§ 80a StGB

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§ 80a StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).

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1 Allgemeines

  • Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
  • In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
  • In § 80a wird die Aufstachelung zu einem Angriffskrieg unter Strafe gestellt.
  • Er gehört mit § 80 StGB zum 1. Titel des 1. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB.

2 Der Gesetzestext

  • Der Gesetzestext lautet:
§ 80a
Aufstacheln zum Angriffskrieg
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

3 Querverweise auf § 80a

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