Generalversammlung der Vereinten Nationen

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Die Generalversammlung der Vereinten Nationen (englisch United Nations General Assembly, UNGA) ist die Vollversammlung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Sie tritt jährlich im September am UN-Hauptquartier in New York zusammen.

Die Generalversammlung kann man als "Parlament der Welt " auch bezeichnen, Grundlage also "Verfassung" kann das Naturrecht sein. Das Völkerrecht bezieht sich auf die Naturrechtslehre als eine Quelle. Das Normativ also die Grundregeln bezieht das Völkerrecht aus dem Naturrecht. Das Naturrecht ist aber fliessend, daher kann dies kein statischer Wert sein.

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1 Naturrecht am Beispiel der Morallehre

Nach der katholischen Morallehre beschreibt das Naturecht auch anhand eines Moralcodex die Sittlichkeit der Menschen zueinander, deutlich wird dies mit der Ansicht, dass laut der Naturrechtslehre die Homosexualität etwa eine Krankheit sei. Begründet wird dies damit, dass der Zweck der Sexualität die Fortpflanzung der Art sichern soll. Mittlerweile sind Ärzte auch international davon abgekommen. Sexualität nur auf die Fortpflanzung zu beschränken ist nach allgemeiner Ansicht falsch und das Naturrecht gebietet daher keine absolute Rechtfertigung, homosexuelle Partnerschaften zu verurteilen.[1]

2 Allgemeines

In der Generalversammlung können bis zu 5 Mitglieder teilnehmen. Die Beschlüsse in der Generalversammlung sind völkerrechtlich nicht bindend, können aber durch gemeinsame Übung zum sog. Völkergewohnheitsrecht werden. Neben Haushaltsgesprächen tagt die Generalversammlung jährlich im September.

Neben Ausschüssen wird vielfach gefordert ein Parlament einzuführen, wenngleich es Ausschüsse gibt, ist das geplante Parlament bislang nicht vorhanden.[2]

Viele bedeutende Beschlüsse sind lt. Art. 38 IGH Statuts zum Gewohnheitsrecht geworden, dass u.a auch in Deutschland zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören kann unter Berücksichtigung des ius congens. Dieses Recht ist im GG unter Art. 25 GG festgehalten worden. Der Grundrechtsschutz in Deutschland wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergänzt. Infolge ihrer Einführung ins deutsche Recht durch Vertragsgesetz nach Art. 59 GG Abs. 2 S. 1 GG genießt die EMRK grundsätzlich nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch Menschenrechtsgewährleistungen der EMRK zugleich völkerrechtliches ius cogens oder auch Völkergewohnheitsrecht sind,[3] genießen sie bereits aufgrund von Art. 25 GG Vorrang vor Bundesgesetzen.

Sogenannte Urgrundlage des Völkerrechts ist das Göttliche Recht, dass hauptsächlich in den Evangelien festgehalten ist. (siehe dazu:Christentum) Siehe auch: Völkerrechtsklausel Christentum [4]

3 Weblinks

4 Einzelnachweise

  1. Matt Ridley, Eros und Evolution. Die Naturgeschichte der Sexualität. München 1995 (zuerst 1993).
  2. Näheres dazu Geschäftsordnung der Generalversammlung, Regel 98.
  3. Vgl. Matthias Herdegen, in: Theodor Maunz/Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz – Kommentar, 62. Ergänzungslieferung 2011, Art. 25, Rn 15.
  4. Näheres dazu Naturrecht

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