§ 129 StGB

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Der § 129 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) stellt die „Bildung krimineller Vereinigungen“ unter Strafe, unabhängig von den Einzeltaten innerhalb der Organisierten Kriminalität. 1976 wurde der § 129 a StGB eingeführt,[1] der die Bildung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung unter Strafe gestellt,[2] 2015 kam der § 129 b StGB („Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“) hinzu,[3] um besser gegen die organisierten Kriminalität vorgehen zu können.

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