Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

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Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen soll für Oberflächenbehandlungs-, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungs- sowie Extraktionsanlagen die Zulässigkeit von Einsatzstoffen, die Betriebsweise und die Überwachung regeln. Der amtliche Titel lautet Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 2. BImSchV.


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