Regelbedarf
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Regelbedarf ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialrecht, der im Zusammenhang mit Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II steht. Damit soll auch das Existenzminimums in Deutschland definiert werden, indem die durchschnittlichen Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und den sonstigen alltäglichen Bedarf (z.B. elektrische Beleuchtung) ermittelt werden. Nicht zum Regelbedarf gehören die Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung) sowie besondere Mehrbedarfe zum Beispiel für Bildung und Teilhabe von Schülern.
Seit 1. Januar 2020 beträgt der Regelbedarf für eine alleinstehende Person 432 Euro (siehe § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020).
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