Sperrbezirksverordnung

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Ein Sperrbezirk ist in Deutschland ein Gebiet, in dem die Prostitution verboten ist. Grund ist häufig der Jugendschutz. Rechtsgrundlage dafür sind Artikel 297[1] des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Prostituiertenschutzgesetz. Zuständig ist zunächst jedes Bundesland, die einzelne Stadt und Gemeinde kann innerhalb des vorgegebenen Rahmens weitere Verordnungen erlassen.

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1 Situation in den Bundesländern

1.1 Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist es laut der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976[2] grundsätzlich verboten, der Prostitution in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern nachzugehen. Damit ist lediglich in rund 45 Gemeinden in Baden-Württemberg die Prostitution zulässig.[3] Der Erlass von einzelnen Sperrbezirksverordnungen bei Gemeinden über 35.000 Einwohner wurde auf die vier Regierungsbezirke Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe und Tübingen übertragen.

1.2 Bayern

In Bayern wird mit der Verordnung über das Verbot der Prostitution[4] grundsätzlich verboten, der Prostitution in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern nachzugehen. Damit ist lediglich in rund 35 Gemeinden in Bayern die Prostitution zulässig.[5]

1.3 Niedersachsen

In Niedersachsen ist die Straßenprostitution infolge der Coronavirus-Pandemie 2019/2020 weiterhin verboten.[6]

1.4 Nordrhein-Westfalen

In einem Präzedenzfall hob das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen 2013 das 2011 von der Stadt Dortmund für das gesamte Stadtgebiet erlassene Verbot der Straßenprostitution auf.[7]

1.5 Thüringen

Mit der Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992[8] wird Prostitution in Thüringen in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohner grundsätzlich verboten. Damit ist lediglich in rund zehn Gemeinden in Thüringen die Prostitution zulässig. 2012[9] gab es 10 Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern in Thüringen. Die Ermächtigung zum Erlass von Sperrbezirken wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt übertragen.

2 Andere Lexika





3 Einzelnachweise

  1. siehe Art. 297 EGStGB
  2. Text auf landesrecht-bw.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
  3. Laut Liste der größten Städte in Baden-Württemberg zum 31. Dezember 2011, abgerufen am 13. Februar 2013
  4. Verordnung über das Verbot der Prostitution auf gesetze-bayern.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
  5. Stichtag 31. Dezember 2011 laut statistikdaten.bayern.de, abgerufen am 13. Februar 2013)
  6. http://www.prostituiertenschutzgesetz-niedersachsen.de, abgerufen am 25. Oktober 2020
  7. Skandal im Dortmunder Sperrbezirk – Prostituierte erstreitet sich Recht auf Straßenstrich. In: Focus Online. 21. März 2013, abgerufen am 8. Oktober 2020.
  8. Text auf landesrecht.thueringen.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
  9. statistik.thueringen.de (abgerufen am 13. Februar 2013)
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