Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

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Die Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub soll die umweltschädlichen Wirkungen von Betrieben und Anlagen zur Holzverarbeitung begrenzen, sofern diese nicht unter die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen fallen. Der amtliche Titel lautet Siebte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 7. BImSchV.


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