§ 82 StGB
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§ 82 StGB ist ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches (StGB).
Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeines
- Er steht im Besonderen Teil des StBG (§§ 80 - 358).
- In diesem Teil steht er unter Abschnitt 1 - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b).
- § 82 gehört zum 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a).
- In § 82 wird Hochverrat gegen einzelne deutsche Bundesländer unter Strafe gestellt.
- In enger Beziehung zu § 82 steht § 81 StGB.
2 Der Gesetzestext
- Der Gesetzestext lautet:
- § 82
- Hochverrat gegen ein Land
- (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
- 2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
- wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
3 Rechtsprechung zu § 82
4 Querverweise auf § 82
5 Vorherige Gesetzesfassungen von § 82
Auswahl einiger Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches (StGB):
§ 53 StGB | § 54 StGB | § 55 StGB | § 66 StGB | § 80 StGB | § 80a StGB | § 81 StGB | § 82 StGB | § 83 StGB | § 83a StGB | § 84 StGB | § 85 StGB | § 86 StGB | § 86a StGB | § 87 StGB | § 88 StGB | § 89 StGB | § 89a StGB | § 89b StGB | § 90 StGB | § 129 StGB | § 130 StGB | § 166 StGB | § 167 StGB | § 167a StGB | § 168 StGB | § 168 StGB | § 175 StGB | § 184 StGB | § 202a StGB | § 218 StGB
7 Links und Quellen
7.1 Siehe auch
7.2 Weblinks
7.2.1 Bilder / Fotos
7.2.2 Videos
7.3 Literatur
7.4 Einzelnachweise
8 Andere Lexika
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