Bundesrat (Deutschland)

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Bundesrat (Deutschland)
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Slogan Weniger ist mehr.
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Sitz des Bundesrates in Berlin

Der Bundesrat ist ein Parlament und die zweite Kammer bei der Gesetzgebung in Deutschland und somit Teil der Legislative. Er vertritt die Interessen der 16 Bundesländer. Es gibt zustimmungspflichtige Gesetze, die ohne den Bundesrat nicht verabschiedet werden können. Daneben gibt es nicht-zustimmungspflichtige Gesetze. Diese können bei Ablehnung durch den Bundesrat mit absoluter Mehrheit durch den Bundestag in Kraft treten (Einspruchsgesetze - nicht zustimmungspflichtig). Lehnt der Bundesrat ein Gesetz ab, so kann es in den Vermittlungsausschuss kommen und in einer überarbeiteten Form erneut zur Abstimmung freigegeben werden. Das Grundgesetz beschreibt die wesentlichen Aufgaben in den Artikeln 50 bis 53.[1]

Bei Änderung des Grundgesetzes müssen sowohl 2/3 des Bundestags als auch 2/3 des Bundesrats zustimmen.

Die Mitglieder werden von den Regierungen der einzelnen Bundesländern entsandt und nicht direkt vom Volk gewählt. Durch die Landtagswahl wird nur indirekt die Zusammensetzung des Bundesrates beeinflusst. In der Regel wird das Bundesland vor allem durch den Ministerpräsidenten vertreten. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Die bevölkerungsreichen Ländern haben entsprechend mehr Stimmen, so dass Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit jeweils sechs und somit insgesamt 24 Stimmen von 69 vertreten sind. Die Abstimmung im Bundesrat erfolgt seitens der Länder im Sinne der jeweiligen Landesregierung, daher können - bezogen auf die Parteien - im Bundesrat andere Mehrheitsverhältnisse herrschen als im Bundestag. Allerdings muss jedes Land seine Stimmen einheitlich abgeben, so dass es manchmal zu Enthaltungen kommt. Der Bundesrat kann eigene Gesetzesvorschläge einbringen (Bundesratsinitiative), die sodann vom Bundestag beraten werden müssen.

Einzelnachweise

  1. Art. 50 ff. GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)

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