Feindstaatenklausel

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Die UN-Feindstaatenklausel ist eine Bestimmung in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls diese Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Diese Bestimmungen galten nur für Deutschland und Japan und gehen auf die Deklaration der Vereinten Nationen zurück, die 1942 von Frankreich, Großbritannien, der Sowjetunion und den USA unterzeichnet worden war.[1]

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1 Allgemeines

Die 50. UN-Generalversammlung verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52),[2] in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde.[3] Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch deklaratorische Wirkung zu.[4] Trotzdem ist die Klausel nach wie vor in der aktuellen Charta enthalten.

Nach Abschluss des Atomwaffensperrvertrages haben die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und Frankreich erklärt, dass Art. 53 und 107 der Charta kein Recht zur gewaltsamen Intervention in Deutschland gewähren.[5] Mit Russland wurde ähnliches in den Ostverträgen vereinbart.[6] Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag ein Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte völkerrechtlich ausgeschlossen haben (§ 7 Abs. 1). Die Bundesregierung vertritt die Ansicht, dass aufgrund der beseitigten Teilung auch die volle Souveränität wiederhergestellt wurde.[7] Da die Staaten heute in der EU und auch transatlantisch gesehen sog. befreundete Staaten sind, die in vielen Fragen gemeinsame Interessen haben, ist eine Intervention zudem unwahrscheinlich. Auch steht in der Feindstaatenklausel nicht, dass es verboten sei, den UN-Sicherheitsrat anzurufen, insofern würden aktuelle Vereinbarungen die anhand Art. 38 IGH Statut ablaufen und dem Völkergewohnheitsrecht unterlaufen, nicht im Widerspruch zur Charta stehen. Aufgrund der bereits erwähnten Resolution 50/52 und der Erklärungen der Siegermächte ist es daher heute nicht mehr möglich ohne die Anberufung des Sicherheitsrates Deutschland oder einen anderen Staat in der Klausel, anzugreifen. Aufgrund der völkerrechtlichen Übung und der Übereinkunft mit den Siegermächten ist daher mittlerweile allgemein anerkannt, dass nach dem Verfahren des opinio iuris nunmehr die Grundzüge der Klausel eine andere sind. Es ist jetzt nur noch die Aufgabe dieses durch die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen auszuarbeiten, was gleichwohl zwar noch nicht passierte aber auch nicht wirklich relevant ist.[8]

2 Neuere Entwicklungen im Verhältnis zu neuen Rechtspersönlichkeiten und Institutionen

Wirkung entfaltet der Art 38 auch ganz direkt durch die Anrufung des Internationaler Gerichtshofs, da dieser an das IGH Statut gebunden ist. Durch den Vertrag von Lissabon haben sich zudem die EU Staaten gegenseitig eine Bündnisverpflichtung gegeben, dass bedeutet, dass jeder Staat angehalten ist, ähnlich wie in der NATO, den angegriffenen Staat militärisch und justiziell zu unterstützen, was auch bedeuten kann, dass ein Mitgliedsstaat der EU den IGH anrufen kann. Genauer definiert wird dies durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und der dort in Art. 42 EU Abs. 7 EU-Vertrag erhaltenen genauen Erklärungen. Zwar ist dies kein Ersatz zur NATO, dennoch spielt die EU hier ein gewisses Gewicht mit rein.

Nach allgemein gültiger Auffassung ist die Ahndung vor dem Sicherheitsrat ist also durchaus angebracht[9], denn ohne weitere völkerrechtliche Rechtfertigung kann ein Staat demnach heute nicht mehr die Feindstaaten in der Klausel angreifen, es bedarf daher (neben anderen Hindernissen für einen direkten Angriff) immer die Anberufung des Sicherheitsrates.[10]

3 Völkervertragsrecht bricht kein Völkergewohnheitsrecht

Das unter diesem Blickwinkel zu sehende Völkervertragsrecht hat auch nach geltender Rechtsmeinung nicht Vorrang zum Völkergewohnheitsrecht, anders als bspw. Rechtsakte der EU oder anderer Supranationaler Organisationen bricht das Völkervertragsrecht nicht das Völkergewohnsrecht.[11] Der Internationale Gerichtshof bezieht in seinen Entscheidungen das Gewohnheitsrecht als eine mögliche Quelle mit ein.[12]

Dies ist auch dann der Fall, wenn in Art. 53 der UN Charta noch was anderes oder sogar gegensätzliches stand. Wie oben bereits erwähnt, haben die betroffenen Staaten im Rahmen des Atomwaffensperrvertrag auf die Klauseln verzichtet und bezeichnen sich mittlerweile als befreundete Staaten. Die betreffenden Klauseln sind daher durch das Statut von Rom und einforderbar durch den internationalen Gerichtshof durch die in Art. 38 IGH-Statut definierte Regelung des Gewohnheitsrechtes abgeschwächt worden

4 Übergabe der Souveränitätsrechte an Deutschland

Durch den Überleitungsvertrag sind wesentliche Rechte wieder an Deutschland übergeben worden. Zusammen mit dem 2 + 4 Vertrag sind also die Argumente der „Reichsideologen“ ad acta gelegt worden, die immer wieder meinen, dass die „BRD“ fremdgesteuert wird.

Da es immer noch Passagen gibt, die nicht ungültig wurden, hat dies im rechten Spektrum die Meinung produziert, dass Deutschland nicht souverän ist. Dies kann anhand der allgemeinen Haltung in der Rechtsliteratur nicht bestätigt werden.

Der Vertrag diente dazu, den Übergang von Besatzungs- zu bundesdeutschem Recht reibungslos herzustellen. Da der 7. September 1949 der erste Tag des Deutschen Bundestages war, musste man diesen Stichtag wählen, weil man sonst Gefahr laufen würde, dass der Bundestag, wäre er denn früher eröffnet worden, modifizierte Gesetze erlassen hätte.

„Warum der 7.9.1949? Weil dies der Tag des ersten Zusammentretens des Deutschen Bundestages war und somit die erste Betätigung der bundesdeutschen Gesetzgebung (siehe Jarass/Pieroth, Rdnr. 4 zu Art. 125 GG mit Verweis auf BVerfGE 4, 178, 184; 11, 23, 28;...[13][14] [15]

Entgegen den Behauptungen der Revisionisten hat dieser Vertrag daher sogar seinen Nutzen: er schützt das neue Deutschland vor unklaren juristischen Regelungen. Die Behauptung, dass der heutige Staat der Bundesrepublik Deutschland nicht souverän ist, kann somit nicht bestätigt werden. Viele Rechtswissenschaftler nehmen das Gegenteil an. Auch der erste Teil Art. 2 Abs. 1, der bis heute in Kraft ist, belegt dies nicht, denn er wurde als Übergangsvertrag konzipiert, um zu verhindern, dass z.B. ein Mörder, der plötzlich wieder deutschen Gesetzen unterläge, nicht freigelassen werden müsste.

Dies ergibt sich aus folgendem Satz: „Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“ Es ergibt sich somit sogar ein Kontrollauftrag des Bundesverfassungsgerichtes, wobei jeder Deutsche dadurch seine Rechte vor dem höchsten Gericht wahren kann. Das in Art. 5 stehende Gesetz bzgl. der Gerichtsentscheidungen besagt dann auch, dass spätere Urteile auch nach nur nach deutschem Recht zu unterwerfen sind.[16]

5 Fußnoten

  1. Lothar Gruchmann: Der Zweite Weltkrieg, dtv-Weltgeschichte des 20. Jahrhunderts, Band 10, München 1967, Seite 165
  2. Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52)
  3. Die Reformkommission in ihrem Bericht zur UN-Vollversammlung, 5. Dezember 1995.
  4. Josef Isensee/Paul Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VIII. Die Einheit Deutschlands – Entwicklung und Grundlagen, C.F. Müller, Heidelberg 1995, S. 218.
  5. Vgl. hierzu die Stellungnahme der Außenminister der Westmächte anlässlich der Unterzeichnung des Atomwaffensperrvertrages am 28. November 1969, wörtlich in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1970, S. 182, Anm. 15; Werner Trützschler von Falkenstein, Die sich ändernde Bedeutung der Feindstaatenartikel (Artikel 53 und 107 der Satzung der Vereinten Nationen) für Deutschland (= Augsburger Schriften zum Staats- und Völkerrecht; Bd. 5), Herbert Lang, 1975.
  6. Näher dazu Gregor Schöllgen, Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 2004, S. 96–108, hier S. 103 ff.
  7. Zeit (Souveränität)
  8. Fragekatalog (Völkerrecht)
  9. Wissen.de (Völkerrecht)
  10. FEA (Völkerrecht)
  11. Hanspeter Neuhold, Waldemar Hummer, Christoph Schreuer: Österreichisches Handbuch des Völkerrechts. 4. Aufl., Wien 2005, ISBN 3-214-14913-X.
  12. IGH Statut
  13. BverfGe 4, 178, 184)
  14. BverfGe 4, 178, 184)
  15. Jarass/Pieroth, Rdnr. 4 zu Art. 125 GG mit Verweis auf BVerfGE 4, 178
  16. KRR

6 Weblinks

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