§ 129 StGB

Aus PlusPedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Der § 129 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) stellt die „Bildung krimineller Vereinigungen“ unter Strafe, unabhängig von den Einzeltaten innerhalb der Organisierten Kriminalität. 1976 wurde der § 129 a StGB eingeführt,[1] der die Bildung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung unter Strafe gestellt,[2] 2015 kam der § 129 b StGB („Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“) hinzu.[3]

Diesen Artikel melden!
Verletzt dieser Artikel deine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte?
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular

PlusPedia Impressum
Diese Seite mit Freunden teilen:
Mr Wong Digg Delicious Yiggit wikio Twitter
Facebook




Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.

Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.


Typo3 Besucherzähler - Seitwert blog counter
java hosting vpn norway