Bremer Klausel

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Als Bremer Klausel wird der Artikel 141[1] des deutschen Grundgesetzes bezeichnet. Er interpretiert seit 1949 im Sinne des Bundeslandes Bremen und einiger anderer deutschen Bundesländer die grundgesetzliche Formulierung zum Religionsunterricht abweichend von der Meinung der Mehrheit im damaligen Parlamentarischen Rat und ermöglicht so in einigen Gebieten Deutschlands andere Unterrichtstypen. Die Meinung dieser Minderheit wurde von dem bremischen Abgeordneten Adolf Ehlers (SPD) vertreten. Ein bekanntes Beispiel ist der „Unterricht in Biblischer Geschichte“. Er war kein Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes, weil er inhaltlich nicht von einer Religionsgemeinschaft verantwortet wird und keine „gemeinsame Angelegenheit“ von Staat und Kirche (lateinisch res mixta) ist. In neuerer Zeit hat sich dazu die Bezeichnung Religionskunde entwickelt.

1 Einzelnachweise

  1. Art. 141 Grundgesetz (GG)

2 Andere Lexika





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