Gläubiger
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Der Rechtsbegriff Gläubiger ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen Verb credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. Ein Gläubiger „glaubt“ demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird.
Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer von einem anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Meist handelt es sich um eine Geldforderung. Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet.
In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.
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