Völkerrechtsklausel

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Die Völkerrechtsklausel[1] ist eine Klausel im deutschen Grundgesetz (GG), die Widersprüche zwischen dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Völkerrecht vermeiden soll. Nach Artikel § 25 GG geht dabei das Völkerrecht fast immer vor.

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1 Allgemeines

Art. 25 GG regelt die Einbeziehung völkerrechtlicher Regelungen in das deutsche Normgefüge. Völkerrechtliche Regelungen gehen nationalem Gesetzesrecht vor, stehen aber unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Der Art. 25 GG ist zwar kein Grundrecht, es stützen sich gleichwohl viele Urteile darauf.[2] Anders als in Staaten, in denen es eine Unterwerfungsklausel, hat der Artikel 25 GG eine ganz direkte Wirkung, da nicht nur andere Staaten, sondern vielmehr die Organe des Staates ihre Rechte einklagen können (siehe § 93 GG Absatz 1 Nr. 4a).[3] Auch müssen sich einfache Gesetze, etwa BGB und StGB, an die Richtlinien dieses Artikels halten. Das Völkerrecht der Vereinten Nationen (UN) nimmt direkten Bezug zum Naturrecht und zum Göttlichen Recht:[4]

„Die Normativität des Völkerrechts wurde von der Naturrechtslehre aus dem göttlichen Willen abgeleitet. Voluntaristische Theorien führen sie auf den Willen der Völkerrechtssubjekte zurück, die den jeweiligen Rechtsnormen zugestimmt haben. Teilweise wird dabei auf die Selbstbindung der Staaten (Hegel, Erich Kaufmann), teilweise auf den Konsens unter den Staaten abgestellt (Triepel, Rechtspositivismus). Hans Kelsen führte sie auf eine hypothetische Grundnorm zurück, die von anderen Autoren als reine Fiktion kritisiert wurde (Kelsen entgegnet in seiner letzten Veröffentlichung: sie ist reine Fiktion, denn die Geltung jeder Rechtsordnung beruhe auf einer praktischen Fiktion, die eben vom Willen der Teilnehmer abhänge.“

Art. 25 setzt das Völkerrecht über das Bundesrecht. Das Völkervertragsrecht wird davon nicht berührt. Vielmehr dient diese Regelung dazu, das Völkerrecht zu bedienen und eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit Völkergewohnheitsrecht auch direkt im deutschen Staatsgebiet seine Wirkung entfalten kann. Im Urteil des BverfGe (BVerfGE 6, 309, 363) zum Reichskonkordat wurde das wie folgt beschrieben:

„Weder zugunsten von Verträgen, deren Gegenstand der Bundesgesetzgebung unterliegt, noch zugunsten von Landesverträgen, deren Gegenstand nach dem Grundgesetz der Landesgesetzgebung unterliegt, erachtet das Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Bindung der Gesetzgebung an das Vertragsrecht für erforderlich. Das Grundgesetz überläßt die Erfüllung der bestehenden völkerrechtlichen Vertragspflichten der Verantwortung des zuständigen Gesetzgebers. Art. 25 GG räumt nur den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" den Charakter innerstaatlichen Rechts und den Vorrang vor den Gesetzen ein. Diese Bestimmung bewirkt, daß diese Regeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem deutschen innerstaatlichen Recht - nicht dem Verfassungsrecht - im Range vorgehen.“[5][6]

2 Völkerrecht im Verhältnis des Grundgesetzes

Allgemeines Völkerrecht ist so lange gültig, bis das GG etwas anderes sagt. Das bedeutet, dass Völkergewohnheitsrecht unter gewissen Umständen in Deutschland einforderbar ist.[7] (persistent objector) Ausgeschlossen sind nur solche Bestimmungen, die eindeutig dem GG widersprechen, etwas bei religiösen Fragen. Das allgemeine Völkerrecht braucht eine gewisse Übung, damit es allgemeines anerkannt wird. Nur wenn ein Staat permanent Einspruch erhebt, kann es in diesem Staat ausgesetzt werden. Das allgemeine Völkerrecht, hier gemeint, dass Völkergewohnheitsrecht entwickelt sich meistens durch einen erfolgreichen Resolutionsbeschluss in der UN Vollversammlung, es kann laut Art. 38 des IGH-Statut auch über den Internationalen Gerichtshof, der eine UN-Institution ist, eingeklagt werden.[8] Siehe auch Völkergewohnheitsrecht[9]

  • Des Weiteren dürfen keine entgegengesetzte Akte existieren. Die Übung muss hinreichend einheitlich sein, das heißt die beteiligten Völkerrechtssubjekte müssen sich weitestgehend gleich verhalten. Vereinzelte Abweichungen von dieser Übung sind dann als Verstöße gegen das entstandene Gewohnheitsrecht zu qualifizieren, stellen aber nicht die Einheitlichkeit der Übung in Frage – so lange die Abweichungen nicht so zahlreich und schwerwiegend sind, dass von der Bildung neuen, abweichenden Völkergewohnheitsrechts auszugehen ist....Bei der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht kann ein Staat zwar nicht die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht verhindern, wohl aber die Geltung. Dadurch, dass ein Staat sich von Anfang an dagegen widersetzt, hat das entstandene Völkergewohnheitsrecht keine Geltung für ihn.
  • Das Völkergewohnheitsrecht setzt sich aus den Elementen der langandauernden Übung (etliche Jahre, in einigen sich schnell verändernden Rechtsgebieten eventuell weniger – consuetudo) und der Überzeugung, dass diese Übung rechtens sei (opinio iuris), zusammen (Völkervertragsrecht hat trotz seiner Schriftlichkeit keinen Vorrang vor Völkergewohnheitsrecht!). Will ein Staat seine Bindung an im Entstehen begriffenes Völkergewohnheitsrecht verhindern, so muss er ihm ausdrücklich und, solange die anderen Staaten an ihrer Überzeugung festhalten, auch wiederholt widersprechen (persistent objector).

„In Deutschland sind gemäß Art. 25 S. 1 Grundgesetz Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsprinzipien unmittelbar anwendbar und stehen über den Bundesgesetzen...“

Das Bundesverfassungsgericht hat die "Allgemeinen Regeln des Völkerrechts" als universell geltendes Völkergewohnheitsrecht bezeichnet, dass mit Bestandteilen des ius cogens angereichert ist. Das Urteil belegt, dass die in Art. 25 genannten " allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich mit den "universell geltenden VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT" nach Art. 38 des IGH STATUTS decken.[10]

3 Beispiele

Seit der Reform der UN beschäftigt sich der Menschenrechtsrat, der immer wechselnd besonders ausgesuchte Staaten angehören, mit Menschenrechtsverletzungen. Eine Resolution beschäftigte sich im Juni 2011 mit der Frage der geschlechtlichen Identität (siehe auch Erklärungen und Resolutionen der Vereinten Nationen über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität). In der mit 23 zu 19 Stimmen angenommen Resolution A/HRC/17/L.9/Rev.1[11] wurde auf eine Gleichstellung der Betroffenen Homosexuellen in den UN Mitgliedsstaaten hingearbeitet. Allgemein umstritten ist nun, ob die Änderungen des Völkergewohnheitsrecht sich einklagen lassen. Vielfach wird argumentiert, dass die Gleichstellung der Homosexuellen gegen den besonderen Schutz der Ehe im GG im verstoßen würden, allerdings geht dies nicht so weit, als das Strafvorschriften neu erhoben werden können, da die einerseits zum einfachen Recht zählen und andererseits das im GG vorhandene Sittengesetz, anders als andere Regelungen von den moralischen Vorstellungen einer Gesellschaft abhängen. Obgleich neue Strafvorschriften wie der § 175 StGB damit kaum noch begründbar wären, betrifft dies nicht den Schutz der Gesetze, die ein Diskriminierungsverbot vorsehen, da das GG bereits den Familien einen gewisses Vorrecht gibt. Der Bundesgerichtshof nahm bereits an, dass die Gesellschaft sich so verändert hat, dass Homosexualität nicht mehr verurteilt wird. Dies wird auch neben anderen Urteilen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 1983[12] so festgelegt.[13][14][15]

Sollte die oben genannte Resolution Bestand haben und durch gemeinsame Übung direkt über den Art. 38 IGH Statut I.s.d Art. 25 GG ins bundesdeutsche Gesetz einfließen, müssen sich Bundesgesetze daran halten. Es wäre bspw. kaum möglich, wieder Strafvorschriften gegen Homosexuelle einzuführen. Nicht ganz geklärt war die Frage, ob sich daraus auch Rechte für die homosexuelle Ehe ableiten lassen.[16][17]

Wenn nun die oben genannte Resolution des UNO Menschenrechtsrates zum Völkergewohnheitsrechts gehört, ist sie hier in Deutschland den Homosexuellen hilfreich, da sie den Rang eines übergeordneten Gesetzes gestaltet und wegen der Änderung der Moral der Sittengesetze im GG gleichauf mit der Verfassung stehen. Die Zustimmung der Staaten in der UN Vollversammlung kann als anerkanntes Indiz für eine globale Akzeptanz der Grundrechte der Homosexuellen gewertet werden.

Schon die EU Grundrechtecharta bietet mehr Schutz, wenn die heimischen Regeln dem nicht entgegenstehen aber dazu auch nichts sagen. Der Art. 21 unterstützt die Resolution in diesem Streben noch. Der Art. 25 dient daher auch Staaten untereinander vor dem IGH als auch Behörden als "Kontrolle" um möglicherweise völkerrechtsfeindliche Gesetze nicht in bundesdeutsches Recht einfließen zu lassen

„Die Haager Landkriegsordnung ist ein Vertragswerk zwischen Staaten. Durch die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (MRK) wurde das Völkerrecht auf Einzelpersonen ausgedehnt. Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und Schutz der Menschenrechte jedes Einzelnen. Damit sind diese "Allgemeinen Erklärungen" einklagbare Völkerrechtsnormen, auf die jeder Bewohner des Bundesgebietes verpflichtet ist.“[18]

„MRK Art. 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Dies bedeutet, wenn in dem wichtigsten Gesetz der BRD (nach GG Art. 74 BGB) zwingend eine Rechtsnorm vorgeschrieben ist, dass jedermann verpflichtet ist, diese einzuhalten und jeder verpflichtet ist, die Einhaltung dieser Norm zu fordern. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begibt sich in den Verdacht der Unterlassenen Hilfeleistung (StGB § 232 c) nach dem zweitwichtigsten Gesetz der BRD, dem Strafgesetzbuch“

3.1 Minderheitenschutz in Deutschland

Das Deutsche Grundgesetz kennt neben der Religionsfreiheit und anderer Dinge auch den direkten Bezug zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Diese Regeln umfassen neben den Ius cogens auch die in der UN Vollversammlung mitgebildete Resolution, die nach Art. 38 IGH Statut zum Völkergewohnheitsrecht erwachsen können. Das Bundesverfassungsgericht hat die "Allgemeinen Regeln des Völkerrechts" als universell geltendes Völkergewohnheitsrecht bezeichnet. Das Urteil belegt, dass die in Art. 25 genannten " allgemeinen Regeln des Völkerrechts sich mit den "universell geltenden Völkergewohnheitsrechts" nach Art. 38 des IGH STATUTS decken.

"Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.S. des Art.25 GG gehören neben denjenigen Normen, denen die Qualität von völkerrechtlichem ius cogens zukommt, das Völkergewohnheitsrecht sowie die anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze i.S. des Art.38 Abs. 1 lit.c des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ... Das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine von zahlreichen, alle weltweit bestehenden Rechtskulturen repräsentierenden Staaten befolgte Praxis voraus, die allgemein in der Überzeugung geübt wird, hierzu von Völkerrechts wegen verpflichtet zu sein [BVerfGE 46, 342 (367); 66, 39 (65)].."[19][20]

3.2 Meinungsfreiheit und Datenschutz in anderen Staaten

Als durch den Child Pornography Prevention Act (CPPA) von 1996 die Kinderpornographie in den USA verboten wurde und durch ein Urteil[21] 1990 noch auf den Besitz erweitert wurde, war die USA auf internationalem Stand. Großes Aufsehen erregte dann aber die Entscheidung des obersten Gerichtshofes der USA im Fall Ashcroft v. Free Speech Coalition, wo der CPPA niedergestreckt wurde. Die aufsehenerregende Begründung war, dass die Gesetzgeber und Gerichte es "zu weit" getrieben hatten und auch Privatleute, die von sich Nacktbilder anfertigten oder gemalt hatten, unter dieses Gesetz fielen, während die eigentlichen Täter durch fehlende Einsatzkräfte meistens davon kamen.

Den gleichen Fehler machte die EU im Jahre 2010 nach Meinung von Experten. Die Datenschutzrichtlinie führe zu den gleichen Schwierigkeiten wie in den USA.[22] Inwieweit Regelungen der Vorratsdatenspeicherung gegen die EU-Grundrechtecharta verstoßen könnten, wird kontrovers diskutiert.[23]

Da aufgrund int. Abkommen, direkt und indirekt die USA die int. Gesetzgebung auch durch die UNO in die Welt verbreiten und ihre Vorstellungen meistens zum großen Teil durchsetzen, ist auch unter ihrer Federführung der USA ( aufgrund des o.g Urteils Ashcroft v. Free Speech Coalition) das UN-Zivilpakt amtlich: "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte" beschlossen worden. Dieser Völkerrechtliche Vertrag verpflichtet die Mitgliedsstaaten die Meinungsfreiheit durchzusetzen, auch dann wenn sich die Meinung im Grenzbereich befindet, etwa im Spannungsverhältnis der Volksverhetzung.[24]

Ratifiziert hat Deutschland das Abkommen am 17. Dez. 1973.[25] Der UN Zivilpakt kann in Deutschland nach Art. 25 GG i. S. d Art. 19 Abs. 4 eingegefordert werden, da Art. 19 nicht nur die Grundrechte garantiert, sondern auch für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der Deutsche Rechtsanwender ist zudem an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts nach Art. 20 Abs. 3 gebunden.

Zusammen mit dem Datenschutz Pakt,[26] der zwar nur von der UN-Generalversammlung angenommen wurde, wenngleich aber in Völkergewohnheitsrecht ausgeartet ist, bildet sich darauf das UN Menschenrechtspaket. Im Spannungsverhältnis dazu steht die UN Kinderrechtskonvention, die im Rahmen einiger Zusatzprotokolle auf Kinderpornographie sehr weit ausgeweitet wurde, als Beispielhaft sind die von Medien und Juristen oftmals kritisierte Kriminalisierung Jugendlicher, die untereinander Pornographie von sich selbst austauschen. [27] Ausnahmen, die auch in leicht veränderter Form in § 184 c StGB vorkommen, gibt es zwar, sie sind aber marginal, etwas gibt es Ausnahmen, wenn es ähnliche Altersstrukturen gibt, und eine " mentale und körperliche " Gleichheit besteht, die aber durch die Obergrenze von 18 in Deutschland relativ außer Kraft gesetzt wurde und höchstens durch die Umgehung des Legalitätsprinzips in § 153 a StPO wiederhergestellt werde könnte. Vielfach wird spekuliert, dass die Kriminalisierung jugendlicher "Sexspielchen" auch gegen Art. Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen könnte.

4 Siehe auch

5 Einzelnachweise

  1. Walter Rudolf, Völkerrecht und Deutsches Recht, u.a. S. 263 ff
  2. Dejure, Urteilsssammlung
  3. UN Charta
  4. Hans Kelsen, Allgemeine Theorie der Normen, 1979, S. 206.
  5. KKK
  6. Jarass/Pieroth, 3. Auflage 1995, Rdnrn 1a ff. zu Art. 25 GG
  7. Jarass/Pieroth, 3. Auflage 1995, Rdnrn 1a ff. zu Art. 25 GG
  8. IGH Statut
  9. Allgemeine Übung
  10. - 2 BvR 1475/07 -
  11. UNHCHR: Council establishes mandate on Côte d'Ivoire, adopts protocol to child rights treaty, requests study on discrimination and sexual orientation, abgerufen am 20. Dez. 2011.
  12. EUGRZ 1983,488
  13. LSVD
  14. BGH in NJW 1993, S. 999f
  15. Anwalt-im-Netz
  16. Urteil Solange I
  17. BverGe
  18. Bund für das Recht
  19. - 2 BvR 1475/07 -
  20. Max Planck Insitute, letzter Absatz, erste Zeile
  21. Osborne v. Ohio, 495 US 103 (1990)
  22. Focus, Bericht zur EU von gxsdapd
  23. Vorratsdatenspeicherung ist mit... von Sac.
  24. siehe Wikipedia
  25. [Text siehe United Nations, Treaty Series , vol. 999, S. 294.]
  26. Datenschutz als Aufgabe der EG von Alexander Viethen Seite 27 Fußnote 145;Resolution ... Res 45/95
  27. Jugendliche und junge Erwachsene sind keine Kinder

6 Vergleich zu Wikipedia



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