Kirchengemeinde
Kirchengemeinde (in der Schweiz und teilweise in Deutschland auch Kirchgemeinde oder Pfarrgemeinde) ist der kirchenrechtliche Begriff für eine, meist örtliche religiöse Gemeinde im Christentum. In der evangelischen Kirche ist die Kirchengemeinde die Organisationsform auf lokaler Ebene und die unterste Gliederungsebene der Landeskirchen.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird teilweise so interpreiert, dass den Kirchengemeinden die Körperschaft öffentlichen Rechts zugesagt ist. Die entsprechenden Artikel wurden aus der Weimarer Reichsverfassung übernommen.[1] Der Wortlaut [2] bezieht sich jedoch auf Religionsgesellschaften bzw. Religionsgemeinschaften und nicht auf eine einzelne Gemeinde.
Inhaltsverzeichnis
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1 Lebenswirklichkeit und rechtliche Grundlagen
Eine Kirchengemeinde besitzt normalerweise einen Versammlungsraum, der als Gemeindesaal oder Pfarrheim bezeichnet wird. Dieser dient als Treffpunkt der Mitgliederm liegt oft außerhalb des Kirchengebäudes, befindet sich aber meist auf einem Grundstück der Kirche. Es gibt bestimmte Entscheidungen, die von der Gemeinde, dem Kirchenvorstand oder Pfarrgemeinderat getroffen werden müssen oder können. Der Vorstand wird meist gewählt, wobei dies oft in einer kleinen Gruppe von aktiven Mitgliedern erfolgt. Über die Kirchensteuer werden die Mitglieder der jeweiligen Kirchenorganisation zwar erfasst, das gilt jedoch wiederum nur für die Organisationen, die vom Finanzamt erfasst werden, was meist durch einen entsprechenden Staatsvertrag geregelt ist. Das gilt somit nicht für die Freikirchen. In einigen Bundesländern wie zum Beispiel in Bremen könne die Gläubigen unabhängig vom Wohnsitz die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde innerhalb der Bremische Evangelischen Kirche frei wählen.
2 Weblinks
3 Einzelnachweise
- ↑ vgl. Helmut Pree: Kirchengemeinde. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 5. Herder, Freiburg im Breisgau 1996, Sp. 1514.
- ↑ siehe § 140 GG
4 Andere Lexika
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