Insolvenzverfahren

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Das Insolvenzverfahren in Deutschland soll eine geregelte Zahlung an die Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Insolvenz gilt für den Schuldner - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - zum Beispiel die Pfändungsfreigrenze. Die Einzelheiten sind in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es gibt einige Unterschiede zum Insolvenzverfahren bei Wirtschaftsunternehmen, weshalb auch der Begriff Privatinsolvenz (amtlich Verbraucherinsolvenzverfahren) verwendet wird. Für jedes Insolvenzverfahren wird ein Insolvenzverwalter - in der Regel ist das ein Rechtsanwalt - bestellt, allerdings kann auch eine Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt und durchgeführt werden.

Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Geschäftssitz der Firm, und es ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Antrag erforderlich. Ein Kaufmann ist nach geltendem Recht verpflichtet, bei drohender Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für seine oder eine von ihm geleitete Firma zu stellen. Zur Bearbeitung eines solchen Antrags ist von dem Insolvenzverwalter ein Gutachten zu erstellen, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Antrag kann gemäß § 26 InsO mangels Masse abgelehnt werden. Bei Wirtschaftsunternehmen wird die Zeit oft genutzt, um zum Beispiel einen Investor zu finden. So kann es dazu kommen, dass ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet oder vorzeitig beendet wird. Hierbei spielt die Gläubigerversammlung eine wichtige Rolle. Im Fall der Eigenverwaltung ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters nach Erstellung des Gutachtens auf die Prüfung des weiteren Vorgehens beschränkt, ansonsten kann er die Verwertung aller Vermögensgegenstände durchführen, wozu auch die Zwangsversteigerung und weitere Maßnahmen gehören können. Zudem hat der Schuldner dem Insolvenzverwalter Bericht über die wirtschaftliche Entwicklung zu erstatten. Der Insolvenzverwalter kann vom Amtsgericht auf Antrag oder von Amts wegen dazu bestimmt werden, Postsendungen für den Schuldner oder Vertreter der Firma entgegenzunehmen und zu öffnen.[1] Viele Maßnahmen können auf einen Zeitraum von zum Beispiel drei Jahren begrenzt werden; dazu gehört auch die sogenannte Wohlverhaltensperiode.

Eine besondere Regelung ist das Absonderungsrecht, das sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger gilt.[2] Eine Restschuldbefreiung ist gemäß § 20 InsO nur für natürliche Personen möglich, muss aber beantragt werden. In jedem Fall wird eine Ausschüttungsquote für alle Gläubiger berechnet, die ihre Forderungen nachweisen können. Allerdings hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit, die entsprechend berücksichtigt werden muss. Vorrang haben jedoch auch Lohnforderungen. Bei Wirtschaftsunternehmen steht am Ende die Liquidation, d.h. die Firma erlischt; eine Neugründung in anderer Rechtsform oder unter anderem Namen ist jedoch möglich.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Einzelnachweise

  1. siehe § 99 und § 101 InsO
  2. siehe § 35 Absatz 2+3 und § 49 InsO

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