Grundsicherung

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Als Grund- oder Mindestsicherung, auch Grundversorgung, werden bedarfsorientierte und bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes bezeichnet. Hervorgegangen sind diese Leistungen aus der Armenhilfe bzw. -fürsorge.

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1 Europa

Grund- bzw. Mindestsicherungssysteme zur Vermeidung von Armut bestehen in den meisten europäischen Staaten. Alle EU-Bürger erhalten bei Zuzug in ein anderes EU-Land Grundsicherungsleistungen zu den Bedingungen des jeweiligen anderen Staates. Daher können beispielsweise bestimmte deutsche Sozialleistungen nicht ins Ausland transferiert werden. Auch neben einer allgemeinen und existenzsichernden Grundrente (z.B. die schwedische „Volksrente“, ab 1999 Garantierente) sind zur Armutsvermeidung Sozialhilfeleistungen üblich, da bestimmte Personengruppen andernfalls keine existenzsichernden Leistungen erhalten würden. Die Leistungen umfassen allgemein ein finanzielles Existenzminimum. Dem Begriff „Sozialhilfeleistungen des Mitgliedstaats“ ist eine eigenständige Bedeutung im Europarecht zuerkannt.[1] Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung nach der Verordnung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht laut Urteil vom 18. Dezember 2007, Habelt u. a. (C 396/05, C 419/05 und C 450/05). Somit ist es einem Mitgliedsstaat untersagt, die Grundsicherung aus anderen Gründen als der Bedürftigkeit (eheähnliche Gemeinschaft usw.) zu verweigern.

1.1 Deutschland

Als Grundsicherung wird in Deutschland eine aus Steuern finanzierte Sozialleistung bezeichnet, die dem Sozialversicherungssystem (u. a. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) gegenübersteht. Im Sozialgesetzbuch (SGB) besteht eine Unterteilung in Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sowie Arbeitslosenunterstützung und -förderung nach dem SGB II.

Dementsprechend wird heute anstelle der früheren Sozialhilfe unterschieden zwischen

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

sowie die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II):

  • Arbeitslosengeld II (Alg II) und
  • dazugehörend für Nichterwerbstätige (Kinder, Partner) das Sozialgeld.

Die letztgenannten beiden Leistungen werden umgangssprachlich – wenn auch nicht korrekt und auch mit abwertender Tendenz – nach dem Gesetzespaket, mit dem sie eingeführt wurden als „Hartz IV“ bezeichnet. In vielen Fällen wird diese Bezeichnung auch nur im Sinne von Alg II verwendet bzw. allein mit dieser Leistung gleichgesetzt. Im Jahr 2020 lag der Regelsatz für eine erwachsene, alleinstehende Person bei monatlich 432 €, wobei zusätzlich noch die Kosten für die Unterkunft gezahlt werden.

Des Weiteren steht in der politischen Diskussion die Kindergrundsicherung als eine mögliche Form des Familienleistungsausgleichs speziell für Kinder.

Ein häufiges Thema in Diskussionen ist dabei die Bedarfsgemeinschaft.

1.2 Österreich

In Österreich wurde die bedarfsorientierte Mindestsicherung – als Ersatz für die auf Länderebene organisierte Sozialhilfe – ab 1. September 2010 eingeführt.

Arbeitslose erhalten aber nach wie vor im Anschluss an das befristete Arbeitslosengeld eine als Versicherungsleistung konzipierte Notstandshilfe, die einen individuellen Lebensstandard auf niedrigem Niveau ermöglicht. Diese kann abhängig von deren Höhe durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung ergänzt werden.

Außerdem gibt es für Asylwerber die Grundversorgung.[2]

1.3 Schweiz

In der Schweiz gibt es kantonale Regelungen mit stark unterschiedlichen Leistungen als Sozialhilfe.

1.4 Weitere Länder in Europa

  • Frankreich hat 2009 die Sozialhilfe Revenu minimum d’insertion (RMI) durch die neue Mindestsicherung Revenu de solidarité active (RSA) ersetzt.
  • Italien hat 2017 die Sozialhilfe Reddito di inclusione (REI) eingeführt. Die Aufführung zielt darauf ab, bedürftigen Menschen eine sofortige und konkrete finanzielle Unterstützung (von 187,50 € bis 534 € pro Monat) zu bieten und sie gleichzeitig zur sozialen und beruflichen Eingliederungen zu führen. 2019 wurde die Sozialhilfe Reddito di Cittadinanza (RDC) eingeführt. Die Leistung ist sehr ähnlich der deutschen Grundsicherung für Arbeitssuchende und ersetzt die bisherige Sozialhilfe REI. Die Unterstützung beträgt 780 € pro Monat für Alleinstehende, bis zu 1180 € pro Monat für eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern und bis zu 1.280 € pro Monat für eine Familie mit zwei Erwachsenen und mit einem minderjährigen Kind und einem Erwachsenen.

Als einziges EU-Mitgliedsland ohne allgemeine bedarfsorientierte Mindestsicherung nennt die europäische Missoc-Statistik Griechenland.[3]

2 Siehe auch

3 Weblinks

4 Vergleich zu Wikipedia




5 Einzelnachweise

  1. siehe Urteil vom 4. März 2010, Chakroun (C 578/08)
  2. Beispielsweise: Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde – Flüchtlingshilfe. noe.gv.at; Grundversorgung von Fremden (Asylwerber/innen). land-oberoesterreich.gv.at; Grundversorgung (Archivversion vom 24. September 2015). salzburg.gv.at; – in den anderen Ländern analog.
  3. Missoc. ec.europa.eu.

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