Bremer Klausel

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Als Bremer Klausel wird der Artikel 141[1] des deutschen Grundgesetzes bezeichnet. Er schränkt den Anwendungsbereich der grundgesetzlichen Vorschriften über den Religionsunterricht ein und ermöglicht so in einigen Gebieten Deutschlands andere Unterrichtstypen. Ein bekanntes Beispiel ist der „Unterricht in Biblischer Geschichte“ im Bundesland Bremen. Er ist kein Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes, weil er inhaltlich nicht von einer Religionsgemeinschaft verantwortet wird, also keine „gemeinsame Angelegenheit“ (res mixta) ist.

1 Einzelnachweise

  1. Art. 141 Grundgesetz (GG)

2 Andere Lexika





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