§ 90 StGB

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Wer Joachim Gauck z.B. als "Drecksau", "Penner" oder "Arschloch" bezeichnet, macht sich nicht nur wegen Beleidigung nach § 185 strafbar, sondern kann zusätzlich nach § 90 StGB für fünf Jahre weggesperrt werden.
§ 90 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).
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1 Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • § 90 gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
  • Durch § 90 wird der Bundespräsident vor Verunglimpfung geschützt.

2 Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 90
Verunglimpfung des Bundespräsidenten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

3 Rechtsprechung zu § 90

4 Querverweise auf § 90

5 Vorherige Gesetzesfassungen von § 90

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