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Kanonisches Recht

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Version vom 8. März 2025, 15:57 Uhr von Fmrauch (Diskussion | Beiträge) (zu viele Kat.)
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Das kanonische Recht ist ursprünglich das Kirchenrecht der katholischen Kirche. Die weit überwiegende Zahl an Verfahren vor katholischen Kirchengerichten im Jahr 2015 in Deutschland (438 von insgesamt 523 Urteilen in erster Instanz, also etwa 84 Prozent)[1] betrafen Ehenichtigkeitsverfahren. Obwohl das kanonische Recht aufgrund des staatlichen Zivilrechts keine Scheidung einer kirchlich geschlossenen Ehe zulässt, schafft es die Möglichkeit, eine solche Ehe wegen Fehlens der Voraussetzungen für den Eheschluss nachträglich für nichtig erklären zu lassen.[2]

Die Sammlung des Kirchenrechts begann mit dem Corpus Iuris Canonici, die maßgebliche lateinische bzw. römische Ausgabe erschien 1582 unter Papst Gregor XIII. und war bis 1917 das maßgebliche Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche. 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici (CIC).

Definitionen

Das kanonische Recht unterscheidet[3] Naturrecht (ius naturale) und göttliches Recht (ius divinum) sowie das besondere Kirchenrecht (ius mere ecclesiasticum). Kirchenrecht ist weltliches Recht. Das ius divinum wird dabei weiter unterteilt in ius divinum positivum und ius divinum naturale, wobei ersteres als direkte Offenbarung aus der Bibel zu entnehmen ist. Auffallend ist, dass gerade die Evangelien und die Naturrechte die engeren Sünden - im Gegensatz zu den später eingefügten Paulusbriefen - nicht beinhalten. Nach liberaler Ansicht deutet das daraufhin, dass das göttliche Recht in sich schon als barmherzig und direktes Zeugnis der goldenen Regel und dem Liebesbezug Jesus Christus zu entnehmen sind. In Gal 1,11-12 EU sagt Paulus, dass die Offenbarung direkt von Gott und nicht von „Menschenhand“ kommt.[4][5][6]

Weblinks

Einzelnachweise und Anmerkungen

Andere Lexika