Insolvenz

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Die Insolvenz ist eine Situation, in der sich eine natürliche Person oder eine Firma befindet, wenn sie nicht mehr „zahlungsfähig“ ist, also im Fall einer Überschuldung. Der Begriff Insolvenz ist von lateinisch insolvens abgeleitet und bedeutet „nicht lösend“ oder „nicht flüssig“ in dem Sinne, dass finanzielle Forderungen nicht eingelöst werden können bzw. keine flüssigen Geldmittel zur Verfügung stehen. Synonyme bzw. heute noch in anderen Staaten übliche Bezeichnungen sind „Pleite“, Konkurs und Bankrott. Der naheliegende Versuch, die Bezahlung der Schulden durch Verhandlung und Ratenzahlungen zu regeln, ist insbesondere bei Privatpersonen im Fall einer Überschuldung oft nicht mehr erfolgreich.[1] Das Insolvenzverfahren in Deutschland soll eine geregelte Zahlung an die Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Insolvenz gilt für den Schuldner - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zum Beispiel die Pfändungsfreigrenze.

Ein Kaufmann ist nach geltendem Recht verpflichtet, bei drohender Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Ansonsten kann der Antrag von jedem gestellt werden, der an einem Geschäft beteiligt ist - also Gläubiger und Schuldner.[2] Da dieser Antrag nur auf eine bestimmte Person bzw. Firma beschränkt werden kann, besteht die Gefahr, dass zuvor Gelder beiseite geschafft werden. Nach der Abwicklung würde die Firma erlöschen, aber das Privatvermögen könnte erhalten bleiben. Deswegen werden alle Anträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel von der Staatsanwaltschaft geprüft. Bis 1998 gab es in Deutschland noch den Begriff Konkurs. Seitdem wurden die gesetzlichen Bestimmungen mehrfach geändert. So konnten zunächst Privatpersonen nach sieben Jahren von ihren Schulden befreit werden, inzwischen wurde dieser Zeitraum unter bestimmten Bedingungen auf drei Jahre verkürzt. Für Unternehmen gibt es diese zeitlichen Vorgaben nicht. Allerdings ist ein Rückgriff, wenn z.B. unrechtmäßige Zahlungen geleistet oder Gläubiger ungleich behandelt wurden, bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Da diese Zeit der Anfechtung sehr weitreichend ist, wurden die entsprechenden Möglichkeiten zum Rückgriff mit Wirkung zum 5. April 2017 wieder eingeschränkt. Die ältere Bezeichnung Bankrott ist als bankruptcy in den englischsprachigen Ländern die gängige Bezeichnung für die Insolvenz, in Deutschland wird damit heutzutage eine Straftat beschrieben.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

1 Weblinks

2 Einzelnachweise

  1. Klaus Steffen, Philipp Steffen, Catharina Eich: Fachkunde für die Rechtsanwaltspraxis; 1. Auflage, Merkur Verlag, Rinteln 1975; mehrere Auflagen, mit Deutscher Anwalt Verlag, 23. Auflage 2018, Seite 525
  2. siehe zum Beispiel § 13 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung

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