§ 83 StGB

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§ 83 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

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1 Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 83 gehört zum 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a).
  • In § 83 wird die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens unter Strafe gestellt.
  • In enger Beziehung zu § 83 stehen § 81 StGB und § 82 StGB.

2 Wortlaut

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 83
Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

3 Vorherige Gesetzesfassungen von § 83

  • Von 1872 bis 1934 gab es für Verstöße gegen § 83 beschränkte Freiheitsstrafen.
  • In der NS-Zeit wurde § 83 verschärft. Von 1934 bis 1945 war auch lebenslange Haft oder die Todesstrafe möglich.

4 Siehe auch

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