Ehebruch

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Als Ehebruch wird allgemein der Geschlechtsverkehr eines Ehepartners mit einer dritten Person bezeichnet, der nicht einvernehmlich zwischen den Ehepartnern abgestimmt ist. In den einzelnen Religionen wird dies unterschiedlich bewertet.

Auch andere Formen des Treuebruchs oder der Untreue in einer Ehe können als Ehebruchs verstanden werden. Für die römisch-katholische Kirche ist Ehebruch eine Todsünde; diese Wertung geht auf das Alte Testament und die Zehn Gebote in der Bibel zurück.[1]

Im Deutschen Reich war der Ehebruch seit 1871 im 13. Abschnitt des Reichsstrafgesetzbuches („Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“) mit Strafe bedroht:

㤠172.
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.“[2]

Dieser Paragraf wurde auch in das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland übernommen und erst 1969 im Zuge der Großen Strafrechtsreform ersatzlos gestrichen.

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1 Siehe auch

2 Weblinks

3 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Du sollst nicht die Ehe brechen, siehe Ex 20,14 EU
  2. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Abgerufen am 22. Oktober 2018.

4 Andere Lexika





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