§ 90 StGB
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§ 90 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).
Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeines
- Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
- In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
- § 90 gehört zum 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a).
- Durch § 90 wird der Bundespräsident vor Verunglimpfung geschützt.
2 Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 90
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
- (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
- (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
3 Rechtsprechung zu § 90
4 Querverweise auf § 90
5 Vorherige Gesetzesfassungen von § 90
Auswahl einiger Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches (StGB):
§ 53 StGB | § 54 StGB | § 55 StGB | § 66 StGB | § 80 StGB | § 80a StGB | § 81 StGB | § 82 StGB | § 83 StGB | § 83a StGB | § 84 StGB | § 85 StGB | § 86 StGB | § 86a StGB | § 87 StGB | § 88 StGB | § 89 StGB | § 89a StGB | § 89b StGB | § 90 StGB | § 129 StGB | § 130 StGB | § 166 StGB | § 167 StGB | § 167a StGB | § 168 StGB | § 168 StGB | § 175 StGB | § 184 StGB | § 202a StGB | § 218 StGB
7 Links und Quellen
7.1 Siehe auch
7.2 Weblinks
7.2.1 Bilder / Fotos
7.2.2 Videos
7.3 Literatur
7.4 Einzelnachweise
8 Andere Lexika
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