Parlamentarischer Staatssekretär

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Ein Parlamentarischer Staatssekretär ist in Deutschland ein Mitglied des Bundestages, das vom Bundeskanzler gemeinsam mit dem Bundesminister dem Bundespräsidenten als politischer Beamter auf Zeit vorgeschlagen wird, um den jeweiligen Bundesminister zu unterstützen. Das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs wurde 1967 in Westdeutschland eingeführt. Ursprünglich sollten sich über dieses Amt begabte Nachwuchspolitiker für eine spätere Ministertätigkeit qualifizieren.[1] Ein Parlamentarischer Staatssekretär kann den Bundesminister bei Erklärungen vor dem Bundestag, dem Bundesrat und in Sitzungen der Bundesregierung vertreten. Er vertritt ihn auch auf internationaler Ebene, zum Beispiel bei der Europäischen Union, der NATO und den Vereinten Nationen. Zur Unterstützung der Erledigung ihrer Aufgaben verfügen Parlamentarische Staatssekretäre über ein Büro im Ministerium. Seit dem Amtsantritt der Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Dezember 2021 beträgt die Zahl 37, was der historische Höchstwert ist.[2]

Es gibt in den deutschen Bundesländern ähnliche Positionen. In den Stadtstaaten Hamburg und Bremen lautet die Amtsbezeichnung der Spitzenbeamten der senatorischen Behörden Staatsrat statt Staatssekretär. In Bayern und Baden-Württemberg ist der Ministerialdirektor an Stelle eines Staatssekretärs der Vertreter des Ministers.

  • In Baden-Württemberg können seit 1972 „Politische Staatssekretäre“ berufen werden, die keine Regierungsmitglieder sind, aber wie diese in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen.[3]
  • In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Ernennung Parlamentarischer Staatssekretäre rückwirkend zum 15. November 1990 ermöglicht. Ihre Rechtsstellung regelt das Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) vom 18. Juli 1991.[4] Demnach müssen die Amtsinhaber Landtagsabgeordnete sein; sie nehmen beratend an Sitzungen der Landesregierung teil.
  • In Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 1986 durch Gesetz die Möglichkeit eingeführt, Parlamentarische Staatssekretäre zu ernennen. Sie müssen Mitglieder des Landtags sein. Ihre Stellung wird durch das Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1986 geregelt.[5]
  • In Sachsen existierten nur während der 1. Legislaturperiode des Sächsischen Landtags (1990 bis 1994) Parlamentarische Staatssekretäre. Ihre Stellung war durch das Sächsische Ministergesetz geregelt. Durch Gesetzesänderung vom 12. Januar 1995 wurde das Amt abgeschafft.
  • In Schleswig-Holstein existierte bereits seit 1948 das Amt des „Parlamentarischen Vertreters“. Soweit ihm bestimmte Regierungsaufgaben übertragen wurden, was seit 1971 zulässig war, führte er die Bezeichnung „Regierungsbeauftragter“ und seit 1979 „Parlamentarischer Staatssekretär“.[6] Tatsächlich vorhanden waren Parlamentarische Staatssekretäre nur zwischen 1979 und 1987 im Kultus- und im Sozialministerium.[7] Das Amt wurde durch Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes vom 19. Dezember 2000 schließlich abgeschafft.[8]

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2 Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. Die Finanzierung der Parlamentarischen Staatssekretäre – Die wichtigsten Fakten. In: Bund der Steuerzahler Deutschland. Abgerufen am 23. Oktober 2019.
  2. Kapitel 6.4: Parlamentarische Staatssekretäre. In: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag, 2022-05-16. Abgerufen am 9. Juli 2022. (PDF; 435 kB)
  3. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre (Staatssekretäregesetz – StSG) vom 19. Juli 1972. In: GBl. 1972, S. 392. Landesrecht BW Bürgerservice, 1972-07-21. Abgerufen am 23. Oktober 2019.
  4. Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre (LParlG) vom 18. Juli 1991. In: GVOBl. M-V 1991, S. 291. Mecklenburg-Vorpommern, Dienstleistungsportal. Abgerufen am 23. Oktober 2019.
  5. Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1986. In: GV. NW. 1986, S. 109. recht.nrw.de, 1986-03-13. Abgerufen am 23. Oktober 2019.
  6. § 13a Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz) GVBl. 1990 S. 515 ff, 518
  7. Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Johann Wadephul (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerpräsidentin: Staatssekretäre. In: Drucksache 15/2502. Schleswig-Holsteinischer Landtag, 2003-02-24, S. 7–8. Abgerufen am 23. Oktober 2019. (PDF)
  8. Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes vom 19. Dezember 2000. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Nr. 1/2001. Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, 2001-01-18, S. 4–6. Abgerufen am 23. Oktober 2019. (PDF)


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