§ 81 StGB

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§ 81 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

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1 Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 81 gehört zum 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a).
  • In § 81 wird Hochverrat gegen Deutschland unter Strafe gestellt.

2 Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 81
Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

3 Rechtsprechung zu § 81

"Die §§ 80, 81 StGB sollen dagegen den Verfassungseinrichtungen in ihrer konkreten, vom Grundgesetz geschaffenen Form gegen gewaltsame oder gewaltdrohende Angriffe Einzelner Schutz gewähren. Sie richten sich also gegen eine Einzelperson und drohen für bestimmt abgrenzbare, in der Vergangenheit liegende Handlungen dieser Person eine Strafe an; sie sind auf die Einzelperson, die diesen konkreten Tatbestand verwirklicht, anzuwenden, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder ihrer Funktion in einer solchen Partei." [1]
  • Im Jahr 2009 wurde der Antrag eines Kurden auf Asyl abgelehnt, weil er kein politisch Verfolgter sei, sondern in seiner Heimat Hochverrat begangen habe, der auch in Deutschland nach § 80 StGB strafbar ist. In der Urteilsbegründung hieß es u.a.:
"Selbst wenn man aber eine Verhaftung des Klägers und seine Verurteilung vor dem Obersten Staatssicherheitsgericht durch Urteil in Abwesenheit vom 25. September 2005 zu 2 ½ Jahren Gefängnis wegen Separatismus als wahr unterstellen würde - was das Gericht nicht tut -, könnte darin keine politische Verfolgung gesehen werden. Die Pönalisierung und Bestrafung hochverräterischen Verhaltens als solche stellt keine politische Verfolgung dar, sondern ist Ausfluss des legitimen Interesses jeglichen Staates auf Achtung seiner insbesondere territorialen Integrität. Auch die Bundesrepublik Deutschland stellt ein solches Tun unter hohe Strafe (siehe §§ 81, 82, 92 StGB)." [2]

4 Querverweise auf § 81

5 Vorherige Gesetzesfassungen von § 81

  • In der NS-Zeit von 1934 bis 1945 stand unter $ 81:
Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder den Reichskanzler oder ein anderes Mitglied der Reichsregierung seiner verfassungsmäßigen Gewalt zu berauben oder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder mit einem Verbrechen oder Vergehen zu nötigen oder zu hindern, seine verfassungsmäßigen Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
  • Von 1872 bis 1934 fiel auch der Versuch, die Thronfolge gewaltsam zu ändern unter § 81.

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