§ 129 StGB
Der § 129 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) stellt die „Bildung krimineller Vereinigungen“ unter Strafe, unabhängig von den Einzeltaten innerhalb der Organisierten Kriminalität. 1976 wurde der § 129 a StGB eingeführt,[1] der die Bildung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung unter Strafe gestellt,[2] 2015 kam der § 129 b StGB („Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“) hinzu,[3] um besser gegen die organisierten Kriminalität vorgehen zu können.
§ 53 StGB | § 54 StGB | § 55 StGB | § 66 StGB | § 80 StGB | § 80a StGB | § 81 StGB | § 82 StGB | § 83 StGB | § 83a StGB | § 84 StGB | § 85 StGB | § 86 StGB | § 86a StGB | § 87 StGB | § 88 StGB | § 89 StGB | § 89a StGB | § 89b StGB | § 90 StGB | § 129 StGB | § 130 StGB | § 166 StGB | § 167 StGB | § 167a StGB | § 168 StGB | § 168 StGB | § 175 StGB | § 184 StGB | § 202a StGB | § 218 StGB
1 Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 129 StGB) vermutlich nicht.
---
2 Einzelnachweise
Hast du einen Löschwunsch oder ein anderes Anliegen? Dann nutze bitte unser Kontaktformular
PlusPedia Impressum
Bitte Beachte:
Sämtliche Aussagen auf dieser Seite sind ohne Gewähr.
Für die Richtigkeit der Aussagen übernimmt die Betreiberin keine Verantwortung.
Nach Kenntnissnahme von Fehlern und Rechtsverstößens ist die Betreiberin selbstverständlich bereit,
diese zu beheben.
Verantwortlich für jede einzelne Aussage ist der jeweilige Erstautor dieser Aussage.
Mit dem Ergänzen und Weiterschreiben eines Artikels durch einen anderen Autor
werden die vorhergehenden Aussagen und Inhalte nicht zu eigenen.
Die Weiternutzung und Glaubhaftigkeit der Inhalte ist selbst gegenzurecherchieren.