Liebesgebot Mt 22,40f und die Goldene Regel Matthäus Mt 7 12f, in der formuliert ist, dass man andere so behandeln soll, wie man selbst behandelt werden möchte, wo hingegen Paulus sich auf auf Glaubensgrundsätze bezieht: Römerbrief 7,12

Paulus sah diese Regeln selbst nicht als erfüllbar an, empfahl aber den Grundsätzen strikt zu folgen, denn nur der Glaube bringt die Menschen in den Himmel. Vielfach wird dies als Mittel bewertet die Gläubigen an eine Staatskirche zu hängen. Röm 3 9-28f Gal 2,16

Paulus betrachtet darüberhinaus nach dem Tod Jesu die alten Gesetze als nicht mehr gültig, analog zum Judasevangelium wurde der jüdische Gott als nachrangig betrachtet.Gal 3,24 Matt 5,17 Insbesondere erweiterte bereits Jesus das mosaische Gesetz mit dem Liebesgebot dem sog. Doppelgebot ( Gottes Liebe und goldene Regel sowie die Liebe unter den Menschen selber) In 3,12 Mose wurde das Gesetz nur dem Volk Israels gegeben und Paulus erweiterte es in seinen Briefen z.b Korinth nur an bestimmte Personengruppen.

Unterschiede zum mosaischen Gesetz findet man auch in Apg.15,23-29 in der ab sofort die Beschneidung für "Judenchristen" nicht mehr erforderlich sei. Diese Linie wird auch in den apostolischen verfolgt, wonach kein Wort darin steht, dass Christen dies auch befolgen müssen Kolosser 2, 16, .Tim.4,3; Hebräer 9,8-14. Ganz klar wird das im Brief an die Galater in Kapitel 5 wonach Jesus die Beschneidiung als nicht wichtig ansieht und in erster Linie den Glauben und die Liebe als verbindlich betrachtet. [3]

Jesus gab sich dann ein neues Gesetz

Es ging nun vor allen Dingen darum das Paulus und die Bergpredigt "hier" gemeint: (Die alten Gesetze) als mehr gültig ansieht

Dies ergibt sich aus Gal 3,24 (da nach dem Tode Jesu) "die Zucht" fehle und ebenso aus Matt 5,17.

Jesus und Paulus verband der Plan das Christentum gegenüber dem AT zu etablieren. Der Unterschied war, dass Jesus dieses mit dem Liebesgebot verband. Die Urkirche unter Jesus konnte man noch nicht als richtiges Institut ansehen, Jesus forderte eine Art "moralischen Kompass", Paulus hingegen verpflichtete seine Schäfchen mit dem Glauben.

Auch das ius cogens ist insoweit abgeleitet vom Naturrecht, es ist heute allgemein anerkannt, dass diese Quelle alleine nicht statisch ist und das die Grundlage des ius congens in sich veränderbar ist, da eben auch das Naturrecht Änderungen unterlegen sind. Strittig ist, inwieweit das geltende Naturrecht, dass gewissen Änderungen der Auslegung unterworfen ist, in das ius cogens eingebunden werden kann.

3 Siehe auch

4 Vergleich zu Wikipedia




5 Weblinks

6 Einzelnachweise

  1. Christiani Wolfii, Philosophia Practica Universalis, Methodo Scientifica Pertractata, pars prior, theriam complectens, qua omnis actionum humanarum differentia, omnisque juris ac obligationum omnium, principia, a priori demonstrantur, Frankfurt und Leipzig 1738, Nachdr. durch Georg Olms Verlag, Hildesheim/New York 1971, §§ 129, 130, 135, 273.
  2. Matt Ridley, Eros und Evolution. Die Naturgeschichte der Sexualität. München 1995 (zuerst 1993).
  3. Fragen zum Thema

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