Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen
Die Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen sollte einige europäische Richtlinien wie etwa die 2001/81/EG „über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe“ in deutsches Recht umsetzen. Jedoch wurde festgestellt, dass mit der 13. und 17. BImSchV die entsprechenden Umweltprobleme bereits teilweise geregelt waren. Nicht nur aus Fachkreisen, sondern auch von Politikern gab es Kritik. So äußerte sich der Bundestagabgeordnete Hans-Josef Fell: „Die Verordnung gilt nur für neue Kraftwerke. Die alten Kraftwerke können damit weiter in hohem Maße Schadstoffe ausstoßen.“ Er warf der Bundesregierung vor, sie wolle „vermeiden, dass die Kraftwerksbetreiber zusätzlich in Umweltschutz investieren müssen.“[1]
Sie trat als Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 37. BImSchV, nicht in Kraft. Letztlich hat im Jahre 2010 die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen die notwendige Umsetzung der europäischen Richtlinien vorgenommen.
1. BImSchV | 2. BImSchV | 3. BImSchV (aufgehoben) | 4. BImSchV | 5. BImSchV | 6. BImSchV (aufgehoben) | 7. BImSchV | 8. BImSchV (aufgehoben) | 9. BImSchV | 10. BImSchV | 11. BImSchV | 12. BImSchV | 13. BImSchV | 14. BImSchV | 15. BImSchV (aufgehoben) | 16. BImSchV | 17. BImSchV | 18. BImSchV | 19. BImSchV (aufgehoben) | 20. BImSchV | 21. BImSchV | 22. BImSchV (aufgehoben) | 23. BImSchV (aufgehoben) | 24. BImSchV | 25. BImSchV | 26. BImSchV | 27. BImSchV | 28. BImSchV | 29. BImSchV | 30. BImSchV | 31. BImSchV | 32. BImSchV | 33. BImSchV (aufgehoben) | 34. BImSchV | 35. BImSchV | 36. BImSchV | 37. BImSchV | 38. BImSchV | 39. BImSchV | 40. BImSchV (offen) | 41. BImSchV | 42. BImSchV | 43. BImSchV | 44. BImSchV
1 Einzelnachweise
2 Andere Lexika
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