§ 89 StGB

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§ 89 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

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1 Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 89 gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
  • Durch § 89 wird die verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane unter Strafe gestellt.

2 Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 89
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.

3 Rechtsprechung zu § 89

4 Querverweise auf § 89

5 Vorherige Gesetzesfassungen von § 89

  • Bis 1934 stand unter § 89 noch folgendes:
"Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft."
  • Im Dritten Reich wurde es dann etwas härter, und es hieß:
(1) Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.

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