§ 83 StGB
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§ 83 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).
Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeines
- Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
- In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
- § 83 gehört zum 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a).
- In § 83 wird die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens unter Strafe gestellt.
- In enger Beziehung zu § 83 stehen § 81 StGB und § 82 StGB.
2 Wortlaut
- Der Gesetzestext lautet:
- § 83
- Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
- (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
3 Vorherige Gesetzesfassungen von § 83
- Von 1872 bis 1934 gab es für Verstöße gegen § 83 beschränkte Freiheitsstrafen.
- In der NS-Zeit wurde § 83 verschärft. Von 1934 bis 1945 war auch lebenslange Haft oder die Todesstrafe möglich.
4 Siehe auch
Auswahl einiger Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches (StGB):
§ 53 StGB | § 54 StGB | § 55 StGB | § 66 StGB | § 80 StGB | § 80a StGB | § 81 StGB | § 82 StGB | § 83 StGB | § 83a StGB | § 84 StGB | § 85 StGB | § 86 StGB | § 86a StGB | § 87 StGB | § 88 StGB | § 89 StGB | § 89a StGB | § 89b StGB | § 90 StGB | § 129 StGB | § 130 StGB | § 166 StGB | § 167 StGB | § 167a StGB | § 168 StGB | § 168 StGB | § 175 StGB | § 184 StGB | § 202a StGB | § 218 StGB
5 Einzelnachweise
6 Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (§ 83 StGB) vermutlich nicht.
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