Fachanwalt
Fachanwalt ist eine erlaubnispflichtige Bezeichnung, die ein Rechtsanwalt in Deutschland und der Schweiz führen darf, wenn er besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat. Die erste Fachanwaltschaft in Deutschland ist im Jahr 1937 für das Steuerrecht eingeführt worden.[1] Seit 1. Juli 2019 gibt es 24 Fachanwaltsbezeichnungen.[2]
- Agrarrecht, § 14m FAO
- Arbeitsrecht, § 10 FAO
- Bank- und Kapitalmarktrecht, § 14l FAO
- Bau- und Architektenrecht, § 14e FAO
- Erbrecht, § 14f FAO
- Familienrecht, § 12 FAO
- Gewerblicher Rechtsschutz, § 14h FAO
- Handels- und Gesellschaftsrecht, § 14i FAO
- Informationstechnologierecht, § 14k FAO
- Insolvenzrecht, § 14 FAO
- Internationales Wirtschaftsrecht, § 14n FAO
- Medizinrecht, § 14b FAO
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht, § 14c FAO
- Migrationsrecht, § 14p FAO
- Sozialrecht, § 11 FAO
- Sportrecht, § 14q FAO
- Steuerrecht, § 9 FAO
- Strafrecht, § 13 FAO
- Transport- und Speditionsrecht, § 14g FAO
- Urheber- und Medienrecht, § 14j FAO
- Vergaberecht, § 14o FAO
- Verkehrsrecht, § 14d FAO
- Versicherungsrecht, § 14a FAO
- Verwaltungsrecht, § 8 FAO.
Einen Fachanwalt für Vereinsrecht gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht, obwohl Vereine maßgeblich das gesellschaftliche Leben prägen. Aufgrund des Studiums und der praktischen Ausbildung wird davon ausgegangen, dass dieses Thema durch das Zivilrecht (das Bürgerliche Gesetzbuch) weitgehend abgedeckt ist, zumal es sich im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten um keine komplexe Rechtsmaterie handelt.
Inhaltsverzeichnis
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1 Literatur
- Klaus Steffen, Philipp Steffen, Catharina Eich: Fachkunde für die Rechtsanwaltspraxis; 1. Auflage, Merkur Verlag, Rinteln 1975; mehrere Auflagen, mit Deutscher Anwalt Verlag, 23. Auflage 2018
2 Weblinks
3 Andere Lexika
4 Einzelnachweise
- ↑ https://de.wikipedia.org/wiki/Fachanwalt_(Deutschland)
- ↑ Fachanwaltsordnung vom 1. Januar 2018 (PDF; 61 kB) Volltext
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