Asylrecht

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Der Begriff Asylrecht bezeichnet einerseits das Recht eines aus politischen Gründen verfolgten Menschen, wie es zu Beispiel deutschen Grundgesetz (GG) verankert ist, und andererseits die gesetzlichen Regelungen, die sich um die Gewährung von Asyl ranken. Die Bundesrepublik Deutschland gehört neben Österreich und der Schweiz zu den wenigen Staaten, in denen es einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Asyl gibt. Dabei ist das Recht auf Asyl umstritten, insbesondere wenn es sich nicht nur auf politische Verfolgung, sondern auch auf andere Gründe wie Rassismus, Unterdrückung der Religion oder andere Gründe bezieht.[1]

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1 Rechtslage in Deutschland

Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht gemäß Art. 16 a des deutschen Grundgesetzes (GG).[2] Dieser Artikel 16 a lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asyl.“ Begründet wird diese Formulierung mit den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus.[3]

Der Artikel lässt zunächst offen, was unter politischer Verfolgung zu verstehen ist. Allerdings bezieht sich zum Beispiel § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz allgemein auf den Flüchtling im Sinne des Genfer Abkommens. Es sind die Begriffe „politische Verfolgung“ im Sinne von Asylberechtigung und „Flüchtling“ jedoch nicht deckungsgleich.

Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, in der BRD aufhält. In diesen Fällen kann ihm nach § 24 Aufenthaltsgesetz i.V.m. Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 vorübergehender „humanitärer Schutz“ gewährt werden. Die Vorschriften des Asylrechts haben Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts.

Auf das Asylrecht kann sich nach Art. 16 a Abs. 2 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem sogenannten sicheren Drittstaat einreist. Als sicherer Drittstaat gilt ein Staat, in dem die Anwendung des „Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist aufgrund der Ermächtigung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG verbindlich festgelegt, welche Länder als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Damit ist die BRD ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben, sodass sich Ausländer bei der Einreise auf dem Landweg oder den üblichen Fährverbindungen grundsätzlich nicht mehr auf das Asylrecht berufen können.[4] Die Drittstaatenregelung wurde jedoch in der Praxis stark aufgeweicht.[5]

Nach Art. 16 a Abs. 3 GG können durch Gesetz ferner diejenigen Staaten bestimmt werden, bei denen vermutet wird, dass dort die Menschenrechte beachtet werden. Zu diesen sicheren Herkunftsstaaten gehören wiederum alle Mitgliedstaaten der EU sowie die nach Anlage II § 29 a Asylverfahrensgesetz genannten Staaten. Die Vermutung gilt nicht, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Annahme für eine politische Verfolgung ergibt.

2 Lage in Europa

Die Asylpolitik der Europäischen Union versucht in den Mitgliedstaaten ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS) für die Durchführung von Asylverfahren und die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden zu verwirklichen.[6] 1997 trat das 1990 unterzeichnete Dubliner Übereinkommen in Kraft. Die dazu erlassenen Verordnungen[7] legen fest, welcher Mitgliedsstaat der EU für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist. Nachdem im Zuge der Flüchtlingskrise in Europa ab 2015 einige Mitgliedsländer begannen, bei ihnen in die EU eingereiste Flüchtlinge nicht zu registrieren, um zu verhindern, dass sie im Falle einer Weiterreise in andere EU-Staaten zu ihnen zurückgeschickt werden können, war das Dublin-Abkommen faktisch nicht mehr wirksam. Zudem weigern sich einzelne Mitgliedsstaaten, die entsprechenden Flüchtlinge gemäß den internationalen Verträgen aufzunehmen. Daraufhin entstand eine Diskussion um die Reform des Asylrechts. So wurde die Schaffung von Lagern an den EU-Außengrenzen vorgeschlagen, um ein beschleunigtes Asylverfahren zu erreichen.

3 Situation in Deutschland

Das geltende Asylrecht wird von Kritikern heute als Hauptursache für nicht-europäische (mehrheitlich aus Dritte-Welt-Ländern stammende) Einwanderung nach Deutschland gesehen. Ausschlaggebend für die Anzahl der Einwanderer, die in ein Land einreisen, sind vor allem Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit, wobei die Unterbringung und (Sozial-)Leistungen außerdem eine Rolle spielen können.

Die genaue Ausgestaltung der Asylbewerber-Unterbringung fällt in die Zuständigkeit Bundesländer. Die jährlichen Kosten für die Asylbewerber und alle anderen Zuwanderer in Deutschland sind nicht bekannt, da zum Beispiel Sprachkurse bei der Integration helfen und teilweise von den betreffenden Person selbst gezahlt werden. Manchmal wird argumentiert, dass ein Fachkräftemangel herrscht, der durch Einwanderer ausgeglichen werden könne.

4 Weblinks

5 Einzelnachweise

  1. Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort Asylrecht, 20. Auflage (2011)
  2. siehe Art. 16a GG, mit Rechtsprechung
  3. Sibylle Tönnies: Asyl ist kein Menschenrecht: Der Staat muss den Zuzug von Ausländern in eigener Souveränität bestimmen können, Handelsblatt am 11. Juli 2000, Seite 49
  4. Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort Asylrecht, 20. Auflage (2011)
  5. „Asylrecht - EU einigt sich nach 14 Jahren auf gemeinsames Verfahren“, Tagesspiegel (tagesspiegel.de), 26. März 2013
  6. Gemeinsames Europäisches Asylsystem Website der Bundeszentrale für politische Bildung
  7. „Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)“. Diese Verordnung löste die Dublin-II-Verordnung ab.

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