Weimarer Verfassung

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Die Weimarer Verfassung war nach der Abdankung von Kaiser Wilhelm II. ab 1919 die erste deutsche Verfassung, die vollumfänglich demokratisch nach dem Prinzip der Volkssouveränität und ohne mächtiges monarchisches oder fürstliches Staatsoberhaupt aufgebaut war. Im Machtzentrum stand bei dieser Verfassung erstmals das Parlament, der Reichstag. Die zweite Parlamentskammer, der Reichsrat als Vertretung der Reichsländer, war mit seinem bloß aufschiebenden Vetorecht von eher untergeordneter Bedeutung.
Gedenktafel an die Weimarer Verfassung am Theaterplatz in Weimar

Die Weimarer Verfassung trat am 14. August 1919 in Kraft und war eine Mischung zwischen Präsidialsystem und Parlamentarischem System. Die parlamentarische Komponente war insofern stark ausgebaut, als ein Verhältniswahlrecht galt, das allen Parteien proportional zu ihrer Wählerstärke Reichstags-Mandate zugestand; zudem waren Reichskanzler und Reichsregierung vom Vertrauen des Reichstags abhängig. Ein Präsidialsystem war die Verfassung insofern und sogar schwergewichtig, als der Reichspräsident auf nicht weniger als sieben Jahre gewählt war und er das Recht hatte, den Reichstag aufzulösen und die Regierungen einzusetzen respektive zu entlassen; auch durfte er sog. Notverordnungen erlassen. Diese Komponenten hatten die Verfassungsgeber der republikanisch orientierten Parteien vor allem auch eingebaut, um die in Deutschland nach wie vor starken monarchistischen Strömungen mit der republikanischen Staatsform zu versöhnen. Die Wahl des preußischen Aristokraten und Weltkriegs-Feldherrn Paul von Hindenburg 1925 zum Reichspräsidenten schien diese Tendenz noch zu verstärken. Allerdings erwies sich in der Folge, dass dies alles die politische Rechte im Reich nicht mit der Republik versöhnen konnte, sie verblieb in strammer Opposition zum System.

Ein Novum für Deutschland war auch die erstmalige Einführung eines Verfassungsgerichtes in Form des Staatsgerichtshofes. Zudem erhielten die Frauen neu das aktive und passive Wahlrecht für den Reichstag. Die Verfassung enthielt desweiteren einen umfassenden Grundrechts-Katalog, und es war sogar ein Initiativrecht zur Herbeiführung von Volksabstimmungen vorgesehen, das z.B. von der rechtsgerichteten Harzburger Front für ein politisches Anliegen verwendet wurde, allerdings ohne Erfolg.

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1 Verfassungspraxis

Die 1920er Jahre waren geprägt von den vorwiegend republikanisch orientierten "Weimarer Koalitionen" (SPD, Zentrum, DDP und eingeschränkt DVP). Dennoch zeigte sich aufgrund von politischen und wirtschaftlichen Ausnahmezuständen (z.B. der Hyperinflation nach dem Krieg oder dem Hitler-Ludendorff-Putsch) bereits damals eine Gewichtsverlagerung hin zu Reichspräsident und Reichsregierung. Notverordnungen wurden nicht nur für polizeiliche oder gar militärische Eingriffe erlassen, sondern auch "zur Abwendung von wirtschaftlicher und finanzieller Not". Die Reichstagsmehrheiten duldeten damals diese Praxis noch, weil sich die vielfach wechselnden Regierungen parteipolitisch weitgehend auf parlamentarische Mehrheiten abstützen konnten.

Die Vorzeichen änderten sich dann in den ersten 1930er Jahren bis zur Machtergreifung Adolf Hitlers 1933. Das Kabinett Heinrich Brüning von 1930 bis 1932 war mit der mit voller Wucht auch Deutschland treffenden Weltwirtschaftskrise konfrontiert. Brüning reagierte darauf ebenfalls mit Notverordnungen und verpasste dem Reich eine, wie sich im Rückblick zeigte, falsche prozyklische Haushaltspolitik, die mit Ausgabenkürzungen und Steuererhöhungen auf Haushalts-Ausgleich abzielte, statt mit vorübergehend expansiver Ausgabenpolitik der Krise entgegenzuwirken. Im Unterschied zu den 1920ern hatte er nun bei seinen Notverordnungen keinen Rückhalt der Parlamentsmehrheit mehr, er regierte gegen die Reichstagsmehrheit, wobei ihn der greise Reichspräsident Hindenburg nicht daran hinderte.

Die Folge dieser rein sachlich-ökonomisch falschen Wirtschaftspolitik war eine Verschärfung der Krise in Deutschland, was wiederum - als allerdings nur einer der Gründe - nach sich zog, dass bei den Wahlen 1930 und 1932 die republikfeindlichen und militanten Nationalsozialisten und Kommunisten am rechten und linken politischen Rand zusammen die Reichstags-Mehrheit errangen.

2 Hat die Verfassung versagt?

Die Frage, inwiefern die Weimarer Verfassung eine Mitursache der Implosion der Weimarer Republik war, wird noch heute diskutiert. Die obigen Ausführungen zeigen aber, dass sie durchaus Kompromiss-Elemente vor allem in Richtung ihrer rechts orientierten Gegner enthielt. Ernst Fraenkel stellt deshalb nicht die Verfassung, sondern das damalige Parteiensystem in den Vordergrund, das wie wohl fast kein anderes in der Geschichte der Demokratie polarisiert und doktrinär, einer Kompromissfindung komplett abgeneigt war. Als Beispiel seien die Versuche des Monarchisten Franz von Papen angeführt, kurz vor dem Durchbruch Hitlers eine Koalition der Willigen mit dem katholischen Zentrum und der SPD zu bilden, basierend auf einem Krisenbekämpfungs-Programm. Trotz des bedrohlichen Gewitterhorizonts mit Namen Hitler zerschlugen sich diese Koalitionsverhandlungen an vorab persönlichen Animositäten und Rachegelüsten. Das Zentrum schlug Papen einen früheren Konflikt mit ihm um die Ohren, und die SPD sann nach Rache für den in der Tat unappetitlichen Preußenschlag, mit dem Reichskanzler Papen die damalige SPD-Regierung in Preußen kurzerhand weggeputscht hatte. Auch ein Mehrheitswahlrecht, das die wählerstarken Parteien bei der Sitzverteilung privilegiert, hätte diese ideologischen Grabenkämpfe nicht beseitigt, es hätte im Gegenteil z.B. 1930 und 1932 die Sitzzahl der radikalen Polparteien sogar noch erhöht.

3 Literatur

  • Hans Boldt: Reich und Länder - Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 2
  • Ernst Fraenkel et al.: Der Weg ins Dritte Reich
  • Erich Eyck: Geschichte der Weimarer Republik, 2 Bände

4 Siehe auch

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